Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 UKl 6/24

Tenor

1.Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, verurteilt,

es zu unterlassen, in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über die entgeltpflichtige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen die nachfolgende Klausel zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen (Unterstreichung zur Verdeutlichung des Umfangs der Beanstandung bzw. des Unterlassungsbegehrens):

Die dem anderen Vertragspartner übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet werden. Die Vertragspartner vereinbaren die Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse.

Die Vertragspartner verpflichten sich, die geheim zu haltenden Informationen auch Dritten gegenüber geheim zu halten. Als Dritte im Sinne dieser Regelung gelten nicht verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 AktG. Bei einer eventuellen Unterauftragsvergabe werden die Vertragspartner dem jeweiligen Unterauftragnehmer dieser Bestimmung vergleichbare Verpflichtungen auferlegen.

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die

1. zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits bekannt waren oder

2. zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt bereits veröffentlicht sind oder später, ohne dass dies auf eine rechts oder vertragswidrige Handlung des Informationsempfängers zurückzuführen ist, durch Dritte veröffentlicht werden oder

3. rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten wurden oder

4. die durch schriftliche Erklärung beider Vertragspartner ausdrücklich freigegeben wurden oder

5. auf Grund gesetzlicher Informationspflichten preiszugeben sind.

Die Geheimhaltungsverpflichtungen erstrecken sich auch auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages.

2.Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger € 260,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07. September 2024 zu zahlen.

              3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              4.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

              5.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für den Kläger hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000 im Übrigen für den Vollstreckenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

              6.Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage abgewiesen worden ist.


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