Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 73/23

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

Einkaufswagentaschen im Gebiet der Europäischen Union anzubieten, in Verkehr zu bringen oder einzuführen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, wenn diese wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind:

und/oder

2. der Klägerin Auskunft über den Vertriebsweg seit dem 16.01.2019 der unter vorstehend zu Ziff. I. 1. abgebildeten Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer;

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.01.2019 Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angaben über

a) Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise sowie Namen und Anschrift der Abnehmer, aufgeschlüsselt nach Typen­bezeich­nungen und Artikel-Nummern,

b) Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen und Artikel-Nummern,

c) einzelne Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs­zeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflich­teten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziff. I. 1. an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;

5. die in Ziff. I. 1. abgebildeten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten verletzenden Zustand der Sache zurückrufen, gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige Äquivalente zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziff. I. 1. seit dem 16.01.2019 entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 5.168,18 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2023 zu bezahlen.

IV.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

V.

Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 165.000,00 EUR, hinsichtlich Ziffer I. 2., 3., 4. und 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.500,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 93/24
23. Juni 2025
20 U 93/24 23. Juni 2025
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 73/23
6. Juni 2024
14c O 73/23 6. Juni 2024

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