Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 26 W 12/18 [AktE]

Tenor

1. Die von den Antragstellern zu 31), 72), 86) und 87) erhobene Gegenvorstellung vom 26.10.2018 gegen die Festsetzung des gerichtlichen Geschäftswerts im Senatsbeschluss vom 5.07.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Anträge des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 30), der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 5) – 10), 18), 35), 53), 84) und 95), des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 42) - 45) und 100), des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 31), 72), 86) und 87) und des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 73), 77) und 98), entsprechend § 33 RVG einen gesonderten Wert für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren festzusetzen, werden zurückgewiesen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen