Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 158/20
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1.
Geschäftswert: 20.000,- €
1
Gründe:
2I.
3Auf Antrag der Beteiligten zu 1 stellte das Nachlassgericht am 22. Januar 2018 ein für die Dauer von sechs Monaten gültiges Europäisches Nachlasszeugnis aus, ausweislich dessen die Beteiligte zu 1 Erbin des Erblassers aufgrund notariell errichteter letztwilliger Verfügung vom 2. Februar 1973 ist. Als weiterer Erbe zu ½ wurde der Beteiligte zu 2 aufgeführt. Bereits am 15. November 2016 hatte der Beteiligte zu 2 mit notariell beurkundetem Vertrag seinen Erbanteil auf die Beteiligte zu 1 übertragen.
4Zum Nachlass gehört eine Eigentumswohnung in ... in Polen. Den unter Vorlage des Europäischen Nachlasszeugnisses vom 22. Januar 2018 von der Beteiligten zu 1 gestellten Antrag auf Eintragung als Alleineigentümerin wies das zuständige Gericht in Polen zurück. Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beteiligten zu 1 hätten die polnischen Behörden den Grundbesitz nicht dem Nachlass zuordnen können.
5Um ihre Eintragung in Polen erreichen zu können, hat die Beteiligte zu 1 am15. August 2019 beim Nachlassgericht ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt, das den Grundbesitz in Polen ausdrücklich als Nachlassgegenstand aufführt. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Februar 2020 hat sie diesen Antrag wiederholt und hilfsweise beantragt, dass zusätzlich zur Angabe ihres Erbteils ein Hinweis auf die Erbteilsübertragung vom 15. November 2016 und seine dingliche Wirkung auf sämtliche Nachlassgegenstände im Nachlasszeugnis aufgenommen werde. Sie meint, trotz der Formstrenge des Europäischen Nachlasszeugnisses sei es möglich und nach Sinn und Zweck des Zeugnisses – die Erleichterung der Durchsetzung von Rechten bei einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug – auch geboten, im Zeugnis bestimmte Vermögenswerte anzugeben, die einem bestimmten Erben zustehen sollen. Jedenfalls diene es dem Zweck des Nachlasszeugnisses, wenn eine Erläuterung über die nach deutschem Recht unzweifelhaft eintretende Rechtsfolge des Erbteilsübertragungsvertrages vom 15. November 2016, aufgrund dessen sie auch dingliche Eigentümerin aller Nachlassgegenstände geworden sei, im Zeugnis aufgenommen würde.
6Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 9. April 2020 die Anträge vom 13. Februar 2020 zurückgewiesen. Die Aufnahme des Grundbesitzes in das Europäische Nachlasszeugnis sei nicht zulässig, da entsprechende Angaben nicht in Art. 68 EuErbVO vorgesehen seien; insbesondere liege kein Fall der Zuweisung eines Nachlassgegenstandes mit dinglicher Wirkung durch den Erblasser vor, Art. 68 Buchstabe l) EuErbVO, denn nach deutschem Recht liege eine Universalsukzession vor. Mit dem Erbteilskauf erwerbe der Erwerber auch lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf (dingliche) Übertragung des Erbteils im Ganzen. Die Auflistung in Art. 68 EuErbVO sei abschließend. Das entspreche auch der Ratio der Norm, eine in allen Mitgliedsstaaten standardisierte Bescheinigung zu schaffen. Die Vermutungswirkung des Art. 69 EuErbVO gelte für informatorische Angaben im Nachlasszeugnis ohnehin nicht. Es entspreche auch nicht dem Willen des Verordnungsgebers, einzelne Nachlassgegenstände zur Bescheinigung ihrer Nachlasszugehörigkeit im Zeugnis aufzuführen (Erwägung Nr. 71 EuErbVO). Auch die hilfsweise beantragte Aufnahme des Erbteilskaufs sei nicht in Art. 68 EuErbVO vorgesehen. Zwar sei es möglich, eine Erbannahme oder eine Ausschlagung anzugeben; davon unterscheide sich jedoch der Erbteilskauf, der den veräußernden Erben lediglich mit einer Forderung belaste.
7Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 24. April 2020 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer am 25. Mai 2020 eingegangenen Beschwerde, mit der sie sowohl ihr Haupt- als auch ihr Hilfsbegehren weiter verfolgt. Sie führt aus, das polnische Gericht habe die Auffassung vertreten, der Erbteilskauf habe die Immobilie in Polen nicht erfasst. Jene Ansicht widerspreche dem richtigerweise anzuwendenden deutschen Recht. Der von ihr begehrte Zusatz im Nachlasszeugnis würde entsprechendes dem polnischen Gericht deutlich machen und die Umschreibung des Eigentums in Polen ermöglichen bzw. erleichtern.
8Das Nachlassgericht hat am 10. Juli 2020 einen Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss erlassen. Es hat ausgeführt, soweit das polnische Gericht eine dem anzuwendenden deutschen Recht widersprechende Auffassung vertrete, sei die Beteiligte zu 1 auf das dortige Rechtmittel zu verweisen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
10II.
11Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ist dem Senat infolge der mit weiterem Beschluss vom 10. Juli 2020 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz, 1, 2. Halbsatz FamFG.
