Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 12 U 16/25
Tenor
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Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.03.2025 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (4 O 310/23) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.273,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 18.01.2024 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
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Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.273,57 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Die zulässige Berufung des Klägers hat aus den mit den Parteien in der Senatssitzung erörterten Gründen Erfolg.
41. Die Beklagte ist gemäß § 675u Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, dem Kläger die im Auftrag der Schuldnerin an die E-Krankenkasse (4.521,17 €) und die S- Krankenkasse (12.752,40 €) geleisteten Beträge iHv zusammen 17.273,57 € zu erstatten.
5Nach § 675u Abs. 1 BGB hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat.
6Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
7a) Die von der Beklagten am 26.10.2020 ausgeführten Überweisungen waren unautorisierte Zahlungen im Sinne von § 675u Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei dem Guthaben auf dem von der Schuldnerin bei der Beklagten geführten Geschäftsgirokonto handelte es sich um einen Gegenstand der Insolvenzmasse (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO), über den wegen des vom Insolvenzgericht am 23.10.2020 im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung angeordneten Verfügungsverbotes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nur der Kläger, nicht aber die Schuldnerin, verfügungsbefugt war. Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die Überweisungsaufträge erst nach Erlass des allgemeinen Verfügungsverbotes am Morgen des 26.10.2020 und nicht bereits am 21.10.2020 erteilt, so dass sie unter das Verfügungsverbot fielen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten war für die wirksame Auftragserteilung eine Freigabe von zwei Bevollmächtigten der Schuldnerin erforderlich. Diese Voraussetzung war erst am Morgen des 26.10.2020 erfüllt.
8b) Die Beklagte ist nicht gemäß § 82 InsO von ihrer Leistung frei geworden.
9Ob die Beklagte durch die Ausführung der Überweisungsaufträge der Schuldnerin von ihren Verpflichtungen aus dem Giroverhältnis frei geworden ist, beurteilt sich gemäß § 82 Satz 1 InsO danach, ob sie gutgläubig im Sinne der Norm war.
10§ 82 InsO ist nicht nur bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch in der vorliegenden Konstellation anwendbar, in der der Schuldner mit seinen Verfügungen einem allgemeinen Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO zuwidergehandelt hat (BGH, Urt. v. 15.12.2005 – IX ZR 227/04, Rn. 8; MüKoInsO/Vuia, 5. Aufl. 2025, § 82 Rn. 15). Hat der Zahlungsdienstleister von der Eröffnung des Verfahrens bzw. der Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO keine Kenntnis erlangt, wird er im Falle eines – hier gegebenen – kreditorisch geführten Kontos des Insolvenzschuldners von der Verpflichtung zur Auszahlung des Guthabens gemäß § 82 Satz 1 InsO befreit (BGH, Urt. v. 15.12.2005, aaO, Rn. 9; MüKoInsO/Vuia, aaO, § 82 Rn. 28). Maßgeblich für die Kenntnis ist der Zeitpunkt, bis zu dem der Schuldner den Leistungserfolg noch verhindern kann (BGH, Urt. v. 16.07.2009 – IX ZR 118/08, Rn. 9; K. Schmidt/Sternal, InsO, 20. Aufl. 2023, § 82 Rn. 15, Uhlenbruck/Mock, InsO, 16. Aufl. 2025, § 82 Rn. 14; KPB/Lüke, InsO, 105. Lfg. 09.2025, § 82 Rn. 24), hier also der 26.10.2020 bis 8.38 Uhr.
11aa) Allerdings schadet nur positive Kenntnis von der Verfahrenseröffnung bzw. dem Verfügungsverbot. Grob fahrlässige Unkenntnis oder positive Kenntnis von dem Vorliegen einer Krise oder einem gestellten Insolvenzantrag reichen nicht aus (BGH, Urt. v. 07.10.2010 – IX ZR 209/09, Rn. 19 ff.; Uhlenbruck/Mock, aaO, § 82 Rn. 13; KPB/Lüke, aaO, § 82 Rn. 8; MüKoInsO/Vuia, aaO, § 82 Rn. 13). Der gute Glaube bezieht sich dabei auf den Fortbestand der zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit noch gegebenen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots nachträglich entfallenden Empfangszuständigkeit des Schuldners (Uhlenbruck/Mock, aaO, § 82 Rn. 13 mwN).
