Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-W (Kart) 3/10

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts Dortmund – Rechtspflegerin - vom 30.12.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6336,65 € festgesetzt.


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