Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 253/20
Tenor
Der Nichtabhilfebeschluss und die Vorlageverfügung des Amtsgerichts vom 15. Dezember 2020 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückgegeben.
1
G r ü n d e :
2I.
3Auf dem vorbezeichneten Grundstück ist in Abteilung III Nr. 2 eine Grundschuld von 165.000,00 € zugunsten der … AG eingetragen. Mit Abtretungserklärung vom 16. April 2020 trat die … AG das Recht an die .. Bank – eine Niederlassung der … Privat- und Firmenkundenbank AG ab.
4Mit Verschmelzungsvertrag vom 2. April 2020 wurde die Verschmelzung der … Privat- und Firmenkundenbank AG auf die … Bank AG vereinbart, die mit Eintragung im Handelsregister am 15. Mai 2020 wirksam wurde.
5Die Beteiligte hat die Eintragung der Abtretung zu Gunsten der … Bank AG als Hauptniederlassung beantragt.
6Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2020 hat das Grundbuchamt beanstandet, dass eine Rechtsnachfolge der … Bank – eine Niederlassung der …Privat- und Firmenkundenbank AG auf die … Bank AG nicht nachgewiesen sei.
7Die Beteiligte hat darauf hingewiesen, dass Zweigniederlassungen das Schicksal des Hauptgeschäfts teilten, so dass die … Bank – eine Niederlassung der …Privat- und Firmenkundenbank AG als Teil der … Privat- und Firmenkundenbank AG auf die … Bank AG übergegangen sei.
8Mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, mit ihrer Niederlassung nehme die Handelsgesellschaft selbständig und für die von der Zweigniederlassung aus betriebenen Geschäfte am Rechtsverkehr teil. Das ermögliche für den Unternehmensteil der Zweigniederlassung auch die Grundbucheintragung unter deren Firma und dem Ort der Niederlassung. Grundlage für die Eintragung einer Handelsgesellschaft mit der Firma ihrer Haupt- oder ihrer Zweigniederlassung sei deren Bezeichnung in der Eintragungsbewilligung. Mit der Eintragung unter der Firma der Zweigniederlassung sei die Berechtigte korrekt bezeichnet. Grundbuchberichtigung mit Eintragung der Hauptniederlassung anstelle der Zweigniederlassung sei daher nicht möglich. Die Übertragung der Berechtigung erfordere eine Verfügung über das Recht (Abtretung). Eine solche sei hier nicht nachgewiesen.
9Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Sie macht geltend, da die Zweigniederlassung kein eigenes Rechtssubjekt sei, wirkten ihre Erklärungen stets für und gegen die Hauptniederlassung. Aufgrund fehlender Rechtsfähigkeit sei die Zweigniederlassung nicht grundbuchfähig. Zwar könne dennoch ein der Zweigniederlassung zugeordnetes Grundstück auf deren Namen eingetragen werden. Dies sei aber nicht zwingend. Das bedeute, dass die …-Bank – eine Zweigniederlassung der … Privat- und Firmenkundenbank AG zwar im Rechtsverkehr als Zweigniederlassung den Abtretungsvertrag habe abschließen dürfen. Mangels Rechtsfähigkeit habe aber nicht sie, sondern die … Privat- und Firmenkundenbank AG als Hauptniederlassung die abgetretene Grundschuld erlangt. Nach Verschmelzung der … Privat- und Firmenkundenbank AG sei das Recht auf die … Bank Aktiengesellschaft übergegangen, die somit als Rechtsträgerin als Grundschuldgläubigerin in das Grundbuch eingetragen werden könne.
10Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat dabei im Wesentlichen seine Begründung der angefochtenen Entscheidung wiederholt und ergänzt, Änderungen der betriebsinternen Vermögensumschichtung begründeten keine Grundbuchunrichtigkeit.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
12II.
13Der Senat gibt die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurück, da dessen Verfahrensweise nicht den an diesen Verfahrensabschnitt zu stellenden Mindestanforderungen genügt.
14Die Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG ist eine regelmäßig in Beschlussform zu treffende und den Beteiligten bekannt zu gebende Sachentscheidung (OLG München, Beschluss – 34 Wx 9/10 – vom 18. Februar 2010). Die Anforderungen an Begründungsumfang und –dichte hängen naturgemäß vom Einzelfall ab. Jedenfalls muss der Nichtabhilfebeschluss in Verbindung mit dem Ausgangsbeschluss erkennen lassen, dass der Erstrichter/Rechtspfleger das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet und seiner Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen ist (Senat FamRZ 2015, 87; 2012, 653).
