Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 168/13
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 29.11.2013 verkündete Urteil der6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 41.703,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2012 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.161,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 31.07.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Kläger machen Schadensersatz gegen die Beklagte, ihre langjährige Steuerberaterin, wegen unterbliebener Aufklärung zur Verzinsung von Steuernachforderungen geltend. Nach einem Schreiben der Beklagten vom 26.01.2010 hätten sie mit einer Steuernachzahlung in Höhe von 2,3 Mio. EUR zu rechnen gehabt. Die Beklagte habe sie, die Kläger, nicht darauf hingewiesen, dass gemäß § 233a AO ab dem 01.04.2010 Zinsen in Höhe von monatlich 0,5 % zu zahlen seien. In der Folge hätten sie, die Kläger, einen aus der Veräußerung von Fondsanteilen herrührenden Betrag in Höhe von 2.639.595,62 EUR nicht dazu genutzt, die Zinsen durch Tilgung der Steuerschuld vor Fälligkeit zu vermeiden oder eine Kompensation für die Nachzahlungszinsen durch anderweitiges Anlegen des Geldbetrages zu erwirtschaften. Die Beklagte hat vorgetragen, ihre Mitarbeiterin E habe auf die Nachzahlungszinsen hingewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
4Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger seien der Belehrung nicht bedürftig gewesen, weil ihnen aus vorangegangenen Steuerbescheiden die Regelung des § 233a AO bekannt gewesen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass die Kläger über das Entstehen der Nachzahlungszinsen aufgeklärt worden seien. Sie hätten ohne triftigen Grund die Zeugin E nicht von der Schweigepflicht entbunden, danach sei der Beweis als geführt anzusehen, dass die behauptete Aufklärung erfolgt sei.
5Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie greifen die Würdigung des Landgerichts an, sie hätten nicht aufgeklärt werden müssen und wenden sich gegen die Beweiswürdigung. Nach Hinweis des Senats tragen sie vor, sie hätten durch vorzeitige Zahlung vor Festsetzung der Einkommensteuer die Nachzahlungszinsen vermieden.
6Die Kläger beantragen,
7unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 29.11.2013
8an sie einen Betrag von 41.703,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2012 sowie 2.161,99 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 31.07.2012 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Kläger seien telefonisch auf einen eventuell drohenden Fristablauf zur Einreichung der Steuererklärung hingewiesen worden, dabei habe die Mitarbeiterin E „immer“ auf die Gefahr der Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Nachzahlungszinsen hingewiesen. Konkretere Angaben seien ihr infolge Zeitablaufs nicht mehr möglich.
12II.
13Die zulässige Berufung der Kläger hat Erfolg.
141.Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrages den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss er seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. Zu diesem Zweck hat er den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2004 – IX ZR 472/00, WM 2005, 896). Die Beratung soll den Mandanten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (BGH, Urt. v. 16.10.2003 – IX ZR 167/02, WM 2004, 472). Hierzu gehört es auch, dass der Steuerberater auf den eventuellen Anfall von Nachzahlungszinsen hinweist und dem Steuerpflichtigen den Weg aufzeigt, wie er den Anfall solcher Nachzahlungszinsen vermeiden kann (OLG Köln, Urt. v. 13.11.2008 – 8 U 26/08 Rn. 77 – juris -, DStR 2009, 555).
15Diesen Anforderungen wurde die Beklagte durch das Schreiben vom 26.01.2010 (Anlage K 1, GA 13) nicht gerecht. In diesem Schreiben hat sie lediglich darauf hingewiesen, dass die Steuererklärung nicht verspätet abgegeben werden darf. Einen Hinweis zu den Nachzahlungszinsen hat sie nicht erteilt. Auch hat sie nicht die Möglichkeit erläutert, dass eine Zahlung vor Steuerfestsetzung im Ergebnis dazu führt, dass Zinsen nicht festgesetzt werden (zu dieser Möglichkeit: OLG Köln, a. a. O., Rn. 100; Senat, Hinweisbeschluss vom 14.05.2013 – I-23 U 168/12). Zumindest wäre ein solcher Hinweis erforderlich gewesen, nachdem trotz Abgabe der Steuererklärung im Januar 2010 bis zum April 2010 kein Bescheid ergangen war. Im Hinblick auf den Ablauf der Frist von 15 Monaten nach Beendigung des Veranlagungszeitraums wäre ein gesonderter Hinweis geboten gewesen. Die Beklagte konnte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Kläger die Frist von 15 Monaten selbst (zutreffend) berechnen würden und ihnen vor Augen stünde, dass nun Zinsen gemäß § 233a AO anfallen würden.
16Der mit der Berufungserwiderung vorgetragenen Rechtsansicht der Beklagten, dass durch eine vorzeitige Zahlung die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nicht hätten vermieden werden können, vermag der Senat nicht zu folgen. Gemäß Ziffer 70.1.1 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung sind Zinsen bei einer vorher erfolgten freiwilligen Zahlung nicht festzusetzen. Dann ist nämlich ausgeschlossen, dass dem Steuerschuldner durch die (späte) Festsetzung ein Vorteil entstanden ist. Es liegt daher ein sachlicher Billigkeitsgrund vor, der das Finanzamt zwingt, von der Festsetzung der Zinsen abzusehen.
