Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-3 UF 274/13

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 04.11.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve betreffend die einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.500 Euro.

Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Schupp aus Merzenich bewilligt.


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