Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 U 78/18
Tenor
Die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ……………… wird für unbegründet erklärt.
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten zu 2. wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger hat ein Fahrzeug der Marke ……………… erworben, das von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist. Im Rechtsstreit macht er unter Berufung hierauf Ansprüche gegen seine Verkäuferin und die Herstellerin des Wagens geltend. Zur Entscheidung über diese Klage ist der Senat berufen.
4Der Senatsvorsitzende, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht ………………, hat sich dienstlich wie folgt geäußert:
5Er sei seit Jahren Halter eines …………………, eines Dieselfahrzeuges der Abgasnorm Euro 5. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe ein mit dem Betreff „Halterinformation“ versehenes Schreiben an ihn gerichtet, wonach ein Informationsschreiben seines Kfz-Herstellers zu einer Servicemaßnahme an seinem Kraftfahrzeug beigefügt sei. Nach diesem Schreiben werde der Hersteller in Abstimmung mit den Behörden im Rahmen einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme die Software des Motorsteuergerätes von Dieselfahrzeugen der Abgasnorm Euro 5 aktualisieren, dieses Software-Update liege nun vor und könne aufgespielt werden. Seine Lebensgefährtin, die ebenfalls Halterin eines ………….. sei, habe eine entsprechende Information des Kraftfahrt-Bundesamtes bereits zuvor erhalten gehabt.
6Er habe sich mit der Bitte um Beratung zu dem vorgeschlagenen Software-Update an den ADAC, dessen Mitglied er sei, gewandt. Ihm sei umfassend schriftlich geantwortet worden. Nach Rücksprache mit der technischen Beratung des …………….. (Verkehrsclubs) habe er entschieden, das angebotene Update nicht durchführen zu lassen; man habe ihm nicht sagen können, ob die Maßnahme unter Umständen negative Folgen haben könne, jedenfalls übernehme der Hersteller eine Garantie insoweit nur für zwei Jahre und bis maximal 250.000 km Laufleistung, die sein Fahrzeug inzwischen erreicht habe.
7Derzeit prüfe er, ob er den Händler oder den Hersteller in Anspruch nehmen werde. Hierzu habe er einen Vertragsanwalt des …………….. (Verkehrsclubs) um Rat gebeten. Die Antwort stehe noch aus.
8Die vorstehenden Umstände zeige er an, weil er nicht ausschließen könne, dass sie aus Sicht der Prozessparteien in den beim Senat anhängigen Verfahren im sogenannten Abgasskandal geeignet seien, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
9Gestützt auf diese Erklärungen, hat in der Folgezeit die Beklagte zu 2. den Senatsvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
10II.
11Sowohl die sogenannte Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters nach § 48 ZPO als auch das Ablehnungsgesuch der Beklagten zu 2. gemäß § 42 Abs. 1 ZPO erweisen sich als unbegründet. Denn ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters und damit die Besorgnis seiner Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist nicht gerechtfertigt.
12Ein Grund für ein derartiges Misstrauen liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben. Denn die Vorschriften über eine Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BGH NJW-RR 2014, 1469 f Tz. 5 m.w.Nachw.)
13Ausgehend von diesen Grundsätzen, lässt sich ein Ablehnungsgrund hier nicht feststellen.
141.
15Ein unmittelbares Eigeninteresse des Richters am Ausgang des hiesigen Prozesses ist nicht erkennbar; namentlich kann das Halten eines Fahrzeugs eines bestimmten Herstellers nicht als engere geschäftliche Beziehung zu diesem angesehen werden. Es fehlt aber auch an einem mittelbaren Interesse.
