Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 93/13
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das Grund- und Teilurteil der3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg vom27.05.2013 abgeändert:
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner die Kläger von sämtlichen Steuerforderungen freizustellen, die auf den gegen beide Kläger als Versicherungsnehmer ergangenen Bescheiden des Finanzamts M vom 12.07.2007 betreffend die „Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen“ beruhen, mit denen bestandskräftig festgestellt worden ist, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu der Kapitallebensversicherung bei der P R L AG enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommenssteuerpflichtig sind.
2.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner die Kläger von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.423,53 € freizustellen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen der Kläger und der Beklagten werden zurückgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 24 % und die Kläger jeweils zu 38 % zu tragen.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils gegen sie aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Kläger sind Geschwister. Sie nehmen die Beklagten, die eine Sozietät aus Steuerberatern und einem Rechtsanwalt bilden, wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus mehreren Kapitallebensversicherungen in Anspruch. Die Kläger waren Versicherungsnehmer folgender – vor ihrer Vertragsübernahme langjährig von ihrem Vater unterhaltener - Kapitallebensversicherungsverträge bei der P R L AG:
4a) Vers.-Nr. (im folgenden: 8-01)
5b) Vers.-Nr. (im folgenden: 3-01)
6c) Vers.-Nr. (im folgenden: 6-01).
7Anfang des Jahres 2004 beabsichtigte die Klägerin, Gesellschaftsanteile an der Hotel v B Hotelbetriebsgesellschaft mbH, deren alleinige Gesellschafterin damals ihre Mutter war, zu erwerben. Zur Finanzierung dieses Anteilserwerbs und zur Schaffung von Anlagekapital für den Kläger schlossen die Geschwister als Darlehensnehmer am 6.4.2004 einen Darlehensvertrag mit der D Bank P AG über 120.000 €. Zur Sicherung und Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs traten sie sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag 8-01 an die Darlehensgeberin ab. Am 7.6.2004 beauftragten die Eltern der Kläger die Beklagten mit einer „Bestandsaufnahme“ der wirtschaftlichen Verhältnisse der Hotel v B Hotelbetriebsgesellschaft mbH und der Grundstücksgemeinschaft K-H und G v D GbR, deren Gesellschafter die Eltern der Kläger waren. Die in Auftrag gegebene Bestandsaufnahme diente der „Unterstützung der Entscheidung im Zusammenhang mit notwendigen Restrukturierungen und einer eventuell damit verbundenen Kreditaufnahme“. Der Beklagte zu 2) erstellte zwei Gutachten, unterzeichnet unter dem 7.8.2004 und 15.2.2005 (GA 330 – 366). In der „Bestandsaufnahme“ vom 7.08.2004 wird unter der Überschrift „Restrukturierungsvorhaben“ unter anderem der Eintritt der Klägerin in die Hotel v B Betriebsgesellschaft mbH mit einer Beteiligung von bis zu 49 % „durch Kapitalerhöhung“ erwähnt, durch welche die bilanzielle Überschuldung der Gesellschaft beseitigt und die Unternehmensnachfolge begonnen werden sollte. In der „Zusammenfassung“ heißt es, Voraussetzung für das Gelingen der Restrukturierung sei die Finanzierung der (in Verbindung mit dem Eintritt der Klägerin in die Gesellschaft) geplanten Kapitalerhöhung durch die Hausbank. In der zweiten „Bestandsaufnahme“ vom 15.2.2005, die auf „Unternehmensdaten der Jahre 2001 bis einschließlich Mai 2004“ basierte, wird - neben dem Erwerb einer 48%-Beteiligung an der Hotel v B Betriebsgesellschaft mbH durch die Klägerin - als weitere Maßnahme im Rahmen der Restrukturierungsvorhaben der Eintritt der Kläger in die Grundstücksgemeinschaft im Wege des Anteilskaufs genannt, durch den eine „deutliche Entschuldung“ erreicht werden sollte. Die Grundstücksgesellschaft werde in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, der Erwerb der Kommanditanteile durch die Kläger werde durch die Veräußerung von zwei Grundstücken und die Einbringung zweier Lebensversicherungen finanziert. Die Ablaufleistungen der beiden Lebensversicherungen mit einer Restlaufzeit von ca. 5 und 10 Jahren betrage voraussichtlich 250.000 €. In diesem Umfang werde eine Tilgungsaussetzung hinsichtlich der Darlehen zur Finanzierung der Hotel-Immobilie angestrebt. Wegen der Einzelheiten der beiden „Bestandsaufnahmen“ wird auf die Anlagen der Kläger zum Schriftsatz vom 4.4.2013 (GA 330-366) Bezug genommen.
8Nach Auszahlung der Darlehensvaluta gemäß dem Darlehensvertrag vom 6.4.2004 an die Kläger am 2.2.2005 und 31.5.2005 teilte die D Bank P AG mit einer Anzeige nach § 29 Abs. 1 EStDV vom 15.6.2005 dem Finanzamt M mit, dass der Versicherungsvertrag 8-01 der Darlehenssicherung und Darlehenstilgung diene und Verwendungszweck des Darlehens die „Beteiligungsfinanzierung am Hotel der Mutter“ sei (GA 227). Auf Nachfrage des Finanzamts bei der Klägerin erklärte sie mit Rückantwort vom 20.7.2005, die Darlehensvaluta sei wie folgt verwendet worden:
9„A v D-T: Geschäftsanteil an der Hotel v B GmbH: 48.000 €
10Dr. A v D: Kapitalanlage 48.000 €
11A v D-T und A v D: Guthaben 4000 €“
12Im November 2005 beauftragten die Kläger die Beklagten mit der Fertigung Ihrer Einkommensteuererklärungen für 2004; für den Kläger erstellten die Beklagten auch die Steuererklärung für die Folgejahre bis einschließlich 2006.
