Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-3 AR 1/12

Tenor

1.Die mitunterzeichnende Einzelrichterin lässt die Rechtsbeschwerde zu und überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

2.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

3.Der Bescheid des Centraal Justitieel Incassobureau (Ministerie van Justitie), Leeuwarden (Niederlande), vom 27. November 2010 (CJIB-Nr. 5062 5421 4668 6760) wird für vollstreckbar erklärt.

Die darin festgesetzte Geldsanktion von 213 Euro wird in eine Geldbuße in Höhe von 213 Euro umgewandelt.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Betroffene.


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