Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-3 UF 274/13
Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 04.11.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve betreffend die einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.500 Euro.
Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Schupp aus Merzenich bewilligt.
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II-3 UF 274/13 48 F 82/13Amtsgericht Kleve |
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Erlassen am 29.11.2013 Senger Justizbeschäftigter |
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss |
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In der Familiensache
3pp.
4Gründe:
5Die gemäß §§ 58 I, 57 2 Nr.1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist nicht begründet.
6Zu Recht hat es das Amtsgericht für erforderlich gehalten, zur Abwehr einer möglichen Kindeswohlgefährdung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder von Amts wegen durch einstweilige Anordnung auf das Jugendamt zu übertragen.
7Die Kinder haben zu unterschiedlichen Zeitpunkten sowohl gegenüber der Vertreterin des Jugendamts als auch in der richterlichen Anhörung und gegenüber dem Verfahrensbeistand angegeben, dass sie im väterlichen Haushalt von der Lebensgefährtin des Vaters und auch, insbesondere in deren Anwesenheit, von dem Vater selbst lieblos und herabwürdigend behandelt werden. Zudem äußerten sie, dass sie geschlagen werden und in ungewöhnlichem Umfang Hausarbeiten verrichten müssen. Sie wollen nicht bei ihrem Vater bleiben und trotz des erforderlichen Schulwechsels zu ihrer Mutter ziehen, wo sie derzeit auf Veranlassung des Jugendamtes auch untergebracht sind.
8Ob diese schwerwiegenden Vorwürfe der Kinder für sich betrachtet ohne weitere Sachverhaltsaufklärung für einen erheblichen Eingriff in das Elternrecht des Vaters, bei dem sie seit der Trennung der Eltern im Dezember 2006 leben, ausreichen, kann dahinstehen. Ohne die kurzfristige Herausnahme wäre nämlich mit einer Zuspitzung zu rechnen, da die Kinder, die als sehr belastet geschildert werden, Angst vor der Reaktion ihres Vaters haben, wenn dieser erfährt, dass sie zu ihrer Mutter wechseln wollen. So schildern sie, dass sie in der Vergangenheit einmal Hausarrest bekommen haben, nachdem der Vater über ein Gespräch der Kinder mit der Jugendamtsmitarbeiterin informiert worden war. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der gerichtliche Eingriff weitgehend mit den Vorstellungen der Kindesmutter und der Kinder deckt, womit dieser wesentlich weniger schwerwiegend ist als etwa eine Herausnahme gegen den Willen beider Eltern.
9Letztlich dürfte es auch nicht dem Kindeswohl entsprechen, den Kindern ständige Wechsel des Lebensmittelpunktes zuzumuten. Mit einer Rückkehr der Kinder zum Vater bei gleichzeitiger Einholung eines Gutachtens, mit dem die Kinder die Hoffnung verbinden, dass es sich für einen Aufenthalt bei der Mutter ausspricht, wäre derzeit niemandem gedient. Möglicherweise trägt auch gerade das Erleben des Alltags bei der Kindesmutter dazu bei, besser beurteilen zu können, welcher Aufenthalt langfristig vorzuziehen ist.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 41, 45 FamGKG.
11Mangels Erfolgsaussicht ist dem Kindesvater Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 76 I FamFG, 114 ZPO nicht zu bewilligen.
12Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt gemäß § 70 IV FamFG nicht in Betracht.
13Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 UF 274/13 1x (nicht zugeordnet)
- 48 F 82/13 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 57 Rechtsmittel 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamGKG § 41 Einstweilige Anordnung 1x
- FamGKG § 45 Bestimmte Kindschaftssachen 1x
- FamFG § 76 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 70 IV 1x (nicht zugeordnet)
