Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 181/12

Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Aufrichtrollstühle mit einem Fahrgestell und einem einen Sitz und eine Rückenlehne aufweisenden Aufrichtgestell, welches verschwenkbar am Fahrgestell angelenkt ist und einer Fußstütze, welche beim Übergang von der Sitzstellung in die Aufrichtstellung auf den Boden abgesenkt wird,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Fußstütze mindestens einen Schaft aufweist, der im Rahmen des Fahrgestells translatorisch geführt ist, und das Aufrichtgestell über ein Verbindungsglied mit dem Schaft der Fußstütze gelenkig verbunden ist.

II.              Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I bezeichneten Handlungen seit dem 07.02.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)                der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)                 der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)                 der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

-                     zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

-                     die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 anzugeben sind;

III.              Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I bezeichneten Handlungen seit dem 07.02.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,

        -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

c)              die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,

        -zeiten und -preisen – unter Einschluss von Typenbezeichnungen – sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-              die Angaben zu lit. e) erst ab dem 20.02.1999 verlangt werden und der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin, einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

-              die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu lit. a) und b) die entsprechenden Einkaufs-  und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat.

IV.              Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. I beschriebenen Aufrichtrollstühle zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

V.              Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

VII.              Es wird festgestellt, dass

1.              die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die in Ziff. I bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 07.02.1998 bis zum 19.02.1999 eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.              die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I bezeichneten Handlungen und seit dem 20.02.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

VIII.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IX.              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

X.              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000.000,- vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 30/14
30. Oktober 2014
I-15 U 30/14 30. Oktober 2014

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