Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 15 U 33/18

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 06.03.2018, Az. 4a O 65/16, werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 % zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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