15Diesen Anforderungen genügt die Verfahrensweise des Amtsgerichts nicht. Die Begründung des Amtsgerichts lässt nicht erkennen, dass es das Beschwerdevorbringen zur Kenntnis genommen und sich damit auseinander gesetzt hat. Insbesondere hat es sich nicht mit der Argumentation der Beteiligten befasst, die Eintragung der Grundschuld unter der Firma der Zweigniederlassung sei zwar möglich, aber nicht zwingend. Da die Erklärung der Zweigniederlassung stets für und gegen die Hauptniederlassung wirkten, könne diese als Rechtsträgerin in das Grundbuch eingetragen werden. Stattdessen hat sich das Amtsgerichtdarauf beschränkt, trotz umfassender Ausführungen der Beschwerdebegründung seine Begründung der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen zu wiederholen.
16Das Nichtabhilfeverfahren weist danach so schwerwiegende Verfahrensmängel auf, dass von einer Rückgabe der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens nicht abgesehen werden konnte.
17Vorsorglich sei in der Sache – ohne Bindungswirkung – bemerkt:
18Die Zweigniederlassung ist als Unternehmensteil nicht rechtsfähig. Rechtsträger ist allein der Unternehmensträger, dem damit auch sämtliche in der Zweigniederlassung begründeten Rechte und Pflichten zuzuordnen sind (OLG Hamm Rpfleger 2001, 190; Koch, in: Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2009, § 13 Rn. 79). Dennoch ist allgemein anerkannt, dass eine Handelsgesellschaft als Inhaberin eines Rechts unter der von ihrer Hauptfirma abweichenden Firma einer Zweigniederlassung im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn das Recht dem Geschäftsvermögen der Zweigniederlassung zuzuordnen ist (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, Rn. 243).
19Daraus folgt, dass Änderungen der Zuordnung, wenn also ein Recht – wie hier – aus dem Geschäftsvermögen einer Niederlassung herausgenommen und einer anderen bzw. der Hauptniederlassung zugeordnet wird, die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach sich ziehen (aA Schöner/Stöber, a.a.O.). Denn der Inhalt des Grundbuchs ist dann geeignet, den Geschäftsverkehr über die Zuordnung des Grundstücksrechts zum Geschäftsvermögen der Zweig- bzw. der Hauptniederlassung zu täuschen. Dass es dabei nicht allein um firmeninterne Vorgänge geht, zeigt § 50 Abs. 3 HGB, der eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen eines Geschäftsinhabers erlaubt, wenn diese unter verschiedenen Firmen betrieben werden (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Koch, a.a.O., Rn. 82). Im Hinblick auf mögliche Verfügungen über das Grundstücksrecht könnte ein gutgläubiger Dritter getäuscht werden, wenn die Zuordnung des Rechts zu einer Zweigniederlassung bzw. der Hauptniederlassung geändert worden wäre (zum umgekehrten Fall einer Umschreibung von der Firma der Hauptniederlassung auf die der Zweigniederlassung: KG JW 1937, 1743).
20Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Änderung der Zuordnung keinen Berichtigungsanspruch gem. § 894 BGB nach sich ziehen kann, weil es sich bei dem Betroffenen und dem Berichtigungsschuldner um dieselbe juristische Person handelt. Denn dies ist eine Folge einer Eintragung der an sich nicht rechts- und grundbuchfähigen (vgl. Krafka, in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2021, § 13 Rn. 21) Zweigniederlassung in das Grundbuch (vgl. KG a.a.O.). Lässt man eine derartige Eintragung zu, folgt hieraus die Notwendigkeit, das Grundbuch zu berichtigen, wenn eingetragene Grundstücksrechte aus dem Geschäftsbereich der Zweigniederlassung herausgenommen werden.
21Die Änderung der Zuordnung erfordert entgegen der Auffassung des Grundbuchamts keine Abtretung. Eine derartige Vereinbarung zwischen Zweig- und Hauptniederlassung wäre mangels Rechtsfähigkeit der Zweigniederlassung gar nicht möglich (vgl. Koch, a.a.O., Rn. 81). Vielmehr bedarf es einer Erklärung des Geschäftsinhabers (OLG Hamm a.a.O.), die, da es sich um eine zur Eintragung erforderliche Erklärung handelt, in der Form der §§ 29, 30 GBO nachgewiesen werden muss (KG a.a.O.). Eine derartige Erklärung hat die Beteiligte bislang nicht vorgelegt.
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Referenzen
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- GBO § 29 1x
- 34 Wx 9/10 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 50 1x
- GBO § 30 1x
- BGB § 894 Berichtigung des Grundbuchs 1x