13Mit allein an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 30.11.2005 (Anlage K 28, GA 232) stellte das Finanzamt M fest, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu dem Versicherungsvertrag 8-01 enthaltenen Sparanteilen insgesamt einkommensteuerpflichtig sind. Hiergegen legten die Beklagten (durch den Beklagten zu 3)) namens der Klägerin mit Schreibenvom 21.12.2005 Einspruch ein. In einem Telefonat mit dem Beklagten zu 3) vom 28.9.2006 setzte die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamts M eine Frist zur Übersendung des Darlehensvertrags, des Beteiligungsvertrages an der GmbH und zur Erläuterung und dem Nachweis, wie der Restbetrag verwendet worden sei. Zudem wies sie den Beklagten zu 3) darauf hin, eine mögliche partielle Steuerpflicht nach § 10 Abs. 2 S. 2c EStG komme nicht in Betracht, da die Ansprüche aus der Lebensversicherung auch zum Zweck der Darlehenstilgung abgetreten worden seien, so dass die Aussage, die Versicherung werde nur drei Jahre beliehen, unerheblich sei (Gesprächsnotiz der Sachbearbeiterin vom 28.9.2006, Anlage K 30, GA 234). Mit Schreiben vom 21.12.2006 überreichten die Beklagten fehlende Unterlagen, unter anderem den Darlehensvertrag mit der D Bank und Auszahlungsnachweise über die Kreditmittel, und führten aus, den Unterlagen sei zu entnehmen, dass „zwischen der Auszahlung des Darlehens (am 2.2.2005 und 31.5.2005) und der Fälligkeit des Rückzahlungsbetrags ein Zeitraum von weniger als drei Jahren liege. Deshalb möge „entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 2 S. 2 b EStG verfahren“ werden. (Anlage K 31, GA 235). Mit Bescheid vom 16.4.2007 (Anlage K 11, GA 57) hob das Finanzamt M den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 30.11.2005 mit der Begründung auf, dass als Inhaltsadressatin lediglich die Klägerin genannt sei, Versicherungsnehmer und somit Steuerschuldner sei jedoch auch der Kläger. Die Aufhebung erfolge nicht ersatzlos, ein erneuter Bescheid gehe der Klägerin in den nächsten Wochen zu. Zur Vermeidung eines weiteren Einspruchsverfahrens bestehe jedoch erneut Gelegenheit anzugeben, wie das abgesicherte Darlehen verwendet worden sei. Die bisherigen Angaben reichten nicht aus, um eine steuerunschädliche Verwendung festzustellen, da insbesondere Nachweise und detaillierte Erläuterungen über die entsprechende Kapitalanlage sowie den erworbenen Geschäftsanteil bislang nicht erbracht worden seien, so dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 2a EStG nicht überprüft werden könnten. Auch eine partielle Steuerpflicht nach § 10 Abs. 2 S. 2c EStG komme nicht in Betracht, da die betreffende Versicherung sowohl zur Darlehenssicherung als auch zu Darlehenstilgung abgetreten worden sei, so dass die Ausnahmeregelung des § Nr. 10 Abs. 2 S. 2c EStG nicht greife.
14Im Jahr 2006 wurde die Grundstücks-GbR der Eltern der Kläger in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Die Kläger beteiligten sich mit jeweils 180.000 € als Kommanditisten an der Gesellschaft. Ihre Einlagen finanzierten sie – teilweise – durch zwei gemeinschaftlich aufgenommene Darlehen der S am N i.H.v. 155.000 € und 105.000 € (Anlagen K 18 a und K 18 b). Gleichzeitig mit dem Abschluss der Darlehensverträge am 23.6.2006 traten sie in zwei Abtretungsvereinbarungen ihre Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen 3-01 und 6-01 zur Sicherung der Forderungen aus jeweils einem Darlehensvertrag an die S ab. (Anlagen K 19 a und K 19 b). In beiden Darlehensverträgen wurde vereinbart, dass die Darlehen der Finanzierung der Kommanditeinlage an der Grundbesitz KG durch teilweise Ablösung eines Altdarlehens der Eltern der Kläger diene und die Tilgung des jeweiligen Darlehens durch die Ablaufleistung aus der jeweils abgetretenen Lebensversicherung 3-01 bzw. 6-01 erfolge.
15Im Juli 2006 stimmte der Kläger mit den Beklagten die Formulierung der Anzeigen der S nach § 29 Abs. 1 EStDV betreffend den Verwendungszweck der Darlehen, zu deren Besicherung die Ansprüche aus den beiden Lebensversicherungsverträgen Nr. 3-01 und 6-01 abgetreten worden waren, mit den Beklagten ab, indem er ihnen unter dem Betreff Darlehen – Lebensversicherungen 3-01 und 6-01 - Versicherungsnehmer Frau A v D-T und Herr Dr. A v D – eine von ihm für die S vorformulierte Erklärung übersandte, die wie folgt lautete: „Das Darlehen dient der Finanzierung der Kommanditeinlage an der v D Grundbesitz KG durch teilweise Ablösung des Darlehens…“. Die Beklagten leiteten die Erklärung entsprechend der Bitte des Klägers gegengezeichnet an die S weiter.
16In für jeden der Versicherungsverträge 8-01, 6-01 und 3-01 einzeln ergangenen Bescheiden, in denen die jeweilige Versicherungsnummer aufgeführt war, stellte das Finanzamt M die Einkommensteuerpflicht der Zinsen aus den in den Beiträgen zu den drei Versicherungen enthaltenen Sparanteilen fest. Alle Bescheide, die der Klägerin und dem Kläger jeweils getrennt zugestellt wurden, datieren auf den 12.7.2007. Die Bescheide zu den Lebensversicherungen 8-01 und 6-01 wurden dem Kläger am 13.7.2007, der Bescheid zu der Lebensversicherung 3-01 am 17.7.2007 zugestellt. In allen Bescheiden ist vermerkt, dass der andere Versicherungsnehmer einen gleich lautenden Bescheid erhalte. Zur Begründung der Feststellung wird hinsichtlich des Lebensversicherungsvertrags 8-01 auf die Anzeige nach § 29 EStDV vom 15.6.2005, hinsichtlich der Versicherungen Nr. 3-01 und 6-01 auf die Anzeige nach § 29 EStDV vom 14.9.2006 verwiesen. In einem persönlichen Gespräch am Sonntag, dem 15.7.2007, übergab der Kläger jedenfalls den Bescheid betreffend die Lebensversicherung 8-01 an den Beklagten zu 2). Nach Behauptung der Kläger wurde an diesem Tag auch der Feststellungsbescheid betreffend die Lebensversicherung 6-01 übergeben, was die Beklagten bestreiten. Den dem Kläger am 17.7.2007 zugestellten Feststellungsbescheid betreffend die Zinsen aus der Lebensversicherung 3-01 übermittelte der Kläger unstreitig am 24.07.2007 per Telefax, auf dem er handschriftlich das Zustellungsdatum notierte, an die Beklagten zu Händen des Beklagten zu 2).
17Mit Telefax vom 31.7.2007 übersandte die Klägerin den Beklagten die Darlehensverträge und die beiden Abtretungsvereinbarungen betreffend die Lebensversicherungen Nr. 6-01 und 3-01. In dem Begleitschreiben heißt es:
18„Wie vor einigen Tagen mit meinem Bruder besprochen, faxe ich Ihnen heute die Abtretung der Lebensversicherung zur Finanzierung der Kommanditeinlage von meinem Bruder und mir zur Weitergabe an das Finanzamt.“
19Am 13.8.2007 legten die Beklagten namens des Klägers unter dem Betreff „Bescheid über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen“ Einspruch „gegen den oben genannten Bescheid“ ein. Die Nummer des Versicherungsvertrags, auf den sich der angefochtene Bescheid bezieht, ist in dem Einspruchsschreiben nicht angegeben. In der Einspruchsbegründung heißt es:
20„Zur Begründung verweisen wir auf das bisherige Einspruchsverfahren und die dortigen Begründungen bei der Steuerpflichtigen A v D-T.“
21Am 16.8.2007 legten die Beklagten namens des Klägers einen weiteren Einspruch ein. In diesem Einspruchsschreiben ist im Betreff die Versicherung Nr. 3-01 und das Zustellungsdatum 17.7.2007 angegeben. Zur Begründung wird wiederum auf „das bisherige Einspruchsverfahren und die dortigen Begründungen bei der Steuerpflichtigen A v D-T“ verwiesen.