12Die Beweislast für die mangelnde Kenntnis von der Verfahrenseröffnung zum Zeitpunkt der Leistung trägt grundsätzlich der Leistende, § 82 Satz 1 Hs. 2 InsO. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, streitet die widerlegbare Vermutung des Satz 2 zu seinen Gunsten. In diesem Fall fällt die Beweislast für die Kenntnis des Leistenden von der Verfahrenseröffnung bzw. dem allgemeinen Verfügungsverbot im Zeitpunkt der Leistung dem Insolvenzverwalter zu (BGH, Urt. v. 16.07.2009, aaO, Rn. 8; MüKoInsO/Vuia, aaO, § 82 Rn. 22).
13bb) Dies zugrunde gelegt ist entgegen der Annahme des Landgerichts die Kenntnis von dem allgemeinen Verfügungsverbot bei der Beklagten bis zur Ausführung der Sammelüberweisung am 26.10.2020 um 8.38 Uhr vorhanden gewesen.
14Gegen ihre Kenntnis spricht zwar die Vermutung des § 82 Satz 2 InsO. Denn eine öffentliche Bekanntmachung des Verfügungsverbotes hat bis zur Ausführung der Sammelüberweisung am Morgen des 26.10.2020 nicht vorgelegen.
15Jedoch hat der Kläger diese Vermutung widerlegt. Ihm ist der Nachweis der Kenntnis der Beklagten von dem Verfügungsverbot gelungen. Aufgrund fehlender organisatorischer Maßnahmen der Beklagten, mit denen sie hätte sicherstellen müssen, dass das durch das Telefax vom 23.10.2020 in ihren Machtbereich gelangte Wissen über das allgemeine Verfügungsverbot tatsächlich an die entscheidenden Personen weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen werden konnte, muss sie sich jedenfalls so behandeln lassen, als hätten die zuständigen Sachbearbeiter am Montagmorgen vor Ausführung der Überweisung die entsprechende Kenntnis gehabt und das Konto der Schuldnerin gegen weitere Verfügungen gesperrt.
16Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muss sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können (BGH, Urt. v. 16.07.2009, aaO, Rn. 16; Urt. v. 15.12.2005, aaO, Rn. 13; Gehrlein/Thole, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 16. Aufl. 2024, Rn. 350). Sie muss es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten. Hieraus folgt für eine Bank die Notwendigkeit eines internen Informationsaustauschs. Informationen, die auf der Führungsebene vorhanden sind, müssen – soweit sie für diejenigen bedeutsam sind, welche im direkten Kontakt mit den Kunden für die Bank Rechtsgeschäfte vornehmen – an diese weitergegeben werden; erforderlich ist also ein Informationsfluss von oben nach unten. Umgekehrt müssen Erkenntnisse, die von einzelnen Angestellten gewonnen werden, jedoch auch für andere Mitarbeiter und spätere Geschäftsvorgänge erheblich sind, die erforderliche Breitenwirkung erzielen. Dazu kann ein Informationsfluss von unten nach oben, aber auch ein horizontaler, filialübergreifender Austausch erforderlich sein. Die Notwendigkeit eines Informationsaustauschs innerhalb der Bank bedingt entsprechende organisatorische Maßnahmen.
17Für den Fall, dass es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich eine Bank das Wissen einzelner Mitarbeiter – auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind – zurechnen lassen muss (BGH, Urt. v. 15.12.2005, aaO, Rn. 13). Nach späterer Rechtsprechung müssen sich die Entscheidungsträger jedenfalls so behandeln lassen, als hätten sie das Wissen gehabt, wenn die Zeit verstrichen ist, die bei Bestehen eines effizienten internen Informationssystems benötigt worden wäre, um ihnen die Kenntnis zu verschaffen. Diese Zeitspanne ist nach dieser Entscheidung angesichts des Standes der modernen Büro- und Kommunikationstechnik als gering zu veranschlagen (BGH, Urt. v. 16.07.2009, aaO, Rn. 16).
