Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-2 U (Kart) 5/06

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. August 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Das Entgelt für die Nutzung des Stromversorgungsnetzes der Beklagten durch die ehemalige L… GmbH & Co. KG (zuvor: L… GmbH) - einschließlich der Nutzung vorgelagerter Netze, soweit berechnet und übergewälzt, sowie ausgenommen Mess- und Verrechnungsentgelte - wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 auf

 

17.480,84 Euro (einschließlich Umsatzsteuer)

 

festgesetzt.

 

Die Beklagte wird verurteilt, 5.900 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2006 an die L… AG zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des ersten Rechtszugs haben zu 90 % die Beklagte und zu 10 % die Klägerin tragen.

 

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach diesem Urteil beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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