Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 30/14

Tenor

I.Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27.08.2013 (Az. 4a O 181/12) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst wird:

1.

Die Beklagte wird verurteilt,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Aufrichtrollstühle mit einem Fahrgestell und einem einen Sitz und eine Rückenlehne aufweisenden Aufrichtgestell, welches verschwenkbar am Fahrgestell angelenkt ist und einer Fußstütze, welche beim Übergang von der Sitzstellung in die Aufrichtstellung auf den Boden abgesenkt wird,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Fußstütze mindestens einen Schaft aufweist, der im Rahmen des Fahrgestells translatorisch geführt ist, und das Aufrichtgestell über ein Verbindungsglied mit dem Schaft der Fußstütze gelenkig verbunden ist;

b) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

(1) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

(2) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

(3) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

- zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

c) der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

(1) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

(3) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen – unter Einschluss von Typenbezeichnungen – sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

(4) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

(5) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin, einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

- die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu (1) und (2) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat;

d) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. a) beschriebenen Aufrichtrollstühle zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

e) die vorstehend zu Ziffer 1. a) bezeichneten, seit dem 01.01.2009 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27.08.2013 (4a O 181/12), insoweit bestätigt durch das hiesige Urteil des Senats, auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 815 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. a) bezeichneten, seit dem 01.01.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 850.000,00 € abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.Die Revision wird nicht zugelassen.

V.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 15.10.2014: 970.000 €; ab dem 16.10.2014: 850.000,00 €.


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