Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 110/15
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält bis zum
26. Februar 2016
Gelegenheit zur Stellungnahme.
1
G r ü n d e :
2Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben.
31.Das Landgericht hat angenommen, dass der von der Beklagten mit der Ausführung von Fugenarbeiten beauftragte Kläger gegen § 1 Abs. 2 Ziffer 4 SchwarzArbG verstoßen hat, weil er das von ihm betriebenen Gewerbe nicht angezeigt hat. Gleichwohl sei der Vertrag nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Es liege ein einseitiger Verstoß des Klägers vor, denn die Beklagte habe selbst vorgetragen, von der fehlenden Gewerbeanmeldung nicht gewusst zu haben. Im Falle eines einseitigen Verstoßes gegen das SchwarzArbG sei der Vertrag wirksam. Der Kläger könne daher Zahlung des restlichen Werklohns in Höhe von 6.084,00 EUR beanspruchen.
4Die Beklagte ist der Ansicht, auch der einseitige Verstoß des Klägers gegen § 1 Abs. 2 Ziffer 4 SchwarzArbG führe zur Nichtigkeit gemäß § 134 BGB. Zudem macht sie sich in der Berufungsinstanz den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers zu Eigen, dass sie, die Beklagte gewusst habe, dass der Kläger kein Gewerbe angemeldet habe. Schließlich habe der Kläger entgegen der Annahme des Landgerichts nicht nur gegen die Pflicht zur Gewerbeanmeldung gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 4 SchwarzArbG verstoßen, sondern auch gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG. Er habe beabsichtigt, keine Rechnung zu stellen.
52.Diesen Berufungsangriffen ist nicht zu folgen.
6Der Verstoß des Klägers gegen § 1 Abs. 2 Ziffer 4 SchwarzArbG ist von vornherein nicht geeignet, Nichtigkeit zu begründen. Relevant für § 134 BGB sind allein die in § 1 SchwarzArbG aufgeführten sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten, nicht die gewerbe- und handwerksordnungsrechtlichen Pflichten (vgl. Sack/Seibl, in: Staudinger, BGB [2011], § 134 Rz. 275; Stamm, NZBau 2009, 78, 87 f.). Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof allein wegen der fehlenden Eintragung in die Handwerksrolle eine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB verneint hat (Urt. v. 22.09.1983 – VII ZR 43/83, NJW 1984, 230; Beschl. v. 25.01.2001 – VII ZR 296/00, NJW-RR 2002, 557). Ebenso wäre es unangemessen, wenn allein aus dem Verstoß gegen § 14 GewO die zivilrechtliche Nichtigkeit eines Vertrages abgeleitet würde, obwohl die gewerberechtliche Pflicht des § 14 GewO nur eine der Parteien betrifft.
7Der Berufung verhilft auch nicht der Vortrag der Beklagten zum Erfolg, dass der Kläger beabsichtigt habe, gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zu verstoßen, weil er keine Rechnung habe stellen wollen. Denn auch wenn dieser Vortrag zutreffen sollte, so läge nur ein einseitiger Verstoß des Klägers vor, der nicht zur Nichtigkeit führt.
8Im Falle eines einseitigen Verstoßes gegen die Bestimmungen des SchwarzArbG, von denen der Vertragspartner keine Kenntnis hat, der Vertrag nicht gemäß § 134 BGB nichtig (BGH, Urt. v. 2.12.1984 – VII ZR 388/83, NJW 1985, 2403; Beschl. v. 25.01.2001 – VII ZR 296/00, NJW-RR 2002, 557). Die Annahme der Nichtigkeit im Falle eines einseitigen Verstoßes würde zu der nicht hinnehmbaren Konsequenz führen, dass der Besteller einer Werkleistung weder Erfüllungs- noch Gewährleistungsansprüche geltend machen könnte, wenn nachträglich ein Verstoß des Unternehmers gegen das SchwarzArbG hervortritt. Der in der Literatur (vgl. Canaris, Anmerkung zu BGH, NJW 1985, 2403; Sack/Seibl, a. a. O., § 134 Rz. 279) und Rechtsprechung (LG Bonn, Beschl. v. 24.10.1990 – 15 O 121/90; NJW-RR 1991, 180) vertretenen Ansicht, in Fällen eines einseitigen Verstoßes sei von einer halbseitigen Teilnichtigkeit auszugehen, so dass der Unternehmer keinen Werklohn, wohl aber der Besteller Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche geltend machen könne, ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt (BGH, Beschl. v. 25.01.2001 – VII ZR 296/00, NJW-RR 2002, 557). Auch der Senat folgt dieser Ansicht nicht. Sie hätte zur Folge, dass der Besteller die Erfüllung durchsetzen könnte, ohne für die Leistung bezahlen zu müssen. Das wäre unangemessen.
9Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeben sich entgegen der Ansicht der Berufung keine Anhaltspunkte dafür, dass auch im Falle eines einseitigen Verstoßes gegen das SchwarzArbG der Vertrag nichtig wäre (vgl. Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, Teil 5 Rz. 19; Voit, in: BeckOK-BGB [01.02.2015], § 631 Rz. 40; Wendtland, in: BeckOK-BGB [01.11.2015], § 134 Rz. 29). Wenn der Bundesgerichtshof ausführt, dass ein Vertrag „jedenfalls dann“ nichtig sei, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoße und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze (BGH, Urt. v. 11.06.2015 – VII ZR 216/14, NJW 2015, 2406; Urt. v. 01.08.2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167), so kann dem nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass auch im Falle eines einseitigen Verstoßes des Unternehmers Nichtigkeit zu erwägen sei. In Betracht mag kommen, dass allein die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Bestellers von dem Gesetzesverstoß ausreicht, er sich den Gesetzesverstoß also nicht zu Nutze machen muss; auch mag bereits ein grob fahrlässiger Verstoß des Unternehmers ausreichend sein (vgl. Sack/Seibl, a. a. O., § 134 Rz. 281). Dafür, dem Besteller aber alle Erfüllungsansprüche abzuschneiden, weil sich allein sein Vertragspartner, der Unternehmer, verbotswidrig verhalten hat, gibt auch die vorstehend zitierte Rechtsprechung keine Anhaltspunkte.
10I-23 U 110/152 O 389/14LG Kleve |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
12BESCHLUSS
13In dem Rechtsstreit
14pp.
15hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. M, den Richter am OberlandesgerichtDr. R und die Richterin am Oberlandesgericht W-F am 01. März 2016
16e i n s t i m m i g b e s c h l o s s e n :
17Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Juli 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
18Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
19G r ü n d e :
20Auf den Beschluss des Senats vom 05. Februar 2016 wird Bezug genommen. Die Beklagte hat zu diesem Beschluss keine Stellungnahme abgegeben.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.
22Berufungsstreitwert: 6.084,00 EUR.
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