Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 57/11

Tenor

  • I Die Berufung gegen das am 31. Mai 2011 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

  • 1 sich die Verurteilung der Beklagten auf einen Druckmaterialbehälter bezieht,

der an einer Druckvorrichtung mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei die Druckvorrichtung eine Mehrzahl erster vorrichtungsseitiger Anschlüsse enthält, die mit einer vorrichtungsseitigen Speichersteuerschaltung verbunden ist, eine Mehrzahl zweiter vorrichtungsseitiger Anschlüsse, die mit einer vorrichtungsseitigen Hochspannungsschaltung verbunden ist, und mindestens einen dritten vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsanschluss, der mit einer vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsschaltung verbunden ist, wobei der Druckmaterialbehälter eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist, und eine Anschlussgruppe umfasst, die eine Vielzahl von ersten Anschlüssen enthält, wobei die Vielzahl von ersten Anschlüssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden ersten vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält, ferner eine zweite Einrichtung und eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei die Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden zweiten vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält, wobei die Vielzahl von zweiten Anschlüssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen, und die zweite Einrichtung durch eine höhere Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung, der mindestens eine dritte Anschluss der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren des mindestens einen vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält, die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden, die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist;

  • 2 der Urteilsausspruch zum Rückruf (Ziffer V.1.) folgende Fassung erhält:

Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 15. August 2009 angebotenen und in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2013 auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 800 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, wobei den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und die Beklagte die zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt;

  • 3 der Urteilsausspruch zur endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen (Ziffer V.2.) entfällt.

  • II Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 25. April 2013 auf 1.000.000,- € und für die Zeit danach auf 980.000,- € festgesetzt.


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