Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-4 Ws 401/07

Tenor

1. Der mit dem Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 22. Februar 2006 (4 Ds 703 Js 637/05 – 901/05) verbundene Bewährungsbeschluss ist entfallen.

2. Der Erlass eines nachträglichen Bewährungsbeschlusses ist unzuläs-sig.

3. Der Verurteilte ist hinsichtlich des Eintritts der gesetzlichen Mindestbe-währungszeit von zwei Jahren und des Erfordernisses straffreier Füh-rung zu belehren.

4. Für diese Belehrung ist gemäß § 268a Abs. 3 StPO das Amtsgericht Erkelenz zuständig.


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