Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 WF 73/09

Tenor

wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 04.02.2009 auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin teil-weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Antragstellung Prozess-kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus O. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt, soweit sie monatlichen Unterhalt in Höhe von 344 € für die Zeit ab November 2008 fordert.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdegebühr wird auf 1/2 ermäßigt.


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