Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-9 U 151/08

Tenor

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09. Juli 2008 verkündete

Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

(5 O 301/06) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, gegenüber der Stadt K... - Bauaufsichtsamt – durch Abgabe einer Erklärung in der Form des § 83 Abs. 2 BauO NRW die öffentlich-rechtliche Verpflichtung als Baulast zu übernehmen, auf ihrem Grundstück Gemarkung K..., Flur ..., Flurstück ..., an der südlichen Grenze zum Grundstück Flur ..., Flurstück ..., eine Fläche entsprechend der Teilfläche T 8 auf dem Lageplan zum Bauantrag des Klägers vom 24.03.2006, Aktenzeichen .../2006, als Abstandsfläche zu übernehmen und von jeglicher Bebauung mit Ausnahme der in der Abstandsfläche zulässigen Vorhaben freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagten zu ¾. Die Kosten der Streithilfe tragen die Beklagten zu ¾ und der Streithelfer zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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