17Ein Hinweis auf die Nachzahlungszinsen und die Möglichkeit der vorzeitigen Zahlung war entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht deshalb entbehrlich, weil die Kläger grundsätzlich darum gewusst haben mögen, dass Nachzahlungszinsen anfallen können, wie ihnen aus den vorangegangenen Einkommenssteuerbescheiden bekannt war. Die Berufung weist zutreffend darauf hin, dass aus der Kenntnis zu Nachzahlungszinsen nicht abzuleiten ist, dass die Kläger auch darum wussten, dass und auf welchem Wege die Festsetzung der Nachzahlungszinsen hätte vermieden werden können. Zudem hätte die Beklagte bedenken müssen, dass es angesichts der zu erwartenden Steuernachzahlung und der späten Einreichung der Steuererklärung zu einer erheblichen Zinsforderung kommen würde. Dies hätte ihr Anlass geben müssen, sich (nochmals) darüber zu versichern, ob den Klägern die drohenden (hohen) Nachzahlungszinsen und die Möglichkeit, deren Anfallen durch vorzeitige Zahlung zu vermeiden, vor Augen stand. Schließlich ist die Steuererklärung noch im Januar 2010 eingereicht worden. Wie bereits ausgeführt, konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Kläger den Fristablauf eigenständig erkennen würden, nachdem sie das aus ihrer Sicht Erforderliche – die Abgabe der Steuererklärung – erledigt hatten.
18Gegen die Annahme des Landgerichts, die Kläger hätten nicht aufgeklärt werden müssen, spricht auch deren tatsächliches Verhalten. Es ist nämlich nicht erklärlich, warum die Kläger von der Möglichkeit der vorzeitigen Zahlung keinen Gebrauch gemacht haben, wenn sie hierüber informiert waren. Das Landgericht hat festgestellt, dass den Klägern ausreichende Mittel zur vorzeitigen Zahlung zur Verfügung standen, weil sie zur Tilgung der Steuerschuld Fondsanteile verkauft hatten und dieses Geld (gering verzinst) „geparkt“ war. Aus Sicht der Kläger wäre es zwingend gewesen, die errechnete Steuerschuld vorab an das Finanzamt zu zahlen, um so die Festsetzung von Zinsen gemäß § 233a AO zu vermeiden. Bei einer Anlage als Tagesgeld hätten sie nämlich nicht annähernd Zinsen in Höhe der ersparten Nachzahlungszinsen erwirtschaften können. Dass sie dies nicht getan haben, ist ein starkes Indiz dafür, dass sie diese Möglichkeit nicht kannten.
19Die Annahme des Landgerichts, die Kläger hätten über die Zinsen gemäß § 233a AO nicht aufgeklärt werden müssen, lässt sich auch nicht mit dem Vortrag der Beklagten im Einspruchsverfahren in Einklang bringen. Wie aus dem Einspruchsbescheid (Anlage K 3, GA 15) ersichtlich ist, hat die Beklagte argumentiert, dass die verzögerte Bearbeitung der im Januar 2010 fristgerecht eingereichten Steuererklärung nicht zu Lasten der Kläger gehen dürfe. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, wenn die Kläger bereits Anfang 2010 darum wussten, dass Nachzahlungszinsen ab dem 01.04.2010 anfallen würden.
20Das von der Beklagten vorgetragene Argument, sie habe davon ausgehen können, die Kläger könnten höhere Zinsen oder sonstige Erträge erwirtschaften, überzeugt ebenfalls nicht. Den Umfang seiner Aufklärung darf ein Steuerberater nicht von Vermutungen abhängig machen.
212.Ein ausreichender mündlicher Hinweis auf die drohenden Nachzahlungszinsen und die Möglichkeit ihrer Vermeidung ist nicht erfolgt. Der Vortrag der Beklagten rechtfertigt es nicht, von einem ausreichenden Hinweis auszugehen, so dass auch die von der Beklagten benannte Zeugin nicht zu vernehmen ist.
22Entgegen der Ansicht der Kläger ist es allerdings nicht Sache der Beklagten, die behauptete Aufklärung darzulegen und zu beweisen. Den Beweis für pflichtwidriges Verhalten des Steuerberaters hat der Mandant zu führen, selbst soweit es dabei um negative Tatsachen geht. Das Unterlassen der gebotenen Aufklärung muss daher der Mandant darlegen und beweisen (BGH, Urt. v. 23.11.2006 – IX ZR 21/03, WM 2007, 419). Jedoch darf sich ein Steuerberater gegenüber der Behauptung des Unterlassens der gebotenen Aufklärung nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (BGH, a. a. O.). Um die Schwierigkeit des Negativbeweises zu beheben muss der Steuerberater substantiiert bestreiten, wobei die Anforderungen an die Substantiierungspflicht durch die Umstände des Einzelfalls bestimmt werden (BGH, Urt. v. 05.02.1987 – IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322). Der steuerliche Berater muss seine Betreuung konkret darstellen (BGH, Beschl. v. 16.10.2008 – IX ZR 177/06, GuT 2008, 463).
