Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 39/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25. November 2014 (VK 2-93/14) aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin im Vergabeverfahren „1/DLI2/EI005 - Betriebsführung von technischen Anlagen, Freianlagen, Gebäuden und Einrichtungen der Bundeswehr in Afghanistan, Lose 6, 7 und 8, Bekanntmachungs-Nummer EU 2014/S 154-277126“ durch die Wahl des Verhandlungsverfahrens, Abkürzung der Angebotsfrist und durch Nichtbeachten der Informations- und Wartepflicht nach § 101a Abs. 1 GWB von der Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt worden ist.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden der Antragsgegnerin auferlegt, die auch die insoweit entstandenen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen hat.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig gewesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2 auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sind von der Antragstellerin zu tragen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren:              bis 140.000 Euro


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