22Mit Schreiben vom 18.1.2008 (Anlage K 14, GA 64) reichten die Beklagten unter dem Betreff „Einsprüche vom 13. 8. und 16.8.2007 gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen jeweils vom 12.7.2007“ eine notarielle Urkunde zum „Nachweis der Mittelverwendung aus der Beleihung der Kapitallebensversicherungen, die von den oben genannten Bescheiden betroffen sind“, sowie die beiden Darlehensverträge vom 23.6.2006 mit den Abtretungsvereinbarungen betreffend die Lebensversicherungen 6-01 und 3-01 bei dem Finanzamt ein. Weiter heißt es in dem Schreiben, mit den Darlehensmitteln seien ausschließlich Kommanditanteile an der v D Grundbesitz KG erworben worden, die Besonderen Vereinbarungen der Darlehensverträge hätten auch keine andere Mittelverwendung zugelassen.
23Mit Einspruchsentscheidung vom 27.4.2009 verwarf das Finanzamt M den Einspruch vom 13.08.2007 als unzulässig. Zur Begründung führte es aus, dass am 12.7.2007 drei Bescheide betreffend unterschiedliche Kapitallebensversicherungen ergangen seien und mangels Angabe der Versicherungsnummer nicht erkennbar sei, welcher Bescheid angefochten worden sei. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage des Klägers wies das Finanzgericht D mit Urteil vom 8.2.2010 ab. Die Feststellungsbescheide betreffend die Lebensversicherungen Nr. 8-01 und 6-01 erwuchsen deshalb in Bestandskraft. Mit Feststellungsbescheid vom 1.10.2009 änderte das Finanzamt M aufgrund des Einspruchs vom 16.8.2007 den Bescheid zur Lebensversicherung 3-01 vom 12.7.2007 ab und stellte fest, dass wegen der Verwendung der Ansprüche aus dieser Versicherung zur Einlagenfinanzierung an der v D Grundbesitz KG die Zinsen aus diesem Versicherungsvertrag nicht einkommensteuerpflichtig sind. Der Bescheid richtete sich an die (inzwischen nicht mehr durch die Beklagten, sondern anderweitig vertretenen) Empfangsbevollmächtigten für beide Kläger.
24Die Kläger haben geltend gemacht, selbst wenn die Behauptung der Beklagten, den Bescheid vom 12.7.2007 zur Lebensversicherung Nr. 6-01 nicht erhalten zu haben, zuträfe, hätte ihnen aufgrund der Vorbefassung mit der Angelegenheit, spätestens aber nach Übersendung der Darlehensverträge und Abtretungsvereinbarungen betreffend die Lebensversicherungen 3-01 und 6-01 am 31.7.2007 auffallen müssen, dass auch ein Feststellungsbescheid zur Einkommensteuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung 6-01 ergangen sein musste. Dies hätten sie durch eine kurze Nachfrage bei ihnen, den Klägern, abklären können und müssen. Auch wenn der als unzulässig verworfene Einspruch gegen den Feststellungsbescheid betreffend die Lebensversicherung 8-01 wegen der steuerschädlichen Verwendung der abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Tilgung des Darlehens in der Sache erfolglos geblieben wäre, verbleibe es bei der Haftung der Beklagten, weil sie nicht verhindert hätten, dass sie, die Kläger, ihre Ansprüche aus der Lebensversicherung 8-01 steuerschädlich zur Sicherung und Tilgung des Darlehens der D Bank P AG verwandt hätten. Die Beklagten hätten „regelmäßig kommuniziert“, dass maximal die Kapitalerträge der letzten drei Jahre steuerpflichtig werden könnten. Sie, die Kläger, hätten dieses Risiko akzeptiert und entsprechend der dahingehenden Beratung der Beklagten die spätere Auszahlung des Darlehens unter die 3- Jahresgrenze des § 10 Abs. 2 S. 2 c) EStG verschoben. Hätten die Beklagten sie jedoch darüber informiert, dass die 3-Jahresgrenze aufgrund der den Beklagten bekannten Tilgungsvereinbarung unanwendbar sei, so hätten sie, die Kläger, auf die Absicherung des Darlehens durch die Lebensversicherung 8–01 verzichtet und der D Bank P AG anderweitige Sicherungen gestellt oder das Darlehen ausschließlich steuerunschädlich verwandt. Den Beklagten sei auch vorzuwerfen, dass sie ihnen nicht dazu geraten hätten, die Darlehensvaluta auf ein „Sonderkonto“ einzuzahlen, wovon die Klägerin kurzfristig den Erwerb ihres Anteils an der Hotel v B Hotelbetriebsgesellschaft mbH hätte finanzieren können; sodann wäre ein „ausschließlich privater Verbrauch“ der restlichen Darlehensvaluta für beide Kläger unproblematisch möglich gewesen.
25Die Kläger haben erstinstanzlich zuletzt beantragt,
261. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 32.634,92 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
272. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.057,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
283. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von sämtlichen Steuernachzahlungen freizustellen, die auf der nachträglichen Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen beruhen, die ihr aufgrund von Auszahlungen aus der Lebensversicherung der Kläger zu Versicherungsvertrag-Nr. bei der P R L AG für den Veranlagungszeitraum 2007 zugerechnet werden,
294. die Beklagten zu verurteilen, die Kläger von sämtlichen Steuernachzahlungen freizustellen, die auf der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen beruhen, die ihnen aufgrund von Auszahlungen aus der Lebensversicherung der Kläger zu Versicherungsvertrag Nr. bei der P R L AG zugerechnet werden,
305. hilfsweise
31festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den Klägern alle ihnen entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die darauf beruhen, dass der von dem Beklagten zu 2 für alle Beklagten unter dem 13.8.2007 eingelegte Einspruch den Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerbescheide des Finanzamts M vom 12.7.2007 nicht verhindert hat, mit denen die Steuerpflicht von Zinsen aus den beiden Kapitallebensversicherungen der Kläger zu Versicherungsvertrag-Nr. sowie bei der P R L AG gesondert festgestellt worden ist,
326. hilfsweise
33festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den Kläger alle ihnen entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die darauf beruhen, dass die Beklagten nicht verhindert haben, dass die Kläger das Darlehen der D Bank P AG zu dessen Besicherung sowie dessen späterer Tilgung durch Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung Nr. bei der P R L AG ausgezahlt erhalten haben,
347. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner dem Kläger entstandene außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2707,25 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten,
358. die Beklagten zu verpflichten, als Gesamtschuldner beide Kläger von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 2492,57 € freizustellen.