23Der Vortrag der Beklagten, der auch nach Erteilung des Hinweises nicht näher konkretisiert worden ist, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Beklagte hat vorgetragen, ihre Mitarbeiterin E habe über „Entstehen und Prinzip“ von Nachzahlungszinsen belehrt. Es sei über den Zinslauf und die anfallenden Zinsen gesprochen worden. In zweiter Instanz hat sie ihren Vortrag dahin ergänzt, dass die Kläger auch über die Möglichkeit der Vermeidung der Nachzahlungszinsen belehrt worden seien. Dieser Vortrag lässt zunächst eine zeitliche Eingrenzung vermissen. Der Vortrag bezieht sich zum Teil auf zurückliegende Steuererklärungen, bei denen anlässlich der Abgabefrist allgemein auf Zinsen hingewiesen wurde. Wann (und wie oft) eine Beratung wegen der Zinsen für den Veranlagungszeitraum 2008 stattgefunden hat, bleibt offen. Hierauf kommt es aber entscheidend an. Denn sollte die Information erst nach April 2010 erfolgt sein, so wäre sie für den Schaden in Höhe der bis zur Information angefallenen Nachzahlungszinsen nicht erheblich. Ebenso wird die Reaktion des Klägers zu 2) nicht mitgeteilt. Eine solche Reaktion wäre allerdings zu erwarten gewesen. Denn in 2010 waren die marktüblichen Zinsen bereits niedrig. Dass die Kläger keinen Gebrauch von der vorzeitigen Zahlung machen wollten, wäre daher erklärungsbedürftig gewesen. Warum die Kläger darauf beharrten, die zu erwartende Steuernachforderung nicht schon vor der Steuerfestsetzung dem Finanzamt „in Verwahrung“ zu geben, erläutert die Beklagte aber nicht. Die Beklagte erklärt auch nicht, warum im Schreiben vom 26.01.2010 auf die Nachzahlungszinsen nicht hingewiesen wurde und warum das Einspruchsverfahren geführt worden ist. Auffällig ist auch, dass sich die Beklagte vorprozessual nicht auf die angebliche Aufklärung berufen hat. Im Schreiben ihrer Versicherung vom 13.03.2012 (Anlage K 6, GA 26) ist vielmehr die Frage nach der Beratungsbedürftigkeit zu diesem Punkt aufgeworfen worden.
243.Durch die Pflichtverletzung ist ein Schaden entstanden.
25Die Kläger haben nach dem Hinweis des Senats klargestellt, dass sie im Falle der Belehrung über die drohenden Nachzahlungszinsen noch vor der Festsetzung der Einkommensteuer eine Zahlung in Höhe der erwarteten Steuer an das Finanzamt geleistet hätten. Der Senat ist überzeugt, dass dies zutrifft. Die Kläger verfügten über die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel und habe nur geringfügige Zinsen auf dem Tagesgeldkonto erzielt. Es wäre danach nahezu zwingend für sie gewesen, vorzeitig zu zahlen, um die Nachzahlungszinsen zu vermeiden. Durch die vorzeitige Zahlung wären die Nachzahlungszinsen – wie bereits dargelegt – auch vermieden worden.
264.Ein Mitverschulden müssen sich die Kläger nicht entgegenhalten lassen. Es besteht keine allgemeine Obliegenheit, Geld anzulegen. Wenn die Kläger bereit waren, das Geld mit niedrigen Zinsen für die zu erwartende Steuernachzahlung bereit zu halten, so gereicht ihnen das nicht zum Vorwurf. Denn der Zeitpunkt einer Steuerfestsetzung ist nicht sicher vorhersehbar. Wenn die Kläger das freigewordene Geld wieder angelegt hätten, wäre es möglicherweise im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkommensteuer nicht „frei“ gewesen. Auch hätten die Kläger im Falle einer Anlage in Wertpapieren das Risiko getragen, zu einem ungünstigen Zeitpunkt verkaufen zu müssen, wenn sie Geld für die Einkommensteuer benötigten.
27Ebenso ist der Schaden nicht ohne weiteres um 2/6 zu kürzen, wie die Beklagte unter Berufung auf das Senatsurteil vom 25.11.2008 – 23 U 64/08 geltend macht. Denn die Kläger haben konkret zu den von ihnen erwirtschafteten Zinsen vorgetragen. Für eine Schätzung, wie sie in dem vorgenannten Urteil erfolgt ist, ist danach kein Raum.
285.Danach steht den Klägern ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 41.703,92 EUR und zusätzlich ein Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.161,99 EUR zu.
29Die Entscheidung zu den Zinsen beruht auf §§ 291, 288 BGB.
30III.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.
33Berufungsstreitwert: 41.703,92 EUR.
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