None vom Oberlandesgericht Dresden - 20 WF 310/20
Oberlandesgericht Dresden Familiensenat Aktenzeichen: 20 WF 310/20 Amtsgericht Dresden, 300 F 1483/19 Erlassen am 07.04.2020 durch Übergabe an die Geschäftsstelle M., Justizbeschäftigte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BESCHLUSS In der Familiensache R. K., … - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: … Rechtsanwälte GbR, … gegen T. K., … - Antragsgegner - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt … Weitere Beteiligte: Bezirksrevisor: Amtsgericht xxx, Bezirksrevisorin, … - Beschwerdeführer - wegen Kindesunterhalts hier: Verfahrenskostenhilfe hat der 20. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Richterin am Oberlandesgericht J. als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung
Seite 2 beschlossen: Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 18.06.2019 dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin auf die voraussichtlichen Verfahrenskosten monatliche Raten i.H.v. 113,00 € zum 1. eines Monats, erstmals am 01.06.2020 an die Landesjustizkasse Chemnitz zu zahlen hat. Gründe: I. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. M. in .., …bewilligt. Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor mit der sofortigen Beschwerde. Mit dieser macht er geltend, dass die monatlichen Zahlungen für das Auto nicht in Abzug gebracht werden könnten, da die Antragstellerin nicht dargelegt habe, dass sie auf das Fahrzeug für die Erzielung von Erwerbseinkünften oder aus sonstigen dringenden Gründen unbedingt angewiesen sei. Der Antragstellerin wäre eine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 86,00 € möglich. Die Antragstellerin hat zur Beschwerde Stellung genommen. Sie hat ausgeführt, als Kita-Leiterin zu arbeiten, dort liege ihr Arbeitsbeginn zwischen 07:30 Uhr und 08:00 Uhr, das Arbeitsende sei variabel, ende jedoch frühestens um 18:30 Uhr. Bei Supervisionen und Elternabenden endete der Arbeitstag um 21:30 Uhr. Mit dem Auto sei es ihr möglich, den Weg zwischen Wohnung, Kita des Sohnes und der Arbeitsstelle in 15 bis 20 Minuten zu bewältigen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötigte sie 45 Minuten. Die Kitaschließzeiten in der Einrichtung, in der ihr Sohn untergebracht sei, seien von 06:30 Uhr bis 17:30 Uhr. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Zu Recht weist der Bezirksrevisor darauf hin, dass die Kosten für das Kfz nur dann anerkannt werden können, wenn das Fahrzeug für die Erzielung von Erwerbseinkünften oder aus sonstigen dringenden Gründen unbedingt notwendig ist.
Seite 3 Dies hat die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt. Der Arbeitsweg beträgt nur 3 km. Ihre Arbeitszeiten sind ebenso wie die Öffnungszeiten der Kita ihres Sohnes nicht ungewöhnlich. Die Begründung, dass ihr Arbeitstag in Ausnahmefällen später endet, begründet im Hinblick auf die Öffnungszeiten der Kita des Kindes auch keine abweichende Beurteilung. Denn der Sohn ist jedenfalls immer bis 17:30 Uhr von der Kita abzuholen, da dann die Einrichtung schließt. Bei den Alltagsfahrten ist es der Antragstellerin zuzumuten, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Auch XXX ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Buslinie XX, YY) gut erreichbar. Hierfür fallen 61,50 € monatlich an, soweit sie ein Monatsabonnement nutzt. Abweichend von der Berechnung in der Nichtabhilfeentscheidung des Familiengerichts kann Essensgeld nicht in Abzug gebracht werden, dies ist aus dem Kinderfreibetrag zu bestreiten. Der Beitrag zur Kinderkrippe beträgt auch nur 86,59 €, weil ein Teil der Kosten i.H.v. 130,00 € anderweitig getragen wird. Die Ratenzahlung i.H.v. 99,24 € kann ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden, diese war befristet bis zum 01.01.2020. Das Kindergeld hat sich von 194,00 € auf 204,00 € erhöht. Die Freibeträge für die Beteiligten haben sich ebenfalls erhöht. Der Freibetrag für die Antragstellerin beträgt 501,00 €, der Erwerbstätigenfreibetrag 228,00 €, der Freibetrag für das Kind 289,00 €, wobei hiervon 160,00 € Unterhaltsvorschuss in Abzug gebracht werden müssen. Danach ergibt sich folgende Rechnung: Nettoeinkommen 2.064,76 € Kindergeld 204,00 € Zahnversicherung 28,77 € Miete 923,00 € IKEA Küche Ratenfinanzierung 83,34 € Kinderkrippe 86,94 € Beteiligtenfreibetrag 501,00 € Erwerbstätigenfreibetrag 228,00 € Kinderfreibetrag 289 - 160 = 129,00 € Fahrtkosten 61,50 € = 227,21 € Hieraus errechnet sich eine Rate von 113,00 €. Der Grundsatz der reformatio in peius gilt nicht, da nicht die Antragstellerin sondern der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt hat. Dieser kann sich im Übrigen gegen die Ratenhöhe als solches nicht wenden (§ 113 FamFG, § 127 Abs. 3 ZPO).
Seite 4 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, § 113 FamFG, § 127 ZPO. J.
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