36Die Beklagten haben beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Sie haben geltend gemacht, ihnen seien lediglich die Feststellungsbescheide, die zu den Lebensversicherungen 8-01 und 3-01 gegen den Kläger ergangen seien, bekannt gewesen. Von dem dritten, dem Kläger am 13.7.2007 zugestellten Bescheid vom 12.7.2007 betreffend die Versicherung 6-01 hätten sie, die Beklagten, erst „weit nach Ablauf der Einspruchsfrist“ Kenntnis erlangt. Von der Abtretung der Lebensversicherung 8-01 zur Sicherung und Tilgung des von den Klägern im Jahr 2004 aufgenommenen Darlehens hätten sie erst im November 2005 erfahren. Zu diesem Zeitpunkt sei die Valuta längst ausgezahlt und die steuerschädliche Verwendung der Lebensversicherung nicht mehr rückgängig zu machen gewesen. Ihre Tätigkeit in Bezug auf die Lebensversicherungen 3-01 und 6-01 im Juli 2006 habe sich darauf beschränkt, der Sparkasse eine Formulierungshilfe bei der erforderlichen Anzeige der Abtretungen an das Finanzamt zu geben. Wegen fehlender Information durch die Kläger hätten sie nicht erkennen können, dass ihnen auch Feststellungsbescheide zu der Lebensversicherung 6-01 zugegangen seien. Jedenfalls habe es an einem entsprechenden Auftrag der Kläger zur Einspruchseinlegung gefehlt. Sie, die Beklagten, hätten davon ausgehen dürfen, dass der als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sachkundige Kläger gegen einen solchen Bescheid selbst Einspruch eingelegt habe, um sich insoweit die Kosten der Vertretung durch sie, die Beklagten, zu ersparen. Aufgrund der Informationen, die der Kläger ihnen während der Führung des Mandats erteilt habe, seien sie, die Beklagten, davon ausgegangen, dass die Versicherung 8-01 zur Sicherung eines Darlehens verwendet worden sei, das die Kläger zur Finanzierung der Kommanditeinlage an der v D Grundbesitz KG aufgenommen hätten.
39Das Landgericht hat im Wege des Grund-und Teilurteils die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Kläger Schadensersatz begehren, der darauf beruht, dass der unter dem 13.8.2007 eingelegte Einspruch den Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerbescheide des Finanzamts M vom 12.7.2007 nicht verhindert hat, mit denen die Steuerpflicht von Zinsen aus der Kapitallebensversicherung 8-01 festgestellt worden ist. Darüber hinaus hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, die Kläger von sämtlichen Steuernachzahlungen freizustellen, die auf der nachträglichen Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen beruhen, die ihnen aufgrund von Auszahlungen aus der Lebensversicherung der Kläger zur Versicherung 8-01 zugerechnet werden. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.
40Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hätten pflichtwidrig in der Einspruchsschrift vom 13.8.2007 den angegriffenen Bescheid nicht hinreichend genau bezeichnet, obwohl ihnen im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung am 13.8.2007 bereits ein zweiter Bescheid vom 12.7.2007 betreffend den Vertrag 3-01 vorgelegen habe. Die daraus entstehenden Schäden, deren Höhe im nachfolgenden Verfahren zu prüfen sei, seien von den Beklagten zu tragen. Den Klägern stehe jedoch kein Schadensersatzanspruch wegen Nichteinlegens eines Einspruchs gegen den Steuerbescheid betreffend den Vertrag 6-01 zu. Die Erteilung eines entsprechenden Mandats hätten sie nicht nachgewiesen.
41Hiergegen richten sich die zulässigen, insbesondere form-und fristgerecht eingelegten Berufungen der Kläger und der Beklagten.
42Die Kläger machen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend, auf die Beweisbarkeit der Übergabe des Feststellungsbescheids betreffend die Lebensversicherung 6-01 komme es nicht an, da die Beklagten jedenfalls noch während des Laufs der Einspruchsfrist Kenntnis von der Zustellung auch dieses Bescheids hätten erlangen können. Die Beklagten hätten seit Aufnahme ihrer ersten Tätigkeiten im April 2004 Kenntnis von der Existenz aller drei streitgegenständlichen Lebensversicherungen gehabt. Spätestens mit Zugang des Telefaxschreibens der Klägerin nebst Anlagen am 31.7.2007 hätte es sich den Beklagten aufdrängen müssen, dass auch Bescheide betreffend die Lebensversicherung 6-01 ergangen seien.
43Die Kläger beantragen,
441. - bei Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 27.5.2013 im übrigen – weitergehend festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von sämtlichen Steuernachzahlungen freizustellen, die auf der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen beruhen, die ihnen aufgrund von Auszahlungen aus ihrer Lebensversicherung Nr. bei der P R LAG, P, D, zugerechnet werden,
452. die Beklagten – bei Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 27.5.2013 im übrigen – weitergehend zu verurteilen, als Gesamtschuldner dem Kläger ihm entstandene außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2707,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten,
463. die Beklagten – bei Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 27.5.2013 im übrigen – weitergehend zu verurteilen, als Gesamtschuldner die Kläger von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 2492,57 € freizustellen,
474. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
48Die Beklagten beantragen,
49- 50
1. das Urteil des Landgerichts vom 27.5.2013 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 51
2. die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, die von dem Landgericht angenommene Pflichtverletzung sei für die von den Klägern geltend gemachten Schäden nicht ursächlich geworden, da der vom Finanzamt als unzulässig angesehene Einspruch gegen den Bescheid vom 12.7.2007 zur Lebensversicherung 8-01 in der Sache ohne jede Erfolgsaussicht gewesen sei, das gleiche gelte für die finanzgerichtliche Klage gegen diesen Feststellungsbescheid. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, bei dem Kläger nachzufragen, ob ihm auch ein Steuerbescheid zur Lebensversicherung 6-01 zugegangen sei, sondern hätten sich darauf verlassen dürfen, dass er ihnen alle ihm zugegangenen Bescheide, für deren Anfechtung ein Auftrag erteilt werden sollte, übergeben habe. Da es sich bei dem Steuerbescheid zur Lebensversicherung 6-01 nach dem Vortrag des Klägers um den „Zwilling“ zum Bescheid zur Lebensversicherung 3-01 gehandelt habe, hätten sie, die Beklagten, davon ausgehen können, dass der sachkundige Kläger aus Kostengründen selbst Einspruch gegen den Bescheid einlegen würde und sich ihre Begründung zum Einspruch gegen den Bescheid zur Lebensversicherung 3-01 zu eigen machen würde. Eine entsprechende Erkundigung hätte zudem keinen Erfolg gehabt, weil der Kläger den ihm zugestellten Steuerbescheid zur Lebensversicherung 6-01 „verklüngelt“ haben müsse und eine etwaige Frage der Beklagten nach der Zustellung eines Bescheids zu dieser Lebensversicherung mit „nein“ beantwortet hätte.
53Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz zwischen Ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
54II.
55Die zulässigen Berufungen der Parteien haben jeweils auch in der Sache – teil-weise - Erfolg. Den Klägern steht kein Schadensersatzanspruch zu, soweit die Beklagten den bezüglich der Feststellung der Einkommenssteuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung 8-01 ergangenen Bescheid vom 12.07.2007 nicht wirksam angefochten haben. Dagegen haben die Kläger Anspruch auf Ersatz der Schäden, die ihnen durch die - mangels wirksamer Einlegung eines Einspruchs – bestandskräftig gewordene Feststellung der Einkommenssteuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung 6-01 mit Bescheiden vom 12.07.2007 entstanden sind.
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1. Berufung der Beklagten
Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der gegen sie festgesetzten oder noch festzusetzenden Einkommenssteuer, die auf die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu der Versicherung Nr. 8-01 enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung entfällt, aus § 280 Abs. 1 BGB.
59Die Beklagten haben zwar gegen die ihnen aufgrund des Auftrags des Klägers, Einspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 12.7.2007, dem Kläger zugestellt am 13.7.2007 und den Beklagten unstreitig am 15.7.2007 übergeben, obliegende Pflicht, den angefochtenen Bescheid in dem Einspruch hinreichend genau zu bezeichnen, verstoßen, indem sie die Lebensversicherung, auf die sich die Feststellung der Einkommenssteuerpflicht der Zinsen bezieht, in der Einspruchsschrift nicht angegeben haben. Denn im Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs am 13.8.2007 war ihnen bekannt, dass dem Kläger jedenfalls ein weiterer Bescheid (betreffend die Versicherung 3-01) über die „gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen“ vom 12.7.2007 zugegangen war. Die bloße Bezeichnung des angefochtenen Bescheids in dem Betreff des Einspruchsschreibens mit „Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen“ und dem Datum des Erlasses genügte daher für die Beklagten erkennbar nicht für eine eindeutige Zuordnung des Einspruchs, selbst wenn sie, wie sie behaupten, zu diesem Zeitpunkt nicht wussten, dass dem Kläger ein dritter Bescheid betreffend die Lebensversicherung 6-01 zugegangen war. Denn auch wenn kein dritter Bescheid unter demselben Datum ergangen wäre, wäre innerhalb der am 13.8.2007 ablaufenden Einspruchsfrist eine Zuordnung des Einspruchs zu dem Bescheid der Lebensversicherung 8-01 nicht möglich gewesen. Der Einspruch gegen den Bescheid betreffend die Lebensversicherung 3-01, in welchem die Lebensversicherungsnummer und das Zustellungsdatum anders als in dem Einspruchsschreiben vom 13.8.2007 angegeben waren, ist erst am 16.8.2007 bei dem Finanzamt eingegangen und konnte daher für die Auslegung des Einspruchs vom 13.8.2007 nicht mehr herangezogen werden.
60Durch diese Pflichtverletzung ist den Klägern aber der – mit den erstinstanzlich gestellten Klageanträgen zu 1, 2 und 3 sowie den Hilfsanträgen zu 5) und 6) geltend gemachte Schaden nicht entstanden. Denn auch ein zulässiger Einspruch gegen den Feststellungsbescheid betreffend die Lebensversicherung 8-01 hätte nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Bescheids und zu der von den Klägern begehrten Feststellung, dass die Zinsen aus den in den Beiträgen zu dieser Versicherung enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung ganz oder partiell nicht einkommensteuerpflichtig sind, geführt. Die Parteien streiten bereits seit der ersten Instanz nicht mehr darüber, dass im Fall eines zulässigen Einspruchs gegen den Bescheid zur Lebensversicherung 8-01 dieser – zu Recht – als unbegründet zurückgewiesen worden wäre, und zwar mit der bereits im Bescheid vom 16.4.2007 angekündigten Begründung, dass die Zinsen aus den Sparanteilen der Beiträge für die Lebensversicherung 8-01 für beide Versicherungsnehmer insgesamt einkommensteuerpflichtig sind, weil sie nicht nachgewiesen haben, dass sie das Darlehen, zu dessen Sicherung und Tilgung sie die Ansprüche aus der Lebensversicherung 8-01 abgetreten haben, unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist, verwendet haben, (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2, S. 4 EStG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a) EStG) in der Fassung vom 23.12.2003, gültig ab 1.1.2004) und weil die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag 8-01 auch nicht, wie § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. c) EStG voraussetzt, nicht länger als drei Jahre (ausschließlich) der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienten, sondern auch zur Tilgung des von den Klägern am 6.4.2004 aufgenommenen Darlehens bei der D Bank P AG abgetreten wurden.
61Die Kläger haben deshalb bereits im Verlauf der ersten Instanz nicht mehr auf die Unzulässigkeit der Einspruchseinlegung gegen den Bescheid 8-01 als für den geltend gemachten Schaden kausale Pflichtverletzung abgestellt, sondern darauf, dass die Beklagten sie im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens, für dessen Sicherung und Tilgung die Kläger bereits am 6.4.2004 – als die Beklagten unstreitig noch nicht mit der Sache befasst waren – die Ansprüche aus der Lebensversicherung 8-01 abgetreten hatten, im Februar/Mai 2005 bezüglich der Verwendung der Darlehensvaluta falsch beraten hätten.
62Unabhängig davon, ob die Kläger im Zusammenhang mit den „Bestandsaufnahmen“, die sie ab Juni 2004 im Auftrag der Eltern der Kläger erstellt haben, auch Kenntnis von dem Bestehen der Lebensversicherung 8-01 erlangten, welchen Inhalt und Umfang das Beratungsmandat mit den Eltern der Kläger hatte und ob die Kläger in den Schutzbereich dieses Mandats einbezogen waren, kann eine Pflichtverletzung der Kläger insoweit jedoch nicht festgestellt werden.
63Dass die Beklagten bereits bei Abschluss des Darlehensvertrags am 6.4.2004, als auch der Darlehenszweck und die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung vereinbart wurden, zur Vermeidung einer steuerschädlichen Ausgestaltung von Darlehensvertrag und Abtretungsvereinbarung herangezogen wurden, behaupten die Kläger selbst nicht. Es kann auch dahinstehen, ob, wie die Kläger behaupten, die Beklagten dazu geraten haben, die Auszahlung des Darlehens bis zum 31.5.2005 zu verzögern, um damit die 3-Jahresgrenze im Sinne des § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. c EStG zu unterschreiten. Eine partielle Vermeidung der Einkommensteuerpflicht gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 c) EStG kam zwar von vornherein nicht in Betracht, weil die Lebensversicherung nicht nur zur Sicherung, sondern auch zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs abgetreten worden war. Auch wenn die Beklagten dies bei ihrer angeblichen Beratung übersehen haben sollten, ist den Klägern bis auf die von ihnen gezahlten Bereitstellungszinsen, deren Ersatz sie nicht geltend machen, hierdurch kein Schaden entstanden.
64Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten die Kläger im Zusammenhang mit der Verwendung der am 31.5.2005 vollständig ausgezahlten Darlehensvaluta falsch beraten haben. Auch wenn im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens im Februar/Mai 2005 ein Beratungsmandat bestanden haben sollte, bedeutet dies nicht, dass die Beklagten Einfluss auf die tatsächliche Verwendung der Darlehensvaluta hatten und auf eine steuerunschädliche Verwendung hätten hinwirken können und müssen. Insbesondere hätten sie nicht, wie die Beklagte meint, dafür Sorge tragen müssen, dass die Darlehensvaluta auf ein „Sonderkonto“ der Kläger überwiesen wird, von dem die Klägerin „kurzfristig ihren Anteil an der v B Hotelbetriebsgesellschaft bezahlt und die restlichen Beträge steuerunschädlich bzw. schlicht privat ausgegeben“ werden. Die Feststellung der Einkommensteuerpflicht bezüglich der Zinsen aus der Lebensversicherung 8-01 beruht nicht darauf, dass das Darlehen (teilweise) für die Finanzierung der Beteiligung der Klägerin an der Hotel v B Betriebsgesellschaft mbH verwendet wurde. Diese Verwendung wäre gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG ungeachtet der Tilgungsvereinbarung im Gegenteil steuerunschädlich gewesen, wenn das Darlehen unmittelbar und ausschließlich für diesen Anteilserwerb verwendet worden wäre. Dies war aber nach den eigenen Angaben der Klägerin gegenüber dem Finanzamt nicht der Fall, vielmehr wurden nur 48.000 € für den Erwerb ihrer Beteiligung verwendet, weitere 48.000 € für eine angebliche Kapitalanlage des Klägers, welche die Kläger gegenüber dem Finanzamt nicht spezifiziert und nicht nachgewiesen haben. Hinsichtlich des Rests haben die Kläger dem Finanzamt keine Auskünfte erteilt. Wie sie die Darlehnsvaluta tatsächlich verwendet haben, haben die Kläger auch in diesem Rechtsstreit nicht dargelegt. Dass sie die Beklagten vor der Auszahlung über die geplante Verwendung informiert haben, behaupten sie nicht konkret. Es ist daher nicht erkennbar, auf welcher Informationsgrundlage die Beklagten bei der Auszahlung auf eine „steuerunschädliche“ Verwendung hätten hinwirken können. Aufgrund des Sachvortrags der Kläger lässt sich auch nicht feststellen, dass eine insgesamt steuerunschädliche Verwendung des Darlehens für private Zwecke überhaupt möglich gewesen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie sie den vorhandenen Kapitalbedarf von insgesamt 120.000 € für den Erwerb der GmbH-Beteiligung (Klägerin), eine nicht näher bezeichnete Kapitalanlage (Kläger) und sonstige Ausgaben hätten decken können, ohne die Ansprüche aus der Lebensversicherung als Sicherungs- und Tilgungsmittel einzusetzen. Sie haben lediglich behauptet, sie hätten das Darlehen auch durch Grundpfandrechte sichern können. Dass den Klägern andere Mittel für die Rückzahlung der benötigten Darlehensvaluta zur Verfügung standen als die Ablaufleistung aus der Versicherung und sie diese auch hätten einsetzen wollen, haben sie aber nicht dargetan.
65Die Beklagten haben den Klägern daher die durch die Bestandskraft der Bescheide betreffend die Feststellung der Einkommenssteuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung 8-01 entstandenen oder noch entstehenden Vermögensnachteile in Form von Einkommenssteuernachzahlungen nicht zu ersetzen, da diese nicht zurechenbar durch eine Pflichtverletzung der Beklagten herbeigeführt worden sind. Die hierauf bezogenen erstinstanzlich gestellten Klageanträge zu 1, 2, 3 und der Hilfsantrag zu 5) und 6) waren daher (endgültig) abzuweisen.
662.
67Hingegen haben die Kläger Anspruch auf Ersatz der Vermögensnachteile, die ihnen durch den Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Lebensversicherung 6-01 entstanden sind oder entstehen, weil die Beklagten unstreitig nicht fristgerecht Einspruch gegen diesen Bescheid eingelegt haben. Die Beklagten hätten durch Nachfrage bei den Klägern innerhalb der Einspruchsfrist klären müssen, ob gleichzeitig mit dem Bescheid zur Lebensversicherung 3-01 auch ein Bescheid zur Lebensversicherung 6-01 ergangen ist und ob sie auch gegen diesen Einspruch einlegen sollten. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger den Bescheid über die Feststellung der Einkommenssteuerpflicht der Zinserträge aus der Lebensversicherung 6-01 nicht gleichzeitig mit dem Feststellungsbescheid zur Lebensversicherung 8-01 an den Beklagten zu 2) übergeben haben sollte. Denn die Beklagten hatten aufgrund ihrer Vorbefassung mit der Angelegenheit und der von der Klägerin knapp zwei Wochen vor Ablauf der Einspruchsfrist übersandten Unterlagen Anhaltspunkte dafür, dass die ihnen bis dahin zur Einspruchseinlegung überlassenen Bescheide unvollständig waren. Die Beklagten waren jedenfalls seit November 2005 für die Kläger in Einkommenssteuerangelegenheiten, insbesondere auch hinsichtlich der Einkommenssteuerpflicht der Zinsen aus den Lebensversicherungen, die sie zur Sicherung und Tilgung der drei Darlehen zur Finanzierung des Anteilserwerbs an der Hotelbetriebsgesellschaft v B mbH (Versicherung 8-01) und der Kommanditeinlagen (Versicherungen 3-01 und 6-01) tätig. Unstreitig beauftragte die Klägerin sie mit der Einlegung des Einspruchs gegen den ersten, allein gegen sie ergangenen Feststellungsbescheid betreffend die Lebensversicherung Nr. 8-01 vom 30.11.2005. Spätestens im Verlauf dieses Einspruchsverfahrens erfuhren sie auch, dass die Lebensversicherung 8-01 keineswegs zur Besicherung und Tilgung des Darlehens zur Finanzierung der erst im Jahr 2006 unter ihrer Mitwirkung erworbenen Kommanditbeteiligungen der Kläger diente, sondern bereits im April 2004, also mehr als 2 Jahre vor der Gründung der KG zur Sicherung eines damals unter anderem für die Finanzierung der GmbH-Beteiligung der Klägerin aufgenommenen Darlehens abgetreten