None vom Oberlandesgericht Dresden - 2 OLG 25 Ss 174/20

Leitsatz: 1. Für eine strafbare Teilnahme an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen i.S.d. § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt es, wenn sich der Angeklagte in Kenntnis geplanter Gewalttaten einem Demonstrationszug anschließt, in ihm als Einheit mit marschiert, den Demonstrationsteilnehmern, welche aus dem Zug ausscheren und Gewalttaten verüben ein Gefühl der Solidarität vermittelt, sie bestärkt und ihnen ermöglicht, wieder in der Gruppe unterzutauchen. 2. Auch wenn der Angeklagte selbst kein Regelbeispiel gemäß § 125a Nrn. 1 bis4 StGB verwirklicht hat, kommt die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs dann in Betracht, wenn der Angeklagte mit anderen zusammenwirkt, welche ein Regelbeispiel verwirklicht und durch besonders massive und brutale Vorgehensweise einen hohen Gesamtschaden angerichtet haben. OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 21. April 2020, Az.: 2 OLG 25 Ss 174/20

2  Oberlandesgericht Dresden Strafsenat Aktenzeichen: 2 OLG 25 Ss 174/20 Landgericht Leipzig 10 Ns 617 Js 43983/16 BESCHLUSS In der Strafsache gegen ...... ......, ..., deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft ...... Verteidiger: Rechtsanwalt J...... S......, ... Rechtsanwalt Dr. jur. S...... B......, ... wegen Landfriedensbruchs hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 21.04.2020 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 03. Dezember 2019 wird einstimmig als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Leipzig hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. November 2018 wegen Landfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 29. November 2018 Berufung eingelegt. Das Landgericht Leipzig hat die Berufung mit Urteil vom 03. Dezember 2019 als unbegründet verworfen.

3  Hiergegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers am 09. Dezember 2019 Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 21. Januar 2020 hat der Verteidiger des Angeklagten das Rechtsmittel am 07. Februar 2020 begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat mit Schreiben vom 25. Februar 2020 beantragt, die Revision durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zu verwerfen. II. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, weil die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die allein erhobene Sachrüge ist nicht begründet. 1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs gemäß § 125 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. a) Der objektive Tatbestand des Landfriedensbruchs ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts erfüllt. Ein Darstellungsmangel liegt nicht vor. Soweit die Revision beanstandet, dass die Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „Menschenmenge“ im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB widersprüchlich seien, trifft dies nicht zu. Eine Menschenmenge im Sinne dieser Vorschrift ist eine räumlich zusammengeschlossene Personenmehrheit, welche so groß ist, dass eine unmittelbare Kommunikation unter allen Mitgliedern nicht mehr möglich ist und die in ihrer Zusammensetzung nicht unmittelbar überschaubar ist, so dass es auf das Hinzukommen oder Weggehen Einzelner nicht mehr ankommt (siehe Fischer, StGB, 67. Aufl., § 124 Rdnr. 5). Der Revisionsführer räumt selbst ein, das Landgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich am fraglichen Tatabend des 11. Januar 2016 in Y...... eine Gruppierung von ca. 250 Personen einschließlich des Angeklagten gebildet hatte, welche sich - formiert zu einem Marschblock - durch die W......-Straße in Bewegung setzte (UA S. 5). Eine derart große Menschenmenge ist in ihrer Zusammensetzung nicht unmittelbar - d. h. auf den ersten Blick - überschaubar. Es kommt bei der Qualifizierung einer Menschenmenge im Gegensatz zur Ansicht der Revision gerade nicht darauf an, dass die Menge gar nicht überschaubar ist. Deswegen handelt es sich um keinen Widerspruch in den Feststellungen, wenn das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 14) ausführt, dass sich die Gruppierung in den in Augenschein genommenen Videos auf der nächtlichen Straße als „noch recht überschaubar“ dargestellt hat. Das Landgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass aus dieser Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Sachen und Menschen begangen wurden, indem einzelne Personen aus der Menschenmenge auf ein gemeinsames Kommando hin erhebliche Zerstörungen an Schaufensterscheiben, Autos und anderen Gegenständen in der W......-Straße anrichteten und den Anwohner Q...... verletzten, wobei sie dabei von den übrigen Teilnehmern des Aufmarsches einschließlich des Angeklagten dadurch unterstützt wurden, dass diese mit den Tätern der Sachbeschädigungen und der Körperverletzung, welche seitlich ausscherten und die Gewalttätigkeiten verübten, als Einheit mitmarschierten und sie dadurch bestärkten sowie ihnen ermöglichten, jeweils nach vorgenommenen Zerstörungen wieder unerkannt in der Gruppe unterzutauchen (siehe UA Seiten 5 und 9).

