Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 W 28/24
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2a. Zivilkammer – Rechtspflegerin – des Landgerichts Düsseldorf vom 09. April 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die in Deutschland ansässige Antragstellerin hat am 11. Januar 2024 eine Beschlussverfügung erwirkt, mit der der in Frankreich ansässigen Antragsgegnerin untersagt wurde, in der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Dienstleistungen unter einem bestimmten Kennzeichen zu vertreiben und zu bewerben (wobei die ursprüngliche Anordnung, dass sämtliche Unterlagen ins Französische zu übersetzen seien, mit Beschluss vom 18. Januar 2024 gestrichen wurde); die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
4Dieser Beschluss ist der Antragstellerin zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden. Die Antragstellerin hat die Beschlussverfügung nebst Anlagen der Antragsgegnerin per Einschreiben mit Rückschein zugestellt; ausweislich der DHL-Sendungsverfolgung wurde die Sendung am 06. Februar 2024 eingeliefert und am 12. Februar 2024 der Antragsgegnerin ausgehändigt. Die Sendung enthielt – wie die Antragstellerin auf Nachfrage des Senats mitgeteilt hat – nicht das Formblatt L gemäß der VO (EU) 2020/1784 (zukünftig: EuZustVO n.F.) (früher: Formblatt Anhang II zur VO (EG) Nr. 1393/2007 – zukünftig: EuZustVO a.F.). Des Weiteren hat sie eine einfache Abschrift der Beschlussverfügung einer Filale der Antragsgegnerin in A.-Stadt als Einwurfeinschreiben übersandt.
5Das Landgericht – Rechtspflegerin - hat den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschlussverfügung sei nicht wirksam zugestellt worden. Art. 18 EuZVO n.F. gelte lediglich für die Zustellung über das Gericht. Die Anragstellerin habe nicht den Weg des Art. 20 EuZVO gewählt.
6Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die weiterhin geltend macht, auch ihr stehe der Zustellungsweg des Art. 18 EuZustVO n.F. offen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
7II.
8Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat letztlich keinen Erfolg.
91.
10Zutreffend – und auch von der Beschwerde nicht angegriffen – ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass ein wirksamer Kostentitel nur dann vorliegt, wenn die Beschlussverfügung wirksam zugestellt worden ist (BGH NJW 2013, 2438; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 603, 697; Rüting, in Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl., § 103 ZPO Rn. 6; aA. Vollkommer, in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 929 Rn. 22 unter Berufung auf OLG Köblenz OLGR 2007, 564 zu einem Urteil). Mit dem Ablauf der Vollziehungsfrist ohne vorherige Vollziehungshandlungen wird die einstweililge Verfügung unheilbar unwirksam und wirkungslos (vgl. Köhler/Feddersen, in Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 42. Aufl, § 12 Rn. 2.68; Schilling, in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl., Kap. 55 Rn. 81; Retzer, in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 5. Aufl., § 12 Rn. 300; Schwippert, in GK UWG, 2. Aufl., § 12 C Rn. 324/325). Hinzu kommt bei einer Beschlussverfügung, dass ohne eine Zustellung der Beschluss gegenüber dem Antragsgegner überhaupt nicht wirksam wird.
112.
12Im Ergebnis ist dem Landgericht auch dahingehend beizutreten, dass eine wirksame Zustellung der Beschlussverfügung nicht vorliegt.
13a) Auf die Übersendung einer unbeglaubigten Abschrift an die Filiale der Antragsgegnerin in Berlin als Zustellmaßnahme beruft sich auch die Antragstellerin – zu Recht - nicht .
14b) Es spricht allerdings einiges dafür, dass dem Antragsteller eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwecks Zustellung der Beschlussverfügung entgegen der Auffassung des Landgerichts auch der Weg des Art. 18 EuZustVO n.F. zur Verfügung steht.
15Zwar vertrat die deutsche Rechtsprechung zur Vorläufervorschrift, dem Art. 14 EuZustVO a.F., aufgrund des Wortlautes die Auffassung, diese Vorschrift schließe es jedenfalls für Deutschland aus, dass Parteizustellungen dadurch vollzogen werden könnten, dass die zustellende Partei die zuzustellenden Schriftstücke per Einschreiben mit Rückschein als Briefpost übersendet (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2022, 211 m. Anm. Elsner/Deters, IPRax 2023, 146).
