Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 60/14

Tenor

  • A. Auf die Berufung wird das am 31. Juli 2014 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:

    • I. Der Verfügungsbeklagten wird - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist - untersagt,

einen Ausrüstsatz zum Aufblasen und Reparieren aufblasbarer Artikel, wobei der Ausrüstsatz eine Kompressoranordnung, einen Behälter einer Versiegelungsflüssigkeit, eine erste Verbindungseinrichtung zum Verbinden des Behälters mit der Kompressoranordnung und mit einem aufblasbaren Artikel zum Reparieren oder Aufblasen, ein äußeres Gehäuse, das die Kompressoranordnung aufnimmt und einen Sitz für den Behälter der Versiegelungsflüssigkeit definiert, wobei der Behälter entfernbar im Sitz aufgenommen ist, und eine zweite Verbindungseinrichtung zum stabilen Verbinden des Behälters mit der Kompressoranordnung derart aufweist, dass der Behälter, wenn er im Sitz aufgenommen ist, funktional mit der Kompressoranordnung verbunden bleibt, wobei die erste Verbindungseinrichtung eine dritte Verbindungseinrichtung in Form eines ersten Schlauchs oder einer Zufuhrleitung, die den Behälter mit der Kompressoranordnung verbindet, und eine vierte Verbindungseinrichtung in Form eines zweiten Schlauchs, der mit dem Behälter verbunden ist und mit einem Ventil des aufblasbaren Artikels verbunden werden kann, aufweist, um den aufblasbaren Artikel zu reparieren,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

sofern die vierte Verbindungseinrichtung dann, wenn sie nicht im Gebrauch ist, um das äußere Gehäuse gewickelt und in einer Umfangsnut des Gehäuses untergebracht ist.

  • II. Der Verfügungsbeklagten wird darüber hinaus aufgegeben, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum, namentlich auf dem Gelände B Straße 72, 32AAA C oder anderswo befindlichen, vorstehend unter I. bezeichneten Ausrüstsätze an den zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung bis zu einer Entscheidung über den Vernichtungsanspruch der Verfügungsklägerin herauszugeben.

  • B. Die Kosten des Verfahrens (beider Instanzen) trägt die Verfügungsbeklagte.

  • C. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- € festgesetzt.


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