None vom Oberlandesgericht Dresden - 2 Ws 584/19
Oberlandesgericht Dresden Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 584/19 Landgericht Görlitz, Zweigstelle Außenkammern Bautzen 14a StVK 238/19 SMJusDEG, Az. 4514E/109/2-IV3 Seite 1 BESCHLUSS In der Maßregelvollzugssache des X. Y. , geborener Z., geboren am … in …/Polen, deutscher Staatsangehöriger, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt xxx - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen die Justizvollzugsanstalt xxx, vertr. d. d. Leiter der Einrichtung, … - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - Beteiligter: Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, … wegen Rechtsbeschwerde im Maßregelvollzug hier: Genehmigung eines eigenen Computers u.a. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 10.03.2020 beschlossen: 1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, vom 22. Oktober 2019 gewährt. 2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, vom 22. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen. 3. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Seite 2 4. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Mit Schreiben vom 05. März 2019 hat der untergebrachte Antragsteller die Genehmigung zum Kauf und Besitz eines eigenen Computers (“Laptop oder Rechner als Komplettpaket“) beantragt. Mit Verfügung vom 07. Mai 2019 hat die Antragsgegnerin diesen Antrag abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller am 20. Mai 2019 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er beantragt hat, die Verfügung der Antragsgegnerin vom 07. Mai 2019 aufzuheben, soweit es um die Nichtgenehmigung eines eigenen Rechners (Laptop oder PC) zur freien Verfügbarkeit und Nutzung im Haftraum geht, die Anstalt zu verpflichten, die begehrte Genehmigung zu erteilen oder bei Vorliegen der Spruchreife in der Sache selbst zu entscheiden, „die in Rede stehenden Probleme unter ausdrücklicher Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben, wie es mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit unter Heranziehung der artspezifischen Eigenheiten der Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Vorgaben des Berufungsverfassungsgerichts [...] geboten bzw. erforderlich“ sei, zu klären und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Antragsgegnerin ist diesen Anträgen mit Schreiben vom 03. Juli 2019 entgegengetreten. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 hat die Strafvollstreckungskammer den Verpflichtungsantrag als unzulässig und den Antrag auf Aufhebung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 07. Mai 2019 als unbegründet zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers abgelehnt. Gegen diesen, ihm am 29. Oktober 2019 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 04. Dezember 2019 Rechtsbeschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben, nachdem er bereits am 21. November 2019 beantragt hatte, ihn zur Geschäftsstelle vorführen zu lassen. Er beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und festzustellen, dass die Abweisung seines Antrags rechtswidrig sei, die über seinen Antrag vom 20. Mai 2019 zu entscheiden, hilfweise die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen und ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Es hält die Rechtsbeschwerde für unzulässig, hilfsweise für unbegründet.
Seite 3 II. 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zulässig. a) Er hat die Rechtsbeschwerde zwar am 04. Dezember 2019 verspätet eingelegt, weil die Monatsfrist zur Einlegung gemäß §§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, 110 Satz 2 SächsSVVollzG bereits am 29. November 2019 abgelaufen war. Dem Antragsteller war jedoch auf seinen zulässigen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. §§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 110 Satz 2 SächsSVVollzG zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war. Denn obwohl er bereits noch innerhalb der Monatsfrist - am 21. November 2019 - beantragt hatte, ihn rechtzeitig zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts vorzuführen, um seine Rechtsbeschwerde einzulegen, erfolgte die Vorführung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erst am 04. Dezember 2019. b) Die Rechtsbeschwerde ist auch gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 110 Satz 2 SächsSVVollzG zulässig, weil die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Freistaat Sachsen geboten ist. Die letzte Entscheidung des Senats zur Frage der Nutzung eines eigenen Laptops im Haftraum datiert vom 06. August 2014 (2 Ws 170/14). Sie betrifft darüber hinaus nicht die allgemeine Frage der Genehmigung des Kaufes und Besitzes eines eigenen Rechners. Jüngere Entscheidungen anderer Obergerichte zur Frage des Anspruchs auf einen eigenen Computer (z.B. OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. September 2018, 1 Ws 173/18, juris) betreffen keine Sicherungsverwahrten, sondern Strafgefangene. Vor diesem Hintergrund ist eine Senatsentscheidung zur Frage der Genehmigung des Kaufes und Besitzes eines eigenen Computers und Nutzung desselben in einem Haftraum der Sicherungsverwahrung veranlasst. 2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge des Verurteilten zurückgewiesen. a) Die Verfügung der Justizvollzugsanstalt vom 07. Mai 2019, mit der sie den Kauf und Besitz eines eigenen Computers zur Nutzung im eigenen Zimmer des Untergebrachten abgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsgegnerin die Ablehnung damit begründet hat, dass Computer generell geeignet seien, die Sicherheit in der Anstalt zu gefährden und dieser Gefahr für die Sicherheit der Anstalt mit Kontrollen durch die Antragsgegnerin nicht ausreichend begegnet werden kann, entspricht dies der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats sowie des Oberlandesgerichts Nürnberg (a.a.O.) sowie der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Beschluss vom 27.03.2010, 2 BvR 2268/18, NJW 2019, 1738, 1739). Danach kann eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt durch den Besitz, die Überlassung oder die Benutzung eines der Fortbildung oder
