Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 W 26/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts Wuppertal – Rechtspflegerin – vom 25.01.2011 aufgehoben. Das Landgericht wird angewiesen, bei der Festsetzung der Kosten der ersten Instanz eine bei den Bevollmächtigten der Klägerin angefallene, außergerichtliche 0,75 Geschäftsgebühr gemäß RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 4 und § 15a Abs. 2 RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.


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