Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - IV-2 Ss (OWi) 50/07 - (OWi) 79/07 III

Tenor

Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatbestand,

die aufrechterhalten bleiben; insoweit wird die weitergehende Rechts-beschwerde als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.


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