18Unter Zugrundelegung auch der späteren Rechtsprechung ist vorliegend von der Kenntnis der Entscheidungsträger bei der Beklagten von dem allgemeinen Verfügungsverbot vor Ausführung der Sammelüberweisung auszugehen.
19Im Einzelnen gilt Folgendes:
20aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten war ihr bereits am 23.10.2020 um 14.02 Uhr die Information über das allgemeine Zahlungsverbot ordnungsgemäß zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Telefax des Klägers in ihrer Hauptgeschäftsstelle bzw. ihrem Kundencenter eingegangen. Nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger die ausgewählte Telefaxnummer gewählt und sich nicht zuerst an die für die Schuldnerin zuständige Filiale gewandt hat. In dem Servicecenter ist die hier zuständige Abwicklungsabteilung der Beklagten angesiedelt. Bei der von ihm gewählten Faxnummer handelt es sich um die von der Beklagten auf ihrer Website angegebene – einzige – Telefaxnummer für ihre Hauptgeschäftsstelle. Dass diese im Wesentlichen nur für Privatkunden zuständig ist, geht aus der Veröffentlichung der Beklagten nicht hervor. Vielmehr handelt es sich als einzige angegebene Faxnummer, die zudem mit einer 0 endet, ersichtlich um eine solche allgemeine Nummer, die den Anschein erweckt, für sämtliche Anliegen der Kunden zutreffend zu sein. Tatsächlich hat die Beklagte nach eigenem Vorbringen Vorsorge getroffen, dass dort eingehende Nachrichten unmittelbar an die zuständigen Fachabteilungen weitergeleitet werden.
21bb) Die Beklagte muss sich mangels hinreichender organisatorischer Vorgaben innerhalb der Abwicklungsabteilung zur ordnungsgemäßen Behandlung derartiger allgemeiner Verfügungsverbote und der damit verbundenen Einrichtung von Kontosperren so behandeln lassen, als hätte die zuständige Mitarbeiterin L von dem allgemeinen Verfügungsverbot vor Ausführung der Sammelüberweisung Kenntnis gehabt.
22(1) Nicht zu beanstanden sind allerdings die organisatorischen Maßnahmen der Beklagten zur Weiterleitung der bei der Poststelle eingehenden Nachrichten an die zuständigen Fachabteilungen. Dies zeigt der vorliegende Ablauf, da der zuständige Mitarbeiter noch am 23.10.2020 unverzüglich dafür Sorge getragen hat, dass die Nachricht des Klägers in der Abwicklungsabteilung vor Geschäftsschluss um 16.00 Uhr vorgelegt wurde.
23(2) Mangelhaft, weil nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend vorhanden, sind indessen die organisatorischen Maßnahmen innerhalb der Abwicklungsabteilung, mit denen die Beklagte dafür hätte Sorge tragen müssen, dass die Nachricht des Klägers unverzüglich von einem zuständigen Sachbearbeiter zur Kenntnis genommen und verarbeitet sowie aufgrund dessen eine Kontosperre eingerichtet wird.
24Wann eine Wissenszurechnung zu erfolgen hat und welche organisatorischen Maßnahmen von einem Unternehmen zu treffen sind, ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung, bei der es letztlich um eine sachgemäße Zuweisung des Risikos geht, das mit dem Einsatz von Hilfspersonen bzw. mit der konkreten Unternehmensorganisation verbunden ist, festzustellen (Habersack/Casper/Löbbe/Thomas/Raiser/Veil, GmbHG, 4. Aufl. 2025, § 13 Rn. 25). Aus dem Umstand, dass der Geschäftsherr einen Verkehrsbereich selbst eröffnet und beherrscht, folgt zugleich die Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation der Information und Kommunikation, um die Verfügbarkeit der Informationen sicherzustellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die arbeitsteilige Organisation nicht zu einer Besserstellung des Geschäftsherrn führen darf (MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 166 Rn. 63). Welche Maßnahmen von dem Geschäftsherrn zu treffen sind, hängt dabei auch von den betroffenen Gütern seiner Kunden und der Schadensträchtigkeit des Unterlassens solcher Maßnahmen einerseits und andererseits davon ab, was dem Geschäftsherrn in der betreffenden Situation zumutbar ist.
25Gemessen daran war die Beklagte gehalten, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass innerhalb der Abwicklungsabteilung eine unverzügliche Kenntnisnahme des allgemeinen Verfügungsverbotes und die Einrichtung einer Kontosperre erfolgten, sobald die entsprechende Information in dieser Abteilung angelangt war. Insoweit hatte die Beklagte zwar die Notwendigkeit einer vorrangigen und schnellen Bearbeitung von Kontosperren grundsätzlich erkannt, wie ihr Vortrag im Schriftsatz vom 07.10.2025 erweist. Danach hat sie ihre Mitarbeiter zu einer Priorisierung von Nachrichten mit Insolvenzbezug angehalten und deutlich gemacht, dass Kontosperrrungen bei bekannt gemachten Verfügungsverboten zuerst erledigt werden müssen. Diese Anweisung ist indessen nicht ausreichend, um die im Vorfeld notwendige schnelle Kenntnisnahme von derartigen Sachverhalten in ihrer Abwicklungsabteilung zu gewährleisten, die eine schnellstmögliche Einrichtung einer Kontosperre überhaupt erst ermöglicht. Insoweit hätte die Beklagte eine wirksame Vertretungsregelung innerhalb der Abteilung zumindest innerhalb der üblichen Arbeitszeiten werktäglich zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr einrichten müssen. Unter einen Fall notwendiger Vertretung fällt auch die Konstellation, dass eine Mitarbeiterin – wie hier die Zeugin L – bereits freitagsmittags ohne Urlaub oder sonstigen triftigen Grund ihren Dienst vorzeitig beendet, mag dies auch von der Beklagten als Arbeitgeberin gebilligt werden. Insoweit wäre es Sache der Beklagten gewesen, ihre Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass auch in derartigen Fällen eine Bearbeitung von Kontosperren noch zu erfolgen hat und dass insoweit ein Vertretungsfall gegeben ist. Inhalt einer wirksamen Vertretungsregelung hätte zudem sein müssen, dass die jeweilige Vertretung unmittelbar Kenntnis von dem beantragten Verfügungsverbot erhält. Das hätte hier etwa durch die Einrichtung eines Sammel-Postfachs, auf das alle Mitarbeiter der Abteilung Zugriff haben, ermöglicht werden können.
26Diese Maßnahmen wären im konkreten Fall geeignet gewesen, noch am 23.10.2020, jedenfalls aber vor Ausführung der Überweisung am 26.10.2020 um 8.38 Uhr eine rechtzeitige Bearbeitung zu gewährleisten und erhebliche Schäden zu verhindern. Entsprechende Maßnahmen wären der Beklagten ohne nennenswerte Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs sowie ohne erhebliche Zusatzkosten und Schwierigkeiten zumutbar gewesen. Bei der Frage, was der Beklagten zumutbar ist, fällt zu ihren Lasten ins Gewicht, dass im elektronischen Bankverkehr über 24 Stunden am Tag an jedem Tag der Woche weitreichende Verfügungsmöglichkeiten bestehen und deshalb ein hohes Schadensrisiko für den eigentlichen Verfügungsberechtigten eines Kontos – ihren Kunden – gegeben ist. Ein Kunde hat, was die Beklagte als verantwortungsvolles Kreditinstitut erkennen musste und angesichts der von ihr gegenüber ihren Mitarbeitern verfügten Priorisierung der Bearbeitung von Kontosperren auch erkannt hat, nachvollziehbarerweise ein hohes Interesse an einer möglichst zeitnahen Umsetzung einer Kontosperre. Angesichts der umfangreichen Verfügungsmöglichkeiten und des hohen Schadenspotentials kann sich die Beklagte nicht auf ihre knappen Geschäfts- und Öffnungszeiten berufen, da diese im Regelfall auf fünf Stunden werktäglich beschränkt sind. Soweit die Beklagte meint, die Einrichtung von Vertretungsmaßnahmen sei ihr nicht zumutbar, weil der Einsatz einer weiteren Mitarbeiterin „natürlich Kosten verursache“, da niemand „für zwei“ arbeite, übersieht sie, dass diese etwaigen Zusatzkosten im Verhältnis zu den möglichen Schäden äußerst gering sind, sofern sie überhaupt anfallen. Denn die von der Vertreterin eingerichtete Kontosperre braucht anschließend von der eigentlich zuständigen Mitarbeiterin nicht noch einmal eingerichtet werden. Diese hätte sich stattdessen anderen Aufgaben widmen können. Hinzu kommt, dass die Bearbeitung eines solchen Falls für eine ordentlich eingearbeitete Fachkraft – anderes trägt die Beklagte auch nach dem Hinweis des Senats vom 29.09.2025 nicht vor – kaum mehr als wenige Minuten in Anspruch nimmt.
