Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI - U (Kart) 1/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Dezember 2011 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (13 O 109/10 (Kart)) abgeändert und die Klage als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

                            Streitwert: 25 Mio. €.


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