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InsO § 81 Verfügungen des Schuldners

Insolvenzordnung

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 12 U 16/25
6. November 2025
12 U 16/25 6. November 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 69/24
5. Juni 2025
IX ZR 69/24 5. Juni 2025
Urteil vom Sozialgericht Nürnberg - S 13 BA 8/24
1. Oktober 2024
S 13 BA 8/24 1. Oktober 2024
Urteil vom Landgericht Halle (1. Zivilkammer) - 1 O 45/23
20. September 2024
1 O 45/23 20. September 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - V R 17/23
29. August 2024
V R 17/23 29. August 2024
Endurteil vom Oberlandesgericht Nürnberg - 15 U 736/23
26. April 2024
15 U 736/23 26. April 2024
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 U 73/23
10. April 2024
5 U 73/23 10. April 2024
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (14. Senat) - 14 K 1423/21
6. Dezember 2023
14 K 1423/21 6. Dezember 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 22 U 173/22
17. November 2023
22 U 173/22 17. November 2023
Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 2770/21 F
16. November 2023
8 K 2770/21 F 16. November 2023