16Diese Auslegung kann jedoch auf Art. 18 EuZustVO n.F. nicht ohne Weiteres übertragen werden. In ihrem Bericht vom 04.12.2013, die zur Reform der EuZustVO geführt hat, hat die Kommission unter 3.10 als Problempunkt der bisherigen Fassung ausgeführt (COM(2013) 858 final S. 14), dass der Wortlaut eine Beschränkung dieser Möglichkeit auf die Fälle, in denen der Staat für die Zustellung eingeschaltet sei, zulasse. Die dadurch entstandene Unsicherheit solle mit dem Ziel beseitigt werden, „die Zustellung durch Postdienste in grenzüberschreitenden Fällen für jedermann zugänglich zu machen.“ Vor diesem Hintergrund wird aus dem gegenüber der Vorgängervorschrift geänderten Wortlaut, in dem nicht mehr auf die Mitgliedsstaaten Bezug genommen wird und zudem keine Möglichkeit einer Abweichung durch die Mitgliedsstaaten mehr besteht, weitgehend gefolgert, dass der Weg des Art. 18 EuZustVO n.F. nunmehr auch den zustellenden Parteien offen steht (Elsner/Deters, a.a.O., 149 m.w.N.; Hiss/Lahme, in BeckOK ZPO, 52. Ed., Art. 18 EuZVO Rn. 5 ff.; anders allerdings Geimer, in Zöller, ZPO, 35. Aufl., Art. 18 EuZustVO Rn. 4, der jedoch in seiner Begründung noch auf den früheren Rechtszustand verweist.)
17c) Ungeachtet dessen ist die Zustellung deshalb unwirksam, weil das Formblatt L (das an die Stelle des Formblatts II getreten ist) nicht beigefügt war. Mit diesem Formblatt wird der Zustellungsempfänger darüber informiert, unter welchen Umständen und wie er die fehlende Übersetzung der Unterlagen rügen kann. Die Hinzufügung des Formblattes ist, wie der EuGH in ständiger Rechtsprechung (EuZW 2015, 832; BeckRS 2016, 80963; EuZW 2017, 33; BeckRS 2022, 10604) ausgeführt hat, zur Wahrung der Verteidigungsrechte zwingend beizufügen (vgl. auch EuGH WRP 2022, 1097). Dies gilt auch dann, wenn der Zustellende oder das zustellende Gericht der Auffassung sind, dass der Zustellungsempfänger einer Übersetzung nicht bedarf (vgl. auch EuGH BeckRS 2016, 80963 Rn. 75/76), und unabhängig davon, ob der Zustellungsempfänger die fehlende Übermittlung einer Übersetzung überhaupt rügt. Dies gilt unabhängigvon der Form der Zustellung (Art. 12 Abs. 6 EuZustVO n.F.) Im Falle des Art. 18 hat dieses – allgemein zugängliche – Formblatt (vgl. EuGH EuZW 2015, 832 Rn. 56) der die Zustellung Veranlassende beizufügen (Art. 12 Abs. 7 EuZustVO n.F.).
18Zwar ist eine Heilung dieses Mangels möglich (so bereits EuGH EuZW 2015, 832 Rn. 59 ff.). Dies muss allerdings „unverzüglich“ erfolgen (EuGH EuZW 2017, 33 Rn. 58). Welche Frist als „unverzüglich“ angesehen werden kann, ist in der Verordnung nicht geklärt (vgl. zu den maßgeblichen Kriterien Geimer, a.a.O., Art. 12 EuZustVO Rn.7); da es lediglich der Nachsendung des unschwer ausdruckbaren Formblatts bedarf, ist diese Frist äußert kurz zu bemessen und jedenfalls nunmehr abgelaufen.
193.
20Die Vollziehung war auch nicht entbehrlich. Zwar wäre sie entbehrlich, wenn sich das Unterlassungsbegehren, beispielsweise durch eine hinreichende Unterwerfungserklärung – erledigt hätte (vgl. Senat, GRUR-RR 2020, 45). Das ist jedoch nicht der Fall. Dass die Antragsgegnerin das beanstandete Verhalten abgestellt hat, reicht zur Erledigung nicht aus (vgl. BGH GRUR 2024, 699 – Vielfachabmahner II Rn. 21).
21III.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
23Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) oder einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV liegen nicht vor. Die Frage der Auslegung des Art.18 EUZustVO stellt sich aus den unter II.2.c) gestellten Gründen nicht mehr.
24… … …Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht
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