Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 43/08

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 06. Juni 2008 wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde verlängert.

Der Antrag des Antragsgegners auf Gestattung des vorzeitigen Zuschlags ist gegenstandslos.


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