27Richtig ist zwar, dass teilweise vertreten wird, die anzusetzende Zeitspanne für die Weiterleitung von Informationen innerhalb eines Unternehmens sei vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einem bis zwei Werktagen zu bemessen (K. Schmidt/Sternal, aaO, § 82 Rn. 14; Uhlenbruck/Mock, aaO, § 82 Rn. 20). Die Beklagte kann sich jedoch nicht darauf zurückziehen, dass ihren Mitarbeiterinnen in der Abwicklungsabteilung bei der Bearbeitung derartiger Kontosperren trotz Eingangs der entsprechenden – von dem Kläger sehr klar formulierten – Informationen in der Fachabteilung nun bis zu zwei Werktagen Zeit blieb, diesen Vorgang schließlich zu bearbeiten. So mag es zwar sein, dass in größeren Unternehmen der Informationsfluss zwischen mehreren Abteilungen trotz guter organisatorischer Maßnahmen nicht schneller möglich ist. Darin lag vorliegend jedoch nicht das Problem. Die entsprechende Information lag der Fachabteilung bereits am 23.10.2020 innerhalb der Geschäfts- und Arbeitszeiten vor, wurde aber nicht mehr bearbeitet, weil sie bis zur Ausführung der Sammelüberweisung am 26.10.2020 um 8.38 Uhr von niemandem zur Kenntnis genommen wurde, obwohl nach dem Vortrag der Beklagten tatsächlich die mit der Bearbeitung derartiger Fälle vertraute Sachbearbeiterin T am Freitagnachmittag anwesend war. Gleichwohl wurde ihr der Fall nicht vorgelegt, weil er „nun einmal auf dem Schreibtisch der Mitarbeiterin L gelandet“ bzw. – wie sie mit Schriftsatz vom 07.10.2025 vorträgt – er in deren E-Mail-Postfach angekommen war, auf das die Sachbearbeiterin T keinen Zugriff hatte. Dies wäre indessen ohne Weiteres bei Einrichtung einer sinnvollen Vertretungsregelung vermeidbar gewesen.
28(3) Eine andere Bewertung erfordert der Einwand der Beklagten, der Kläger selbst habe es versäumt, bei der Schuldnerin rechtzeitig entsprechende Verfügungsverbote auszusprechen, nicht. Vorliegend steht nicht das Verhalten des Klägers, sondern dasjenige der Beklagten als aus dem Girovertrag dem Kläger gegenüber zum Schutz verpflichteten Bank in Frage. Entsprechend unerheblich sind auch die Erfahrungen des Beklagtenvertreters als Insolvenzverwalter zu zeitlichen Abläufen in anderen Insolvenzverfahren.
292. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Sätze 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
30II.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. Die Beklagte hat auch die Kosten zu tragen, die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage entfallen, weil sie ohne das erledigende Ereignis aus den oben ausgeführten Gründen verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger auch die vierte am Morgen des 26.10.2020 ausgeführte Überweisung zu erstatten.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
33Ein Grund, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
34Zum besseren Verständnis wird hier noch der Sachverhalt angefügt:
35Sachverhalt
36Der Kläger ist Verwalter in dem mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – F vom 01.01.2021 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der C GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Gegenstand der Klage ist die Erstattung von zwei ausgeführten Überweisungen über zusammen 17.273,57 €.
