Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-1 UF 102/14

Tenor

I.                    Auf die Beschwerden der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 31.03.2014 teilweise dahin abgeändert, dass der Kindesvater unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 12.12.2011 (Az. 252 F 1/11) das Recht und die Pflicht zum Umgang mit A… in folgendem Umfang hat:

1.       außerhalb der Schulferien im Land Nordrhein-Westfalen (Herbst-, Weihnachts-, Oster- und Sommerferien), wobei zu den Schulferien auch die Samstage und Sonntage zählen, die den Ferientagen nach dem offiziellen Schulferienkalender unmittelbar, das heißt ohne dazwischenliegende Schultage, vorangehen oder nachfolgen (z.B. zählt das Wochenende 04./05.10.2014 zu den Herbstferien 2014):

jeweils ab dem ersten Wochenende nach Schulferienende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.30 Uhr, und zwar alle 14 Tage, erstmals von Samstag, 25.10.2014, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 26.10.2014, 18.30 Uhr, dann wieder von Samstag, 08.11.2014, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 09.11.2014, 18.30 Uhr, usw.;

2.       in den Schulferien im Land Nordrhein-Westfalen im oben genannten Sinn wie folgt:

a)      in den Herbstferien beginnend am Samstag nach dem letzten Schultag, 10.00 Uhr, bis zum darauffolgenden Samstag am Ende der ersten Ferienwoche, 18.30 Uhr,

hiervon abweichend in den Herbstferien 2014 von Donnerstag, 02.10.2014, 16.30 Uhr, bis Donnerstag, 09.10.2014, 18.30 Uhr;

b)      in den Weihnachtsferien vom 2. Weihnachtsfeiertag, 10.00 Uhr, bis zum 31.12., 18.30 Uhr,

hiervon abweichend in den Weihnachtsferien 2014/2015 vom 20.12.2014, 10.00 Uhr, bis zum 25.12.2014,18.30 Uhr;

c)      in den Osterferien von Ostermontag, 10.00 Uhr, bis zum folgenden Sonntag, 16.00 Uhr;

d)     in den Sommerferien beginnend mit dem auf das Schulende folgenden ersten Samstag, 10.00 Uhr, endend mit dem Samstag in der dritten vollen Ferienwoche, 18.30 Uhr (in den Sommerferien 2015 also von Samstag, 27.06.2015, 10.00 Uhr, bis Samstag, 18.07.2015, 18.30 Uhr);

3.       am Pfingstmontag von 10.00 Uhr bis 18.30 Uhr;

4.       am 04.09. eines Jahres von 16.30 Uhr bis 19.30 Uhr.

Die Übergabe des Sohnes A… erfolgt jeweils an der Eingangstür des Hauses, in dem A… mit der Kindesmutter wohnt. Der Kindesvater holt A… jeweils dort ab und bringt ihn auch wieder dorthin zurück.

Die Kindeseltern werden darauf hingewiesen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Regelungen, sei es durch den Kindesvater, sei es durch die Kindesmutter, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden kann; Ordnungshaft kann sogar sofort angeordnet werden, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht.

Im Übrigen werden die Anträge und Rechtsmittel der Kindeseltern zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz werden zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.

II.                  Beschwerdewert: 3.000 €.


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