Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 18 U 37/17

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 02.02.2017 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 36 O 47/16) werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin den am 23. Mai 2018 geltenden Gegenwert von 266 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds in EURO nebst 5 % Zinsen hierauf seit dem 08.06.2016 zu zahlen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 97% und die Beklagte 3%.

Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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