Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 40/18

Tenor

I.Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Oktober 2017 verkündete Urteil der 14c Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen mit derMaßgabe, dass der Unterlassungsausspruch zu II. des landgerichtlichenUrteils folgende Fassung erhält:

Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, es künftig bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) und 2) jeweils zu vollziehen an ihren geschäftlichen Vertretern, zu unterlassen,

  • 1. unter Bezugnahme auf einen TÜV-Bericht, der entsprechende Erkenntnisse dokumentiert, zu behaupten/behaupten zu lassen, derSubmicro-Filter der Klägerin, bestehend aus dem Filterelement S XXA J und dem Filtergehäuse des Typs B, habe einen 25 %höheren Differenzdruck als der Submicro-Filter der Beklagten zu 1.,bestehend aus dem Filterelement SMF C und dem passenden Filtergehäuse;

2.              den Submicro-Filter der Klägerin, bestehend aus dem FilterelementS XXA J und dem Filtergehäuse des Typs B, und den Submicro-Filter der Beklagten zu 1., bestehend aus dem Filterelement SMF C und dem passenden Filtergehäuse, hinsichtlich ihresjeweiligen Differenzdrucks werblich zu vergleichen, ohne dabei auch die Abscheideleistungen der Produkte anzugeben.

II.Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.

III.                                         

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 20 % und die Beklagten 80 % zu tragen.

IV.                                         

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.0000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 EURfestgesetzt, wovon 80.000,00 EUR auf die Berufung der Beklagten und 20.000,00 EUR auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.


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bsatzLinks">Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung des werblichen Vergleichs des Differenzdruck der beiden getesteten Filterelemente ohne Angabe der jeweiligen Abscheideleistung der Produkte sei ebenfalls zu Recht erfolgt. Es könne nicht einfach der Wert ihres Produktblatts dem Wert der tatsächlichen IUTA-Messung hinsichtlich des Produkts der Beklagten zu 1. gegenübergestellt werden. Vielmehr sei eineVergleichbarkeit allenfalls bei gleicher Versuchsanordnung und identisch ermittelter Datenbasis möglich.

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absatzLinks">Die von ihm im Auftrag der Klägerin durchgeführten Tests hat der IUTA ausweislich des von der Klägerin als Anlage CBH 13 vorgelegten Prüfberichts unter Beachtung der von der ISO 12500-1:2007 vorgegebenen Testbedingungen durchgeführt. Soweit es in dem IUTA-Prüfbericht einleitend heißt, dass die Tests in Anlehnung an ISO 12500-1 …“ durchgeführt wurden (Anlage CBH, S. 5), bezieht sich die Einschränkung „in Anlehnung“, wie der IUTA in dem von der Klägerin als Anlage CBH 23 überreichten Schreiben vom 05.01.2017 klargestellt hat, allein darauf, dass statt der von der  ISO 12500-1 geforderten (mindestens) drei Filter des gleichen Typs nur jeweils zwei Filter getestet worden sind.

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atzLinks">Dass die Beklagten (die Beklagte zu 3. nur wegen der Zuwiderhandlung gemäß dem Tenor zu I.) im Hinblick auf die vorstehend dargelegten Zuwiderhandlungen der Klägerin, weil sie schuldhaft gehandelt haben, auch gemäß § 9 S. 1 UWG zum Schadenersatz verpflichtet sind, und der Klä;gerin weiterhin im begehrten Umfang Auskunft nach § 242 BGB erteilen müssen, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil unter Ziffern IV. und V. der Entscheidungsgründe im Einzelnen ausgeführt; auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Gleiches gilt für die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1., 2. und 4. zur Erstattung von Abmahnkosten. Der Ansatz einer 1,5-Geschäftsgebühr ist hier wegen des technischen Einschlags und der notwendigen Einarbeitung in ein durchaus anspruchsvolles technisches Regelwerk nicht zu beanstanden.

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