Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-8 U 176/08

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.11.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (3 O 42/05) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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