37Die Schuldnerin war Kundin bei der Beklagten und führte dort ihr Geschäftsgirokonto. Die Schuldnerin hatte mehrere Mitarbeiterinnen bevollmächtigt, jeweils gemeinsam mit einer anderen bevollmächtigten Mitarbeiterin über Guthaben auf dem Konto der Schuldnerin durch Überweisung zu verfügen. Am 21.10.2020 stellte eine der bevollmächtigten Mitarbeiterinnen eine 13 Überweisungen umfassende Sammelüberweisung iHv zusammen 76.263,70 € in das Überweisungssystem der Beklagten ein und gab diese zur Zahlung frei. Aufgrund der fehlenden Freigabe durch eine weitere bevollmächtigte Mitarbeiterin führte die Beklagte die Überweisung zunächst nicht aus. Mit Beschluss des Amtsgerichts F vom 23.10.2020 (Freitag), 11:30 Uhr, wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens waren fortan nur noch mit seiner Zustimmung wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Noch am selben Tag übersandte der Kläger an die von der Beklagten auf ihrer Website für ihre Hauptgeschäftsstelle bzw. ihr Dienstleistungscenter angegebene Faxnummer ein Schreiben, mit dem er die Beklagte unter Beifügung des Beschlusses vom 23.10.2020 über die gerichtlich angeordneten Sicherungsmaßnahmen informierte, um eine Sperrung des Kontos mit sofortiger Wirkung bat und darauf hinwies, dass Verfügungen über Gegenstände des Schuldnervermögens mit sofortiger Wirkung ausschließlich mit seiner Zustimmung wirksam seien. Insbesondere sollte die Beklagte keine Überweisungsaufträge mehr ausführen. Dieses Schreiben ging am selben Tag um 14:02 Uhr in der Hauptgeschäftsstelle der Beklagten ein. Die Öffnungszeiten der Beklagten sind montags bis freitags von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr, montags, dienstags und freitags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
38Zuständig für die Bearbeitung von Kontosperren im Zusammenhang mit Insolvenzen ist bei der Beklagten die im Haus der Hauptgeschäftsstelle angesiedelte Problemkredit- / Abwicklungsabteilung. Nach der Geschäftsanweisung der Beklagten an die Mitarbeiter in der Post- und Faxeingangsstelle sind alle Nachrichten im Zusammenhang mit Insolvenzsachverhalten an die Abwicklungsabteilung weiterzuleiten. Diese Vorgabe wurde von dem zuständigen Mitarbeiter der Posteingangsstelle noch selben Tag umgesetzt und das Telefax unverzüglich an die Abwicklungsabteilung weitergeleitet. Für die Bearbeitung dieses Vorgangs war die Mitarbeiterin L zuständig. Diese hatte ihren Dienst nach der Mittagspause vor 14.00 Uhr beendet und war nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz erschienen. Am Morgen des 26.10.2020 (Montag) gab eine zweite von der Schuldnerin bevollmächtigte Mitarbeiterin die Sammelüberweisung auf elektronischem Weg frei, so dass diese um 8.38 Uhr ausgelöst und das zu diesem Zeitpunkt kreditorisch geführte Konto der Schuldnerin entsprechend belastet wurden. Die Mitarbeiterin L nahm am 26.10.2020 ihre Arbeit in der Abwicklungsabteilung wieder auf und bearbeitete im „normalen organisatorischen Ablauf“ die anliegenden Geschäfte. In diesem Zusammenhang fand sie das Schreiben des Klägers vor und richtete am 26.10.2020 zu einem unbekannten Zeitpunkt nach 8.38 Uhr die Kontosperre ein.
