Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 W 221/19
Tenor
Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2019 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der mit der Vollstreckungsklausel zu versehene Tenor lautet:
Der Beklagte (Antragsgegner) wird verpflichtet, der Klägerin (Antragstellerin) CHF 27.955,73 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Mai 2018 zu bezahlen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Antragstellerin führte vor dem Kantonsgericht des Kantons Zug der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Rechtsstreit gegen den Antragsgegner. Im Juni/Juli 2018 wurde im Wege der Rechtshilfe die Zustellung der Prozessunterlagen unter der Wohnanschrift des Antragsgegners, …, durch eine Rechtspflegerin des Amtsgerichts Düsseldorf versucht. Auf dem Zustellungszeugnis ist Folgendes vermerkt:
4„Weil die Übergabe des Schriftstücks und Einlegung in einen Briefkasten nicht möglich war, wurde das Schriftstück bei der hierfür bestimmten Stelle (Postcon-Depot …) niedergelegt. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung wurde durch Einwurf in den Briefkasten abgegeben.“
5Nachdem Anfragen bei den Einwohnermeldeämtern jeweils nur die bekannte Anschrift … ergaben, publizierte das Kantonsgericht die Aufforderung zur Klageantwort im Amtsblatt.
6Mit Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. September 2018, Aktenzeichen: EV 2018 114 wurde der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin CHF 27.955,73 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Mai 2018 zu zahlen.
7Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 hat das Landgericht Düsseldorf angeordnet, der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 12. September 2018, Aktenzeichen: EV 2018 114, sei mit folgendem Tenor für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen:
8„Der Beklagte (Antragsgegner) wird verpflichtet, der Klägerin (Antragstellerin) CHF 27.955,73 € nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Mai 2018 zu bezahlen.“
9Gegen diesen ihm am 12. September 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14. Oktober 2019 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners. Zu deren Begründung führt er an, zu keiner Zeit seien ihm verfahrenseinleitende Schriftstücke zugestellt worden. Eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung habe er nicht erhalten. Er habe erstmals durch den angefochtenen Beschluss vom konkreten Gegenstand des Verfahrens in der Schweiz erfahren. Es erscheine lebensfremd und widersprüchlich, dass die Verfügung des Kantonsgerichts nicht in den Briefkasten habe eingelegt werden können, wohl aber die Mitteilung über die Niederlegung. Der Zustellungsversuch in Deutschland sei unwirksam gewesen. Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post (§ 181 Abs. 1 S. 2 ZPO) sei unwirksam, wenn die Mitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten eingeworfen werde, weil stattdessen das zuzustellende Schriftstück selbst in den Briefkasten eingelegt werden müsse (§ 180 S. 1 ZPO). Denn die Ersatzzustellung durch Niederlegung setze voraus, dass die Einlegung in den Briefkasten unmöglich sei.
10Die Antragstellerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie trägt vor, eine Inaugenscheinnahme des Briefkastens am Haus … habe ergeben, dass sich die Briefkästen im Hausflur befänden. In der Haustür selbst sei unten ein allgemeiner Briefkasten angebracht, der wohl für Postwurfsendungen und Zeitungen gedacht sei. Der Name des Antragsgegners finde sich nicht am Klingelschild. Demzufolge liege es nahe, dass die Rechtspflegerin niemanden angetroffen bzw. keine passende Klingel gefunden habe, um das Schriftstück zu übergeben. Um im Rahmen der Ersatzzustellung die Niederlegung bekanntzumachen, habe sie womöglich den Briefkasten unten in der Haustür genutzt. Dies genüge den Anforderungen an die Bekanntmachung der Niederlegungsbenachrichtigung. Im Übrigen sei hier jedenfalls die öffentliche Zustellung ausreichend und wirksam gewesen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
12II.
13Die angefochtene Entscheidung war dahingehend zu korrigieren, dass der mit der Vollstreckungsklausel zu versehene Tenor einen Betrag von CHF 27.955,73 betrifft. Soweit der vom Landgericht angegebene Tenor zusätzlich ein €-Zeichen enthält, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.
14Im Übrigen ist die Beschwerde des Antragsgegners zulässig, aber unbegründet.
15Das vorliegende Verfahren richtet sich nach Titel III. des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen – LugÜ) sowie nach dem für Deutschland erlassenen Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG).
16Nach Art. 63 Abs. 1 LugÜ sind die Vorschriften des genannten Übereinkommens auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen sind, nachdem das Abkommen im Ursprungsstaat und, sofern die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist. Das LugÜ 2007 ist für Deutschland am 1. Januar 2010 und für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft getreten, der zur Entscheidung des Kantonsgerichts des Kantons Zug führende Antrag wurde erst später, nämlich im Jahr 2018 erhoben.
17Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, Art. 43 Abs. 1, 2 und 5 S. 1 LugÜ, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AVAG.
18In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Vollstreckbarerklärung des Entscheids des Kantonsgerichts Zug für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch das Landgericht Düsseldorf ist zu Recht erfolgt.
19Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder 44 LugÜ befassten Gericht nur aus einem der in den Art. 34 und 35 LugÜ aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden, Art. 45 Abs. 1 LugÜ. Eine Überprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst findet keinesfalls statt, Art. 45 Abs. 2 LugÜ. Damit regelt Art. 45 LugÜ abschließend die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils aufgehoben werden kann.