worden war. Sie konnten deshalb nicht davon ausgehen, dass der ihnen von dem Kläger am 15.07.2007 unstreitig übergebene Bescheid zur Versicherung 8-01 im Zusammenhang mit einem der Darlehensverträge und Abtretungsvereinbarungen für die Finanzierung der Kommanditeinlage stand, die ihnen die Klägerin am 31.7.2007 übermittelt hatte. Dies gilt um so mehr, als sie aufgrund des in dem ersten Einspruchsverfahren ergangenen Bescheids vom 16.04.2007 damit rechnen mussten, dass nach Verstreichen der darin gesetzten Stellungnahmefrist ein erneuter Bescheid betreffend die Lebensversicherung 8-01 ergehen würde, und zwar gegen beide Kläger, weil der Erstbescheid vom 30.11.2005 nur deshalb aufgehoben worden war, weil er nur gegen eine Versicherungsnehmerin, die Klägerin, ergangen war. Nach dem insoweit unbestritten gebliebenen erstinstanzlichen Vortrag der Kläger wurden die Beklagten auch im Zusammenhang mit der Gründung der v D Grundbesitz KG im Jahr 2006 (auch) für die Kläger tätig. Sie erstellten die Eröffnungsbilanz für die KG und übernahmen deren Buchführung, wie die Kläger mit Schriftsatz vom 31.5.2012 (GA Bl. 223) unwidersprochen vorgetragen haben. Konkret befasst mit der Beratung hinsichtlich der Einkommensteuerpflicht der Zinsen bezüglich der Lebensversicherungen, welche die Kläger zur Sicherung und Tilgung der beiden Darlehen, die der Finanzierung ihrer Kommanditeinlagen aufgenommen hatten, abgetreten hatten, wurden sie im Juli 2006 durch den Auftrag des Klägers, die vorgesehene Formulierung der Erklärungen der S gemäß § 29 EStDV bezüglich der beiden Versicherungen 6-01 und 3-01 zu prüfen. Bereits aufgrund dieser Vorbefassung hatten sie bei Kenntnisnahme von dem Bescheid zur Lebensversicherung 3-01 Anlass zur Nachfrage, ob auch bezüglich der für den gleichen Verwendungszweck (Tilgung und Sicherung eines der beiden Darlehen zur Einzahlung der Kommanditeinlagen) gleichzeitig mit der Lebensversicherung 3-01 abgetretenen Lebensversicherung 6-01 ein gleichlautender Bescheid ergangen war. Offenbar haben sie den Kläger auch um weitere Information gebeten, denn am 31.7.2007 hat die Klägerin, „wie vor einigen Tagen mit meinem Bruder besprochen“ beide Darlehensverträge und beide Abtretungsvereinbarungen, in denen die Versicherungsnummern jeweils aufgeführt haben, übersandt. Spätestens jetzt mussten sie erkennen, dass sich der ihnen überlassene Bescheid zur Lebensversicherung 8-01 nicht im Zusammenhang mit der Finanzierung der Kommanditeinlage stand, wie ihnen der Kläger angeblich mitgeteilt hatte. Dass die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung 8-01 mehr als 2 Jahre vor Gründung der KG erfolgt war und auf einem anderen Lebenssachverhalt beruhte, musste für die Beklagten, wie vorstehend ausgeführt, bereits aufgrund des vorangegangenen Einspruchverfahrens bezüglich der Versicherung 8-01 evident sein. Mit Übersendung der Darlehensverträge und Abtretungsvereinbarungen wurde den Beklagten nochmals deutlich vor Augen geführt, dass die Verträge an demselben Tag geschlossen worden waren; auch die Abstimmung der Formulierung der Anzeigen gemäß § 29 EStDV war gleichzeitig erfolgt. Es war daher damit zu rechnen, dass das Finanzamt aufgrund des identischen Lebenssachverhalts Feststellungsbescheide bezüglich beider Lebensversicherungen 3-01 und 6-01 gleichzeitig erlassen würde. Dass der Kläger ihnen bisher, wie die Beklagten behaupten, keinen Bescheid zur Lebensversicherung 6-01 übergeben hatte, konnte verschiedene Ursachen haben. Es konnte auf einem Versehen des Klägers oder darauf beruhen, dass das Finanzamt bisher keinen Bescheid bezüglich der Lebensversicherung 6-01 erlassen oder diesen nur der Klägerin zugestellt hatte. Dies hätten die Beklagten aufklären müssen, um die Kläger vor Schaden durch Eintritt der Bestandskraft eines steuerrechtswidrigen Feststellungsbescheids zur Lebensversicherung 6-01 zu bewahren.
68Hat der Steuerberater wie hier Anhaltspunkte dafür, dass die Information durch den Mandanten oder die ihm unterlassenen Unterlagen unzutreffend oder lückenhaft sind, so hat er sich um eine Berichtigung und Ergänzung der Angaben zu bemühen und die fehlenden Unterlagen anzufordern (vgl. Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Auflage, Rn. 572 m.w.Nachw.). Dass auch die Klägerin Bescheide erhalten haben musste, ergibt sich bereits aus dem in den Feststellungsbescheiden enthaltenen Hinweis, dass der andere Versicherungsnehmer gleichlautende Bescheide erhält. Eine Erkundigungspflicht (auch) bei der Klägerin bestand bereits deshalb, weil sie, auch wenn nur der Kläger ausdrücklich den Auftrag zur Einspruchseinlegung gegen die Feststellungsbescheide erteilt haben sollte, jedenfalls in den Schutzbereich dieses Geschäftsbesorgungsvertrags einbezogen war. Seit November/ Dezember 2005 bestand eine Mandatsbeziehung zu der Klägerin, die sich jedenfalls auch auf die Einkommenssteuerpflicht bezüglich der Zinsen aus der Lebensversicherung 8-01 bezog. Die Beklagten waren auch im Zusammenhang mit der KG-Gründung und dem Erwerb der Kommanditbeteiligungen beider Kläger tätig geworden. Die Einkommenssteuerpflicht der Zinsen aus den für die Finanzierung der Kommanditeinlage abgetretenen Lebensversicherungen konnte nur einheitlich für beide Versicherungsnehmer festgestellt werden, so dass ein erfolgreicher Einspruch eines Versicherungsnehmers gegen die Feststellung der Einkommenssteuerpflicht auch zugunsten des anderen Versicherungsnehmers wirkte. Dementsprechend ist auf den zulässigen Einspruch (nur) des Klägers gegen den Feststellungsbescheid zur Lebensversicherung 3-01 unstreitig auch der gegen die Klägerin ergangene Bescheid abgeändert und zugunsten beider Kläger die begehrte Feststellung, dass die Zinsen aus dieser Versicherung insgesamt nicht einkommenssteuerpflichtig sind, getroffen worden.
