Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 UF 164/25

Tenor

Auf die Beschwerden der A.-GmbH und der B.-GmbH wird der am 23.09.2025 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erkelenz (20 F 132/24) in seinem Ausspruch zur Regelung des Versorgungsausgleichs - Ziffern 3. Abs. 3 und 6 des Tenors - abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Kapitalkontenplan vom 15.06.2021 in der jeweils gültigen Fassung zu Lasten des bei der B.-GmbH bestehenden Anrechts der Antragstellerin auf betriebliche Altersversorgung gemäß Anerkennungstarifvertrag in Verbindung mit dem Tarifvertrag der C.-AG über eine betriebliche Altersversorgung vom 01.02.1996 (TV Kapitalkontenplan) in deren jeweils gültigen Fassungen zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 2.284,00 Euro bei der D.-Bund, bezogen auf den 31.05.2024, begründet.

Die B.-GmbH wird verpflichtet, den Betrag von 2.284,00 Euro nebst 1, 83 % Zinsen seit dem 01.06.2024 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die D.-Bund zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Kapitalkontenplan mit geänderter Risikoleistung vom 01.02.2022 in der jeweils gültigen Fassung zu Lasten des bei der A.-GmbH bestehenden Anrechts des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung gemäß Anerkennungstarifvertrag in Verbindung mit dem Tarifvertrag der C.-AG über eine betriebliche Altersversorgung vom 01.02.1996 unter Berücksichtigung des Änderungstarifvertrags vom 05.10.2020 zur Neuregelung der Risikoleistung in der betrieblichen Altersversorgung bei der C.-AG zum 1. Oktober 2021 (ÄnderungsTV Risikoleistung C.) in deren jeweils gültigen Fassungen (TV Kapitalkontenplan mit geänderter Risikoleistung) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 28.480,00 Euro bei der E., Antragsnummer: 000000, bezogen auf den 31.05.2024, begründet.

Die A.-GmbH wird verpflichtet, den Betrag von 28.480,00 Euro nebst 1,83 % Zinsen seit dem 01.06.2024 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die E. zu zahlen.

Im Übrigen bleibt es beim Tenor des angefochtenen Beschlusses.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.


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