20Hier kommt allein der Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 2 LugÜ in Betracht. Danach wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.
21Dabei ist nicht auf die formal ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, sondern auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte abzustellen. Diese gelten als gewahrt, wenn der Antragsgegner Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erhalten hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte (BGH NJW 2019, 2862 und BGHZ 191, 9 im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs: EuGH, Urteil vom 28. April 2009 – C-420/07 – Slg. 2009, I-3571 Nr. 75).
22Dabei ist zunächst – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht davon auszugehen, dass der Zustellversuch in Deutschland unwirksam war. Vielmehr waren die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung gem. § 181 ZPO gegeben. Eine Ersatzzustellung in der Wohnung des Antragsgegners gem. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder durch Einlegen in den Briefkasten gem. § 180 ZPO war nicht möglich, weil sein Name auf dem Klingelschild nicht verzeichnet und der Haustürbriefkasten nicht in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet war. Dagegen sprach nichts gegen das Einlegen der Mitteilung gem. § 181 ZPO in den in der Haustür angebrachten Briefkasten entsprechend der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Handhabung.
23Aber auch wenn man zugrunde legt, dass der Antragsgegner durch die Ersatzzustellung gem. § 181 ZPO keine Kenntnis von dem laufenden Gerichtsverfahren erhalten hat – etwa weil die in den Haustürbriefkasten eingelegte Mitteilung verloren gegangen ist – ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Verteidigungsrechte des Antragsgegners durch die ordnungsgemäße öffentliche Zustellung gewahrt worden sind.
24Allerdings eröffnen fiktive Zustellungen wie die öffentliche Zustellung dem Schuldner im Regelfall keine effektive Möglichkeit, vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks tatsächlich Kenntnis zu nehmen und sich auf das Verfahren im Ursprungsstaat einzulassen. Obwohl eine fiktive Zustellung aus diesem Grunde vielfach auch auf eine Fiktion der Kenntnisnahme hinausläuft, kann in einer fiktiven Zustellung aber kein generelles Anerkennungshindernis gesehen werden. Denn auch im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr soll nicht derjenige Schuldner begünstigt werden, der sich der Rechtsprechung im Ursprungsstaat durch Aufenthalt an einem unbekannten Ort entzieht. Um die Frage beurteilen zu können, ob sich der Antragsgegner im Exequaturverfahren auf die seine Verteidigungsmöglichkeiten beschränkende Ineffektivität der (ordnungsgemäßen) fiktiven Zustellung berufen kann, ist deshalb unter wertender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Abwägung zwischen den schützenswerten Interessen des Gläubigers und des Schuldners zu treffen. Dabei ist auf Seiten des Schuldners zu berücksichtigen, ob er die Ineffizienz der (fiktiven) Zustellung durch ein ihm vorwerfbares Verhalten herbeigeführt hat. Die Anerkennung der Entscheidung kommt danach insbesondere in solchen Fällen in Betracht, in denen der Schuldner sich einer andersartigen Zustellung mutwillig entzogen oder auf andere Weise seine Unkenntnis vom Verfahren verschuldet hat. Andererseits sind in die Gesamtbetrachtung auch etwaige Nachlässigkeiten des Gläubigers einzubeziehen, die bei wertender Betrachtung möglicherweise zu einer Kompensation des auf Schuldnerseite liegenden Verhaltens führen. Dabei ist insbesondere an solche Fälle zu denken, in denen der Gläubiger nach der fiktiven Zustellung während des laufenden Verfahrens im Urteilsstaat den tatsächlichen Aufenthaltsort des Schuldners erfährt oder unschwer in Erfahrung bringen könnte (BGH NJW 2008, 1531).
25Bei Anwendung dieser Grundsätze gelangt der Senat im vorliegenden Verfahren zu dem Ergebnis, dass sich der Antragsgegner nicht auf die Ineffektivität der fiktiven Zustellung berufen kann. Zwar ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nicht davon auszugehen, dass es dem Antragsgegner darum ging, sich mutwillig einer zu erwartenden Zustellung zu entziehen. Zu berücksichtigen ist aber, dass er durch unzureichende Beschriftung seiner Klingel das (mögliche) Scheitern der Ersatzzustellung gem. § 181 ZPO vorwerfbar mitverursacht hat. Der Antragsgegner musste bei dieser Sachlage damit rechnen, dass ihn wichtige Schriftstücke möglicherweise nicht erreichen würden. Nachlässigkeiten der Antragstellerin, etwa bei der Übermittlung der Anschrift des Antragsgegners an das Gericht, sind dagegen nicht erkennbar.
26Sonstige Gründe, aufgrund derer die Vollstreckbarerklärung des Entscheids des Kantonsgerichts Zug für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu versagen sein könnte, sind weder ersichtlich, noch werden sie vom Antragsgegner geltend gemacht.
27III.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
29Einer Wertfestsetzung von Amts wegen bedarf es nicht, da – in Übereinstimmung mit Art. 52 LugÜ – im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Festgebühr erhoben wird, Nr. 1520 GKG-KV.
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
32Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
33Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
341. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
352. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
363. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
37- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
38- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
39Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
40Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
41Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- ZPO § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen 1x
- ZPO § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung 5x
- § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AVAG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten 2x