4  Durch die Gewalttätigkeiten einzelner Mitglieder und Gruppen der Menschenmenge entstand auch eine Schadensgefahr für unbestimmte Sachen und Personen (siehe UA Seite 5), so dass das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ebenfalls verwirklicht worden ist. b) Der Angeklagte hat sich an den begangenen Gewalttätigkeiten im Sinne des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Täter oder Teilnehmer beteiligt, indem er hierzu zumindest psychische Beihilfe leistete. Er hat eingeräumt, dass er sich kurz vor 19.20 Uhr des Tatabends der Menschenmenge angeschlossen hat und während des gesamten Marsches durch die W......-Straße bis zur Einkesselung durch die Polizei mit der Menge mitmarschiert ist. Zwar ist die bloße Zugehörigkeit zu einer unfriedlichen Menge nicht strafbar, auch nicht das bloße passive „Dabeibleiben“ in einer unfriedlich werdenden Demonstration (siehe Fischer, a.a.O., § 125 Rdnrn. 13 und 13 a). Jedoch genügt als tatbestandliche Beihilfehandlung ein „ostentatives Mitmarschieren“ und eine Eingliederung in die Formation der Gruppierung auf dem Weg zu dem Ort der Begehung der Gewalttätigkeiten (siehe BGH, Urteil vom 24. Mai 2017, Az.: 2 StR 414/16, Rdnr. 16 - juris). Letzteres war nach den Feststellungen des Landgerichts (siehe UA Seite 9) der Fall. Denn der Angeklagte hatte sich in Kenntnis geplanter Gewalttaten dem Demonstrationszug angeschlossen, ist in ihm als Einheit mitmarschiert, hat den Gruppenmitgliedern, welche seitlich ausscherten und Gewalttätigkeiten verübten, ein Gefühl der Solidarität vermittelt, sie bestärkt und ihnen ermöglicht, unerkannt wieder in der Gruppe unterzutauchen. Nach alldem handelt es sich bei der Handlung des Angeklagten nicht nur um eine passive Teilnahme, sondern um eine strafbare (psychische) Beihilfe. 2. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand lassen ebenfalls keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte handelte in Bezug auf alle Tatbestandsmerkmale mit zumindest bedingtem Vorsatz. Er hat nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 5), als er sich der Menge anschloss, die Vermummung eines Großteils der Teilnehmer und den Umstand, dass einige der Teilnehmer Schlagwerkzeuge und Wurfgeschosse, wie Eisenstangen, Schlagstöcke, Steine und Holzlatten u.a. sowie pyrotechnische Erzeugnisses und Pfefferspray mitführten, zur Kenntnis genommen und ihm war dadurch spätestens beim Anschluss an die Marschformation klar, dass im Zusammenhang mit der geplanten Demonstration Gewalt gegen Sachen verübt werden sollte, was er ab diesem Zeitpunkt auch wollte. Ebenso wollte er die Teilnehmer der Demonstration, welche diese Gewalttätigkeiten, insbesondere die Sachbeschädigungen, eigenhändig verübten, in ihrem Vorhaben bestätigen (UA Seite 9). 3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Erfüllung der einzelnen Tatbestandsmerkmale durch den Angeklagten begegnet auch keinen Bedenken. a) Gemäß § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner auf dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregelungen nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Dem Revisionsgericht steht nur eine begrenzte Möglichkeit zu, diese Überzeugungsbildung des Tatrichters nachzuprüfen, insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des

