Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 93/13 (V)

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Schreiben der Beschlusskammer 6 vom 4. Februar 2013 (Az. BK6-12-253) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der weiteren Beteiligten zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf x Euro festgesetzt.


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