12Es ist als befristete Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache bleibt es ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Nachlassgericht sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Nachlassgerichts im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss zu den Gründen, aus denen die von der Beteiligten zu 1 begehrten Ergänzungen nicht im Europäischen Nachlasszeugnis aufgenommen werden können, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Veranlasst sind lediglich folgende ergänzende Anmerkungen:
13Der vom Nachlassgericht eingenommene Rechtsstandpunkt entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach bei Erbfällen mit Auslandsberührung die Angabe einzelner Nachlassgegenstände im Europäischen Nachlasszeugnis nicht in Betracht kommt, sofern – wie hier (nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hat) – deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt (vgl. OLG Nürnberg ZEV 2017, 579 f., mit Anmerkung von Weinbeck; OLG München ZEV 2017, 580 f.; Münchener Kommentar/Dutta, 8. Aufl. 2020, EuErbVO Art. 63 Rn. 18 und Art. 68 Rn. 9 m.w.N.; Kroiß/Horn/Solomon-Köhler, Nachfolgerecht, 2. Aufl. 2019, Art. 68 EuErbVO Rn. 3). Der Senat sieht insbesondere mit Blick auf die Formstrenge des Art. 68 EuErbVO und die zwingend vorgeschriebene Verwendung des von der EU Kommission vorgegebenen Formulars (vgl. hierzu: BeckOGK/J. Schmidt, Stand: 1. August 2020, Art. 67 EuErbVO Rn. 13; Kroiß/Horn/Solomon-Köhler, a.a.O., Art. 68 EuErbVO Rn. 1) keinen Anlass, von der herrschenden Meinung abzuweichen.
14Ergänzend zu den vom Nachlassgericht bereits erwähnten und den entgegenstehenden Motiven des Verordnungsgebers für den Erlass der Erbrechtsverordnung sei auf die amtlichen Erwägungen unter Ziffern 9, 11, 14 und 15 verwiesen, wonach sich der Anwendungsbereich der Verordnung nur auf die zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen erstrecken soll (Nrn. 9 und 15). Aus Gründen der Klarheit ausgenommen sein sollen indes Fragen, die als mit Erbsachen zusammenhängend betrachtet werden können (Nr. 11); ebenfalls nicht erfasst sein sollen Rechte oder Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen entstehen oder übertragen werden (Nr. 14).
15Bei dem hier in Rede stehenden Erbschaftskauf – und nur dieser kommt hier als Grundlage für einen Übergang des gesamten Eigentums an der in Polen gelegenen Wohnung in Betracht – handelt es sich indes nicht um einen Fall der Rechtsnachfolge von Todes wegen, für den der Anwendungsbereich der EuErbVO eröffnet sein soll. Der Erbschaftskauf des BGB ist vielmehr ein schuldrechtlicher Kaufvertrag, auf den, soweit sich aus §§ 2371 ff. BGB nichts anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 433 ff. BGB anwendbar sind. Der Erbschaftskauf bedarf der sachenrechtlichen Erfüllung. Er ändert insbesondere nichts an der Erbenstellung des Verkäufers, sondern der Käufer tritt nur wirtschaftlich und schuldrechtlich an die Stelle des Verkäufers (vgl. statt aller: BeckOGK/Grigas, Stand: 15. August 2020, § 2371 BGB Rn. 4 ff.). Auch in einem Erbschein, der in Verfahren ohne grenzüberschreitenden Bezug beantragt wird, kann nur der veräußernde Erbe eingetragen werden, der Erwerber eines Erbschaftskaufs kann nicht aufgeführt werden (BEckOGK/Grigas, a.a.aO., § 2371 Rn. 22; BeckOK/Litzenburger, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, § 2371 BGB Rn. 22).
16Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt sich nach Auffassung des Senats mit Blick auf die von der Beteiligten zu 1 zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 1. März 2018 – C-558/16 (Mahnkopf), NJW 2018, 1377 ff.). Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betraf die Frage, ob und wie in einem Europäischen Nachlasszeugnis die aus § 1371 Abs. 1 BGB folgende Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten aufzunehmen ist. Für diesen besonderen Fall hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass § 1371 Abs. 1 BGB in erster Linie die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Ehegatten betreffe und nicht das eheliche Güterrecht. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof den Anwendungsbereich der EuErbVO für eröffnet gehalten und die Angabe des erhöhten Erbteils des überlebenden Ehegatten im Europäischen Nachlasszeugnis bejaht. Damit vergleichen lässt sich der hier in Rede stehende Erbschaftskauf jedoch nicht, denn er berührt nicht die Frage der Rechtsnachfolge nach dem Tod des Erblassers und die Rechtsstellung eines Erben sowie seiner Erbansprüche, sondern er begründet ausschließlich ein Rechtsverhältnis zwischen einem Erben und dem Erwerber seines Erbteils und einen schuldrechtlichen Anspruch der Erbwerbers gegenüber dem Erben.
17III.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich.
19Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht kein Anlass.
20Die Wertfestsetzung stützt sich auf §§ 61, 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG und der für die Wertfestsetzung maßgebliche Nachlasswert errechnet sich auf der Grundlage der Angaben der Beteiligten zu 1 im Wertermittlungsbogen vom 6. Februar 2018.
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Referenzen
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- BGB § 2371 Form 2x
- §§ 61, 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 433 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- §§ 2371 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall 2x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)