69Nach der Lebenserfahrung hätte eine Nachfrage bei den Klägern zur Aufklärung geführt, dass gegen beide Kläger am 12.07.2007 ein Bescheid auch zur Lebensversicherung 6-01 ergangen war. Dass der Kläger den Bescheid „verklüngelt“ hatte und deshalb die Frage, ob ein solcher Bescheid ergangen sei, mit „nein“ beantwortet hätte, ist eine bloße Mutmaßung der Beklagten. Zudem hätten sie in diesem Fall dazu raten müssen, dass die Klägerin Einspruch gegen den Bescheid einlegt, um den Eintritt der Bestandskraft des gegen sie ergangenen Bescheids zu verhindern. Dieser Einspruch hätte auch zugunsten des Klägers gewirkt. Die Beklagten durften ohne Klärung auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger selbst Einspruch gegen den weiteren Bescheid betreffend die Lebensversicherung 6-01 einlegen wollte.
70Da die Kläger nachweisbar das Darlehen, für dessen Sicherung und Tilgung sie die Ansprüche aus der Lebensversicherung 6-01 an die S abgetreten haben, unmittelbar und ausschließlich für den Erwerb der Kommanditbeteiligungen verwendet haben, hätte das Finanzamt M auf einen zulässigen Einspruch ebenso wie für die Lebensversicherung 3-01 den Bescheid vom 12.07.2007 zugunsten beider Kläger abgeändert und – zu Recht - festgestellt, dass auch die Zinsen aus der Lebensversicherung 6-01 insgesamt nicht einkommenssteuerpflichtig sind.
71Dass die Beklagten ihrer Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts auch nach – offensichtlich zur Begründung des Einspruchs gegen die Bescheide betreffend die Versicherungen 3-01 und 6-01 erfolgter – Übersendung der Darlehensverträge und Abtretungsvereinbarungen mit Schreiben vom 31.7.2007 nicht nachgekommen sind, zeigt auch ihre Einspruchsbegründung vom 16.8.2007 betreffend den Bescheid 3-01. Obwohl sie bei pflichtgemäßer Aufarbeitung hätten erkennen müssen, dass die Lebensversicherung 3-01 einen ganz anderen Lebenssachverhalt betraf als das vorangegangene Einspruchsverfahren der Klägerin gegen den ersten Bescheid zur Versicherung 8-01, haben sie auf ihre Begründung in diesem ersten Einspruchsverfahren Bezug genommen.
72Die Beklagten haben den Klägern daher den derzeit noch nicht bezifferbaren Steuerschaden zu ersetzen, der ihnen durch die von ihnen aufgrund des bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheids auf die Zinsen aus der Lebensversicherung 6-01 zu zahlenden Einkommensteuer entstehen wird.
733.
74Dem Kläger steht hingegen kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu, das er nach Verwerfung des Einspruchs vom 13.8.2007 als unzulässig geführt hat. Denn dieses Verfahren hatte keine Aussicht auf Erfolg. Das Finanzamt hatte den Einspruch mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen, da im Einspruchsschreiben der angefochtene Bescheid nicht hinreichend konkret (durch Angabe der Versicherungsnummer) bezeichnet war. Dass das Finanzgericht der Auslegung, dass sich der Einspruch gegen alle drei am 12.7.2007 ergangenen Bescheide richten sollte, folgen würde, konnte angesichts des Wortlauts des Einspruchs (“ gegen den Bescheid“) und des Umstands, dass der Bescheid betreffend die Lebensversicherung 3-01 gesondert angefochten wurde, von vornherein nicht angenommen werden.
754.
76Den Klägern steht jedoch gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten zu, allerdings nur nach einem Streitwert in Höhe von 19.000 €, da mangels Eintritts eines Schadens durch den unzulässigen Einspruch gegen den Bescheid zur Lebensversicherung 8-01 die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagten insoweit nicht erstattungsfähig sind. Den Ansatz einer 2,0-Verfahrensgebühr haben die Kläger nicht ausreichend begründet. Die Sach- und Rechtslage war, soweit die Kläger die Beklagten wegen nicht zulässig eingelegten Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid betreffend die Lebensversicherung 6-01 in Anspruch genommen haben, nicht überdurchschnittlich schwierig und komplex, zumal die steuerrechtliche Seite und damit die Frage des Schadenseintritts durch die Pflichtverletzung hinsichtlich der Lebensversicherung 6-01 durch den abändernden Bescheid des Finanzamts bezüglich der Lebensversicherung 3-01 bereits geklärt war, als der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger die Regressforderung gegen die Beklagten mit Schreiben vom 19.4.2010 geltend machte. Deshalb verbleibt es bei der 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG in der Verbindung mit § 13 RVG. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung, ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 19.000 €.
77Geschäftsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 2300 VV-RVG 1,3 904,80 €
78Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV-RVG 0,3 271,44 €
79Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV-RVG 20 €
801196,24 €
81Umsatzsteuer (19 %) 227,29 €
821423,53 €
833.
84Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dass die Kläger in der Berufungsinstanz hinsichtlich der Erträge aus der Lebensversicherung 6-01 statt eines Freistellungsantrags wieder einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gestellt haben, stellt keine teilweise Klagerücknahme dar. Mangels Bezifferbarkeit des Schadens haben die Kläger - von vornherein - lediglich Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt; erst auf – unzutreffenden – Hinweis des Landgerichts haben sie auch hinsichtlich der Lebensversicherung 6-01 einen Freistellungsantrag geltend gemacht, der jedoch eine Bezifferung der Forderung, von der freizustellen wäre, vorausgesetzt hätte. Dies war unstreitig nicht möglich, da hinsichtlich der Zinsen aus der Lebensversicherung 6-01 noch keine Steuerbescheide ergangen sind, aus denen sich die Höhe der auf die Zinsen entfallenden Einkommenssteuer ergibt und eine entsprechende Steuerforderung noch nicht entstanden ist. Das Begehren der Kläger war daher stets auf eine bloße Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der aufgrund der bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheide vom 12.07.2007 von ihnen auf die Zinsen aus den in den Beiträgen zu der Lebensversicherung 6-01 enthaltenen Sparanteilen zu zahlenden Einkommenssteuer, deren Höhe vom Finanzamt noch festzusetzen ist, gerichtet.
85Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
86Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 38.000 € bis zum 16.09.2012 und auf 83.000 € (Klageanträge zu 1) bis 3): 64.000 €, Klageantrag zu 4): 19.000 €) ab dem 17.09.2012 festgesetzt. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 83.000 € festgesetzt (Berufung der Beklagten: 64.000 €, Berufung der Kläger: 19.000 €).
87Ein begründeter Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 29 EStDV 4x (nicht zugeordnet)
- RVG § 13 Wertgebühren 2x
- § 29 Abs. 1 EStDV 2x (nicht zugeordnet)
- EStG § 10 4x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- EStG § 20 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x