Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-5 U 108/11

Tenor

Auf den Antrag der Streithelferinnen werden den Beklagten 75 % der Kosten der Streithelferinnen auferlegt, mit Ausnahme der durch den Vergleich entstandenen Kosten. Diese und die verbliebenen 25 % der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten haben die Streithelferinnen selbst zu tragen.


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