Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 91/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 1. April 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich das Verbot auf die Bewerbung der „C.-Kapseln“ mit einer den Entschlackungs¬prozess unterstützenden Wirkung richtet, wie geschehen in der diesem Urteil beigefügten als Anlage BE 2 vorgelegten Niederschrift der am 10. April 2010 in der Zeit von 22.00 bis 00.00 Uhr ausgestrahlten Dauerwerbe¬sendung „N. - natürlich gut“.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 2. auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2. darf die Voll-streckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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