Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 WF 155/09

Tenor

wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 30.6.2009 auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung für den Antrag zu 2) dahin abgeän-dert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Unter-haltsforderung in Höhe von

985 € für die Monate Oktober und November 2008,

668 € für den Monat Dezember 2008 und

328 € für die Zeit ab Januar 2008

(abzüglich des auf den Trennungsunterhalt entfallenden Anteils der in der Klageschrift aufgeführten geleisteten Zahlungen)

bewilligt wird.


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