Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 33/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 22. Mai 2015, VK VOB 6/2015, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 5.000.000 EUR festgesetzt.


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