Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 13/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 13. Mai 2013 (VK. 1-09/12) unter Ziff. 3 des Tenors wie folgt abgeändert:

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren war für den Antragsgegner notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 2.500 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen