Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 W 59/10

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. September 2010 dahin abgeändert, dass die Klägerin aufgrund des Beschlusses gemäß § 269 Abs. 3 ZPO des Landgerichts Düsseldorf vom 21. April 2010 weitere 6.790,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1. Juni 2010 an die Beklagten zu erstatten hat.

                                                                      II.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

                                                                      III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 1/6 der Klägerin und im Übrigen den Beklagten auferlegt.

                                                                      IV.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 40.738,01 € festgesetzt.


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