Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 29/15

Tenor

  • I. Die Berufung gegen das am 23. April 2015 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I.1. des Tenors folgende Fassung erhält:

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Anschlussstücke für eine Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements, wie eine Fahrzeugplane

-                 wobei das Anschlussstück zum Bestücken von Anhänger- oder Lkw-Aufbauten bestimmt ist, um die Übertragungswelle der Aufwickelvorrichtung und die Aufwickelwelle miteinander zu verbinden,

-                 wobei die Aufwickelwelle einen Ankopplungsbereich an der Außenwand enthält, der dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen,

-                 wobei das Anschlussstück ein erstes Ende umfasst, das mit dem Ende der Übertragungswelle zusammenwirkt

-                 und das Anschlussstück ein zweites Ende umfasst, das mit dem Ende der Aufwickelwelle zusammenwirkt

-                 und das zweite Ende einen Vorsprung umfasst, der mit dem Ankupplungbereich der Außenwand des Endes der Aufwickelwelle zusammenwirkt,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

-                 bei denen das zweite Ende Verbindungsmittel umfasst, die aus einem hohlen Abschnitt bestehen, dessen Innenwand mit kreisförmigem Profil komplementär zur Außenwand des Endes der Aufwickelwelle ist,

-                 um das Ende der Aufwickelwelle so zu fassen, dass die Drehbewegung der Übertragungswelle auf die Aufwickelwelle übertragen wird,

-                 wobei die Innenwand, die den Vorsprung umfasst, der dem Ankopplungsbereich der Außenwand des Endes der Aufwickelwelle entspricht, dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen,

-                 wobei der besagte Vorsprung es erlaubt, die Aufwickelwelle zum Drehen zu bringen,

-                 und der Vorsprung aus Vollmaterial fest mit der Innenwand verbunden und über die ganze Höhe des hohlen Abschnitts vorgesehen ist

-                 und der Vorsprung ein zum Ankopplungsbereich an der Außenwand der Aufwickelwelle komplementäres, schlüssellochförmiges Profil aufweist

-                 und der Vorsprung in Profilansicht einen kreisförmigen Abschnitt und einen trapezförmigen Abschnitt umfasst, dessen große Grundseite am kreisförmigen Abschnitt der Innenwand befestigt ist.

  • II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000,- € festgesetzt.


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