5  Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (siehe u. a. BGH, Beschluss vom 06. Juni 1979, 4 StR 441/78; NJW 1979, Seite 2318). Denn die Beweiswürdigung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie auf lückenhaft gebliebenen Erwägungen beruht. Der Tatrichter hat alle wesentlichen Tatsachen und Beweisergebnisse, die dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen sind, erschöpfend in einer Gesamtschau zu würdigen (siehe BGH, Urteil vom 29. Juli 1998, 1 StR 81/98; BGHSt 44, 153, 158). b) Diesen Anforderungen ist das Landgericht gerecht geworden. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht bei der Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand die Einlassung des Angeklagten, sich weder an Ausschreitungen beteiligt noch diese gewollt und - als die Gewalttätigkeiten begannen - nicht so richtig gewusst zu haben, was gerade passiere, wobei es für ihn in dieser Situation kein Entkommen mehr gegeben und physisch und psychisch nicht mehr in der Lage gewesen sei, aus der Gruppe herauszutreten (UA Seiten 10 und 11), als widerlegt angesehen hat. Wenn der Angeklagte, wie das Landgericht festgestellt hat, bereits zum Zeitpunkt des von ihm eingeräumten Anschlusses an die marschierende Gruppe gegen 19.20 Uhr des Tatabends die Vermummung eines Großteils der Teilnehmer und die mitgeführten Schlagwerkzeuge und Wurfgeschosse zur Kenntnis genommen und sich gleichwohl dem Zug angeschlossen hat und mit ihm mitmarschiert ist, kommt es im Gegensatz zur Auffassung der Revision für die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des Landfriedensbruchs gemäß § 125 Abs. 1 StGB nicht (mehr) darauf an, ob er zu einem späteren Zeitpunkt bei Beginn der Gewalttätigkeiten in der Lage war, die Menschenmenge zu verlassen bzw. dies getan hat. Denn eine räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten hebt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nicht auf (siehe BGH, Urteil vom 24. Mai 2017, 2 StR 414/16; NJW 2017, 3456, Rdnr. 18). Die wegen der Teilnahme am Tatgeschehen vom 11. Januar 2016 bereits rechtskräftig verurteilten M...... W......, R...... G...... und F...... N...... haben übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass sich der allergrößte Teil der Menschenmenge, ca. 200 Personen, bereits vor Beginn des Aufmarsches in Y...... auf einem Autobahnparkplatz in der Nähe von Z...... getroffen hätte. Bereits da hätten sich nach Angaben der Zeugen W...... und Garbe der Großteil der Teilnehmer vermummt. Beim Loslaufen hätten Teilnehmer, wie W...... und N...... schilderten, für sie erkennbar Gegenstände, wie Stöcke und Baseballschläger, vielleicht auch Steine und sogar eine Axt (Neumann) in den Händen gehabt. Aus diesen Aussagen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei geschlossen, dass ein Großteil der Teilnehmer bereits auf dem Weg zur W......-Straße vermummt war, die später verwendeten Schlagwerkzeuge schon zum Treffpunkt mitgebracht worden und für alle Marschteilnehmer einschließlich des Angeklagten erkennbar waren, so dass der Angeklagte sowohl die Vermummung des Großteils der marschierenden Menschenmenge als auch die Bewaffnung einzelner Teilnehmer mit Schlagwerkzeugen und Wurfgeschossen sowie anderen zur Sachbeschädigung geeigneten Werkzeugen schon beim Anschluss an den Demonstrationszug zur Kenntnis genommen hat (UA Seiten 16, 17 sowie 12 und 13). Dass der Großteil der Gruppe auch anschließend beim Marsch durch die W......-Straße vermummt gewesen ist, haben die Anwohner W...... und P...... sowie die Polizeibeamten G...... und K...... übereinstimmend ausgesagt; dass mehrere Teilnehmer des Marsches Schlagwerkzeuge bei sich geführt haben, ist ebenfalls durch die Polizeibeamten bestätigt