16Dass der Richter mit den Prozessparteien in irgendeiner Weise, namentlich durch Inhaberschaft von Aktien, verflochten wäre, ist weder geltend gemacht, noch ersichtlich. Der Gedanke, seine Stellung als – gegenwärtig ohnehin nur: möglicher – Kläger in einem „Abgasfall“ könne verbessert werden, wenn er als Mitglied des hiesigen Spruchkörpers nach Kräften dabei mitwirke, eine „käuferfreundliche“ Rechtsprechung zu entwickeln (um diese dann möglicherweise in seinem eigenen Prozess zu zitieren), erscheint dem erkennenden Senat nach den tatsächlichen Gegebenheiten fernliegend. Der sogenannte Abgasskandal stellt ein Teile praktisch der gesamten Gesellschaft Deutschlands berührendes Geschehen mit (den Medien zufolge) in die Zehntausende gehenden betroffenen Autokäufern dar. Dementsprechend umfassend ist die Beteiligung der Zivilgerichtsbarkeit. Dass bei dieser Lage die Rechtsprechung eines Oberlandesgerichts und gar eines einzelnen seiner Senate für die Tendenz der Entwicklung rechtlicher Grundsätze in welcher Form auch immer – und auch nur hierauf wird es aller Voraussicht nach in einem etwaigen Rechtsstreit des Vorsitzenden Richters ankommen – nennenswert bedeutsam werden könnte, muss sich nicht nur einem zivilrechtlich tätigen Richter, sondern bei besonnener Betrachtung auch dem sogenannten rechtssuchenden Publikum als abwegig aufdrängen; richtungsweisende Entscheidungen sind einzig durch höchstrichterliche Entscheide zu erwarten.
17Letztlich führt die Massenhaftigkeit des Geschehens dazu, dass alle betroffenen Autokäufer eine Bevölkerungsgruppe bilden, deren gemeinsame Interessen durch die in den „Abgasfällen“ ergehende Rechtsprechung in deren Gesamtheit vor- oder nachteilig berührt werden (dazu MK-Stackmann, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 42 Rdnr. 32). Eine derartige Lage indes hat nach dem in § 20 Abs. 1 Satz 3 VwVfG niedergelegten allgemeinen Rechtsgedanken einen Ausschluss der staatlicherseits tätigen Person vom Verfahren nicht zur Folge; insbesondere ist vom Richter zu erwarten, dass er sich bei Entscheidungen von aus einer bloßen Sozialbefangenheit folgenden Einflüssen freihält (zu Vorstehendem: Zöller-G.Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 42 Rdnr. 30). Dies muss hier umso mehr gelten, als der sogenannte Abgasskandal zu Zivilprozessen von schon als industrialisiert zu bezeichnenden Ausmaßen geführt hat und angesichts dieser außerordentlichen Belastung der Justiz ein Genügenlassen bloßer Gruppenbetroffenheit – was auch in Ablehnungsverfahren berücksichtigungsfähig ist (vgl. BayVerfGH NJW 2000, 2809 f – juris-Version Tz. 6) – zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Zivilgerichte führen dürfte.
182.
19Bei verständiger Würdigung muss aber auch nicht befürchtet werden, der Richter habe sich infolge eigener Berührung durch den sogenannten Abgasskandal definitiv vor-festgelegt.
20Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat; jedoch ermöglicht das Ablehnungsverfahren nach §§ 42 ff ZPO daneben die Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalles (BGH NJW-RR 2012, 1341 m.w.Nachw.; Stackmann a.a.O., Rdnr. 20). Zu diesen Besonderheiten gehört die – aus prozessrechtlicher Sicht – atypische Vorbefassung in verschiedenen Ausprägungen.
21Die Rechtsprechung zur atypischen Vor- oder Parallelbefassung in anderer als richterlicher Eigenschaft (zu dieser Fallgruppe BGH NJW-RR 2017, 187 ff, in concreto eine Befangenheitsbesorgnis verneinend) hatte individualisierte nämliche Lebenssachverhalte, bei denen der Richter „doppelt“ tätig wurde, vor Augen (vgl. BeckOK ZPO – Vossler, Stand: 01.09.2019, § 42 Rdnr. 16a; Musielak/Voit-Heinrich, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 42 Rdnr. 14; ). Darum geht es vorliegend aber nicht. In besagter Art, nämlich atypischerweise in eigener Sache, vor- oder parallelbefasst ist der Senatsvorsitzende lediglich bezüglich des massenhaft auftretenden Phänomens, eben als Autokäufer unter tausenden Autokäufern. Dann bedarf es aus Sicht des erkennenden Senats zumindest einer nachvollziehbar persönlich fühlbaren Bedeutung der eigenen Sache für den Richter (etwa LG Aachen MDR 1963, 602: Enteignungsverfahren), um die Besorgnis der Parteilichkeit zu rechtfertigen; denn nur dann ließe sich sagen, der Richter habe sich, obgleich hinsichtlich des konkreten Rechtsstreits nicht vorbefasst, durch seine eigene Sache in eine auch seine Rechtsansichten bestimmende definitive Haltung, insbesondere Gegnerstellung zu einer der Parteien (dazu Stackmann a.a.O., Rdnr. 23), begeben. So liegen die Dinge hier jedoch nicht.
