Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 109/08

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 10. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 01.09.2008 ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Landeskasse wird der Beschluss der 10. Zivilkam-mer des Landgerichts Düsseldorf – Urkundsbeamter der Geschäftsstelle – vom 04.03.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die dem Rechtsanwalt S. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf EUR 782,88 festgesetzt. Der weitergehende Festset-zungsantrag wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.


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