Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-4 U 185/05

Tenor

Das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20. Mai 2005 wird abgeändert.

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wie-derholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Endverbrauchern, die in Bezug auf Telekommunikati-onsleistungen für die Öffentlichkeit Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erheben, die Durchführung der technischen Prüfung und deren Dokumentation nach § 16 Abs. 1 Telekom-munikations-Kundenschutzverordnung von der vorherigen Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutrei-benden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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