Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 154/06

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Han-delssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. September 2006 wie folgt abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15.02.2006 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte ver-urteilt wird, es zu unterlassen,

Eintrittskarten für die Blöcke 1 – 5 und 1a – 5a im „B. P.“ unter der Be-hauptung anzubieten, es handele sich hierbei um Plätze im Gästeblock.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anord-nung ein Ordnungsgeld von 5 € bis zu 250.000 €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 500 € einen Tag Ord-nungshaft, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter oder Ordnungshaft von 1 Tag bis zu 6 Monaten, ebenfalls zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, angedroht.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 325,90 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.11.2005 zu zahlen.

Im Übrigen werden das Versäumnisurteil vom 15.02.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 1/3 und der Kläge-rin zu 2/3 auferlegt, mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 15.02.2006 entstandenen Kosten, welche die Beklagte zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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