39Der Kläger genehmigte die Überweisungen nicht. Mit Schreiben vom 10.11.2020 teilte er dies der Beklagten mit und forderte sie erfolglos auf, den Betrag über 76.263,70 € dem Geschäftskonto der Schuldnerin innerhalb der gesetzlichen Frist, spätestens bis zum Ende des 11.11.2020, wieder gutzubringen. Zur Vermeidung einer Klage stimmten der Kläger und die Beklagte ab, auf die Überweisungsempfänger zuzugehen. Mit Ausnahme der E-Krankenkasse (4.521,17 €) und der S-Krankenkasse (12.752,40 €) zahlten die übrigen Zahlungsempfänger die Gelder an die Beklagte bzw. den Kläger zurück. Zuletzt zahlte während des Prozesses erster Instanz die C-Krankenkasse den zunächst miteingeklagten Betrag über 1.850,32 € zurück, so dass die Parteien insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
40Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass die Beklagte nicht mit schuldbefreiender Wirkung geleistet und er deshalb einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der trotz beantragter Kontosperre ausgeführten Überweisungen habe. Die Beklagte sei so zu behandeln, als habe sie Kenntnis von der Verfügungsbeschränkung der Schuldnerin vor Durchführung der Überweisungen gehabt. Mit der Darlegung der Abläufe in ihrem Haus bestätige die Beklagte, dass sie keine hinreichende Organisationsstruktur zur ordnungsgemäßen Verarbeitung und Weiterleitung eingehender Informationen habe. Es sei nicht ausreichend, wenn der Bereich Abwicklung lediglich mit einer Person besetzt bzw. dort nur eine Person für die Bearbeitung der Eingänge zuständig sei; es obliege der Beklagten, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten für eine angemessene Vertretungsregelung Sorge zu tragen. Dies sei offensichtlich nicht geschehen.
41Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe mit der Sammelüberweisung in schuldbefreiender Wirkung geleistet, da sie den Zustimmungsvorbehalt im Zeitpunkt der Ausführung der Überweisung nicht gekannt habe und auch nicht so zu behandeln sei. Eine Verzögerung hinsichtlich der Kenntniserlangung sei ihr nicht vorzuwerfen. Abgesehen davon, dass der Kläger sich nicht an die für die Schuldnerin zuständige Filiale, sondern an das Kundencenter, das im Wesentlichen mit der Betreuung von Privatkunden befasst sei, gewandt habe, würden bei ihr – wie auch tatsächlich geschehen – relevante Informationen innerhalb kürzester Zeit an die Entscheidungsträger weitergeleitet und – so auch hier – bearbeitet, obwohl ihr hierfür mindestens ein bis zwei Werktage zur Verfügung gestanden hätten. Diese Zeiten seien bei Weitem unterschritten worden, da vom Eingang des Telefaxes bis zur Bearbeitung am Montagmorgen gemessen an ihren Öffnungszeiten nur wenige Stunden vergangen seien.
42Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, dass sich die Frage, ob die Beklagte durch Ausführung des Überweisungsauftrags von ihren Verpflichtungen aus dem Giroverhältnis freigeworden sei, nach § 82 Satz 1 InsO beurteile. Dessen Schutz beschränke sich auf den guten Glauben des Leistenden in den Fortbestand der zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit noch gegebenen, durch den Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots nachträglich entfallenden Empfangszuständigkeit des Schuldners. Kriterium für das Entfallen des Gutglaubensschutzes sei die positive Kenntnis von dem Verfügungsverbot. Ob der Leistende dieses hätte kennen müssen, sei unerheblich. Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation müsse sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden könnten. Sie müsse es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen seien, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiteten. Werde sie dieser Obliegenheit nicht gerecht, müsse sie sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgeschäften bestellten und ermächtigten Bediensteten vorhanden seien, als ihr bekannt zurechnen lassen. Dies sei aber erst der Fall, wenn die Zeit verstrichen sei, die bei Bestehen eines effizienten internen Informationssystems benötigt worden wäre, um ihnen die Kenntnis zu verschaffen. Diese Zeitspanne sei zwar angesichts der modernen Büro- und Kommunikationstechnik als gering zu veranschlagen. Diese