22Bereits die persönliche Betroffenheit des Vorsitzenden Richters ist, da es nur um ein Update als freiwillige Maßnahme und dessen technische Auswirkungen, diese bei einem Fahrzeug von mehr als 250.000 km Laufleistung, geht, eine solche sozusagen am unteren Rande, denn eine Betriebsuntersagung droht danach gerade nicht. Damit steht in Übereinstimmung, dass der Vorsitzende Richter nach seinen Erklärungen weniger aus, wie bei einem Juristen naheliegend, eigenen Entschließungen als gemäß den – umfassend mitgeteilten – Maßgaben des …………….. (Verkehrsclubs) und der Beratung eines dortigen Vertragsanwalts vorgehen will; erstere betonen selbst für den Fall eines feststehenden Sachmangels, ein rechtliches Vorgehen empfehle sich nur beim Bestehen einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung, und machen damit deutlich, dass rein wirtschaftlich-rechnerische Erwägungen im Vordergrund stehen sollten. Schließlich mag es sein, dass unter den „…………….. (Verkehrsclubs)-Vertragsanwälten“ einige dezidiert mit ihrer Tätigkeit im sogenannten Abgasskandal werben, doch ist dies der fortschreitenden Kommerzialisierung der anwaltlichen Berufsausübung generell geschuldet, was keine Rückschlüsse auf die Person des Richters zulässt.
233.
24Nach dem Vorstehenden bleibt gleichfalls ohne Belang, dass auch die Lebensgefährtin des Vorsitzenden Richters in gleicher Weise wie er selbst betroffen ist.
25Ebensowenig kommt es darauf an, ob sich der Vorsitzende Richter tatsächlich zu einer Klage entschließen wird und in welchem Maß dann der vorliegende Rechtsstreit mit demjenigen des Richters Ähnlichkeiten – insbesondere im Hinblick auf die Identität des Herstellers oder des Auftretens einzelner Rechtsfragen – aufweist.
26Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der hier zu entscheidende Sachverhalt mit den ganz besonderen Umständen, die in der Entscheidung BGH NJW-RR 2015, 445 dazu geführt hatten, eine Besorgnis der Befangenheit wegen „ähnlicher Lebensschicksale“ anzunehmen – in Rede stand seinerzeit erlittenes NS-Unrecht – in seinem Gewicht auch nicht ansatzweise zu vergleichen ist.
274.
28Schließlich kann allein aus der Tatsache, dass der Vorsitzende Richter eine Anzeige nach § 48 ZPO gemacht hat, eine Besorgnis der Befangenheit schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil er hiermit lediglich einer ihn treffenden Dienstpflicht wie auch verfahrensrechtlichen Pflicht (BGH NJW 1995, 1677 ff – juris-Version Tz. 32; BGHZ 141, 90 ff) nachgekommen ist und ausweislich seiner Erklärungen auch nur dies wollte.
29III.
30Die Zulassung der Rechtsbeschwerde findet ihre Grundlage in § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, 2. Fall ZPO. Durch die Fallgruppe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sollen auch Fälle erfasst werden, in denen das Vertrauen in die Rechtsprechung deshalb Schaden nimmt, weil die in Rede stehende Entscheidung – materielle oder formelle – Fehler enthält, die im Interesse des Vertrauens in eine geordnete Rechtspflege nicht bestehen bleiben können. Hierfür muss der Fehler eine über den Einzelfall hinausreichende Wirkung auf den Rechtsverkehr entfalten. Eine derartige Wirkung kann sich auch daraus ergeben, dass dem Einzelfall wegen der Bedeutung des ihm zugrundeliegenden tatsächlichen Geschehens oder wegen des öffentlichen (publizistischen) Interesses allgemeine Bedeutung zukommt (damit folgt der Senat dem Standpunkt von Zöller-Heßler a.a.O., § 574 Rdnr. 13 i.V.m. § 543 Rdnr. 13). Die Fehlerhaftigkeit der vorliegenden Entscheidung unterstellt, ist eine solche Lage hier aus Sicht des Senats ohne weiteres zu bejahen.
31Sonstige Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst. Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung erübrigt sich, § 232 Satz 2 ZPO.
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