Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - IV-1 RBs 200/14

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.


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