sei indessen hier eingehalten. Denn ein zur Wissenszurechnung führendes Organisationsverschulden der Beklagten käme nur in Betracht, wenn diese verpflichtet gewesen wäre, eine positive Kenntniserlangung durch die zuständige Sachbearbeiterin des am 23.10.2023 um 14:02 Uhr bei der Beklagten eingegangenen Schreibens noch vor Ausführung der Überweisung am 26.10.2023, 08:38 Uhr organisatorisch sicherzustellen. Dies sei nicht der Fall. Die Geschäftszeit der Beklagten habe am 23.10.2023 branchenüblich um 16:00 Uhr geendet und habe am 26.10.2023 ebenfalls branchenüblich um 9:30 Uhr begonnen. Der für die Frage eines Organisationsverschuldens maßgebliche Zeitraum innerhalb der Geschäftszeiten der Beklagten, in welchem die zuständige Sachbearbeiterin L Kenntnis von dem Schreiben des Klägers vom 23.10.2023 hätte erhalten können, habe somit längstens eine Stunde und 58 Minuten betragen. Die Beklagte sei jedenfalls nicht dazu verpflichtet, organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass die zuständige Mitarbeiterin innerhalb dieses verhältnismäßig kurzen Zeitraumes von nicht einmal zwei Stunden positive Kenntnis von dem Schreiben erhalte. Anderenfalls würde man die Anforderungen an die Organisationspflichten der Beklagten überspannen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagten nicht nur eine Zeitspanne für die Entgegennahme, Sichtung und Weiterleitung von Informationen an die zuständige Stelle zuzubilligen sei, sondern auch eine weitere Zeitspanne für die tatsächliche positive Kenntnisnahme der Information durch den zuständigen Entscheidungsträger, welche aus verschiedenen Gründen, etwa anderweitiger Beschäftigung oder – wie vorliegend – zeitweiser Abwesenheit, nicht immer umgehend möglich sei.
43Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht verkannt, dass die Organisationsstruktur bei der Beklagten an offensichtlichen organisatorischen Mängeln leide mit der Folge, dass sich die Beklagte das Wissen des Mitarbeitenden in der Posteingangszentrale, welches während der Öffnungszeiten am 23.10.2020 um 14:02 Uhr vorgelegen habe, zurechnen lassen müsse. Der Sachverhalt zeige, dass die Organisationsstruktur mangelbehaftet gewesen sei, da die eigens für die Problemkreditbearbeitung / Abwicklung eingerichtete Abteilung am Nachmittag des 23.10.2020 nicht mehr besetzt gewesen sei. Dem Vorhalten einer solchen Fachabteilung sei immanent, dass diese – zumindest während der regulären Öffnungszeiten – konstant dergestalt besetzt sein müsse, dass Informationen innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und verarbeitet werden könnten. Schließlich komme es gerade bei der Betreuung von in wirtschaftlicher Schieflage befindlichen Unternehmen auf eine schnelle Reaktion an. Dass die Beklagte diese Organisation nicht vorgehalten habe, trage sie selbst vor. Immerhin sei die Mitarbeiterin L plangemäß nach der Mittagspause nicht wieder zurückgekehrt. Hätte die Beklagte eine ordnungsgemäße Organisation vorgehalten, wäre die tatsächliche Kenntnisnahme der Anordnungen des Gerichts unproblematisch möglich gewesen.
44Der Kläger beantragt,
45die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 04.02.2025 (4 O 310/23) zu verurteilen, an ihn 17.273,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
46Die Beklagte beantragt,
47die Berufung zurückzuweisen.
48Sie tritt dem Berufungsvorbringen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen und behauptet, sie habe zum damaligen Zeitpunkt überobligationsmäßig in der Abwicklungsabteilung zwei Angestellte, die mit der Einrichtung von Kontosperren im Zusammenhang mit Insolvenzen befasst gewesen seien, beschäftigt, nämlich neben der bereits genannten Mitarbeiterin L auch die Mitarbeiterin T, wobei im konkreten Fall die Mitarbeiterin L für den Fall der Schuldnerin zuständig gewesen sei. Das Telefax des Klägers sei „nun einmal auf den Schreibtisch der Mitarbeiterin L gelandet“, während die Mitarbeiterin T seinerzeit mit anderen Verfahren befasst gewesen sei.
49Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die zwischen den Parteien in allen Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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