Seite 4 Freizeitbeschäftigung dienenden Geräts allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung bejaht werden, sofern eine derartige Verwendung nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden kann. Gegen die generelle fachgerichtliche Beurteilung der Eignung eines Laptops, aber auch einer privaten Nutzung anstaltseigener Computer für eine sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung im dargelegten Sinne bestehen in diesem Zusammenhang keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe BVerfG a.a.O., Rdnrn. 4 und 6). Zur Prüfung, ob den auch durch Verplombung oder Einhausung des Geräts nicht ausschließbaren erheblichen Sicherheitsgefahren mit ausreichenden Kontrollen seitens der Justizvollzugsanstalt begegnet werden kann, können sich die Fachgerichte auf eine generalisierende Betrachtungsweise stützen (BVerfG, a.a.O., Rndrn. 8 und 9). Selbst wenn - wie der Antragsteller ausführt - Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der Datenübermittlung auf den Computer und der Datenweiterleitung vom Computer aus durch technische Modifikationen, insbesondere den Ausbau einzelner Module , die Verplombung oder die Einhausung des Gerätes auf ein zufriedenstellendes Sicherheitsniveau reduziert werden könnten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in den Datenspeicher des Computers sicherheitsgefährdendeTextinhalte eingegeben werden (Erkenntnisse über Fluchtwege, verbotene Außenkontakte, Aufstellungen über die Abgabe von Betäubungsmitteln an Mituntergebrachte oder Gefangene und andere verbotene Beziehungen zwischen den Anstaltsinsassen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., Rdnr. 5; BVerfG, a.a.O., Rdnr. 6). Würde man jedem Sicherungsverwahrten sowie jedem Strafgefangenen in der Anstalt den Kauf und die Nutzung eines eigenen Computers im Haftraum gestatten, wäre die zur Eindämmung der geschilderten, von den Geräten ausgehenden abstrakten Gefahren notwendigen Kontrollen sowohl vom personellen Aufwand als auch vom technischen Wissen der Vollzugsmitarbeiter her nicht leistbar. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 07. Mai 2019 nachvollziehbar ausgeführt. Ebenso wenig könnte verhindert werden, dass andere Untergebrachte das Gerät des Antragstellers nutzen und auf gespeicherte Daten zugreifen, weil Zimmertüren im Rahmen des Unterbringungsbereiches grundsätzlich nicht verschlossen sind. Dies würde zusätzliche Sicherheitsgefahren nach sich ziehen. Der Antragsteller kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass die bereits in den Wohngruppen untergebrachten vorhandenen Gemeinschaftsrechner hinreichend sicher seien und keine Gefährdung für die Sicherheit in der Anstalt darstellten. Denn die Justizvollzugsanstalt hat in ihrer Stellungnahme vom 03. Juli 2019 darauf hingewiesen, bei Kontrollen sei aufgefallen sei, dass Untergebrachte mit eigenen Cleaningprogrammen die Nachkontrolle von Verläufen an dem Gemeinschafts-PC erheblich manipuliert bzw. erschwert hatten. Es sei festgestellt worden, dass zusammen mit dem Gemeinschaftscomputer ein illegales Handy und illegale Speichermedien genutzt worden seien und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass über den Gemeinschaftscomputer eine Vervielfältigung von unerlaubten Daten - möglicherweise auch aus dem Internet - erfolgt sei. Diese Gefahr
Seite 5 würde sich noch deutlich erhöhen, wenn dem Antragsteller und anderen Untergebrachten die Nutzung eines eigenen Computers im Unterbringungsraum erlaubt werden würde. b) Auch das Abstandsgebot (vgl. dazu u.a. BVerfG, 2 BvR 233/08 oder 2 BvR 571/10) gibt zu einer abweichenden Bewertung keinen Anlass. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht gefordert, dass das Leben im Maßregelvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen ist. Es hat diese Forderung jedoch unter dem Vorbehalt gestellt, dass Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen. Letzteres ist nach den oben genannten Ausführungen vorliegend jedoch der Fall. c) Nach § 53 Satz 2 SächsSVVollzG konnte die Antragsgegnerin die Nutzung eines eigenen Laptops oder PC im Zimmer des Untergebrachten ebenfalls versagen. Danach dürfen Gegenstände, welche geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu gefährden, nicht in das Zimmer der Untergebrachten eingebracht werden. Diese Regelung berücksichtigt die verfassungsgerichtliche Wertung, dass das Abstandsgebot nur insoweit einzuhalten ist, als Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen. d) Nach alledem kann die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Kauf und Besitz sowie die Nutzung eines eigenen Computers im Zimmer des Untergebrachten zu versagen, Bestand haben. Eine Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Genehmigung des Kaufes und Besitzes sowie der Nutzung eines eigenen Computers kommt ebenfalls nicht in Betracht, so dass der diesbezügliche Verpflichtungsantrag des Antragstellers jedenfalls unbegründet ist. 3. Der Antrag des Untergebrachten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war zurückzuweisen, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 4, 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 110 Satz 2 SächsSVVzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 2, 60, 65 Satz 1 GKG. S. Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S. Richter am Oberlandesgericht K. Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht S. ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. S. Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
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