6  worden, nach deren Angaben nach der Einkesselung der Marschteilnehmer eine Axt, mehrere Teleskopschlagstöcke, eine größere Anzahl Sturmhauben und Handschuhe in verschiedenen Ausführungen, unter anderem Schlagschutz- und Quartzhandschuhe, mehrere mit Nägeln versetzte Zaunlatten, Eisenstangen, Pfeffersprays, CS-Gas sowie diverse pyrotechnische Gegenstände festgestellt worden seien. c) Wenn sich der Angeklagte demnach in Kenntnis der Vermummung des Großteils der Teilnehmergruppe und des Mitführens der genannten Schlagwerkzeuge gleichwohl freiwillig der Gruppe angeschlossen hat, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass im Zusammenhang mit dem Demonstrationszug Gewalt gegen Sachen verübt werden wird, so dass er allein durch den Anschluss und das Mitmarschieren in der oben dargestellten Weise den Tatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Selbst wenn aber - was nicht zutrifft - ein Verlassen der Marschformation vor Beginn der Gewalttätigkeiten für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 125 Abs. 1 StGB erheblich gewesen wäre, wäre es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Einlassung des Angeklagten, es sei ihm physisch und psychisch nicht möglich gewesen, aus der Gruppe wieder herauszutreten, keinen Glauben geschenkt hat. Denn den Gewalttätern war es selbst und durchgängig möglich, aus dem Marschblock herauszutreten und wieder in diesem unterzutauchen, außerdem haben die Zeugen N......, G...... und W...... bestätigt, ein Verlassen der Gruppierung sei möglich gewesen. Schließlich war der Angeklagte als trainierter Kampfsportler durchaus körperlich in der Lage, sich gegen mögliche Angriffe von Mitmarschierern oder ihm feindlich gesinnten linksautonomen Bewohnern des ...... durchzusetzen. Nach alledem ist der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs nicht zu beanstanden. 4. Auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs hat die Revision keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht vorliegend einen (unbenannten) besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs im Sinne des § 125a StGB angenommen hat und deswegen von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgegangen ist. a) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Angeklagten selbst keines der in § 125a Nrn. 1 bis 4 StGB genannten Regelbeispiele angelastet werden kann. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können die Regelbeispiele des § 125a StGB nur eigenhändig verwirklicht werden (siehe BGH, Beschluss vom 26. März 2019, 4 StR 381/18, Rdnr. 18 - juris m.w.N.). Eigenhändig hat der lediglich Beihilfe leistende Angeklagte weder gefährliche Werkzeuge bei sich geführt noch bedeutenden Schaden an fremden Sachen angerichtet (§ 125a Nrn. 2 und 4 StGB). b) Jedoch handelt es sich bei den in § 125a StGB genannten Beispielen lediglich um Regelbeispiele. Deswegen kommt im Rahmen des § 125a StGB auch die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls in Betracht, z. B. dann, wenn die öffentliche Sicherheit in besonders schwerwiegender Weise gestört wurde (siehe Fischer, StGB, a.a.O., § 125 a Rdnr. 9) oder dann, wenn bei einer mittäterschaftlich begangenen Tat ein Teil der Mittäter ein Regelbeispiel erfüllt hat (siehe BGH, Beschluss vom 09. September 1997, 1 StR 730/96; BGHSt 43, 237, Rdnrn. 15 bis 17, juris). Die Annahme eines besonders schweren Falles außerhalb der Regelbeispiele erfordert die

7  Prüfung, ob der Ausnahmestrafrahmen unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes, der Täterpersönlichkeit und aller besonderen - auch mildernden Umstände - geboten erscheint. Dies ist ausschließlich Aufgabe des Tatrichters, der bei der Entscheidung zu berücksichtigen hat, dass dann, wenn bei einer mittäterschaftlich begangenen Tat ein Teil der Mittäter ein Regelbeispiel erfüllt hat, bei den anderen Mittätern ebenfalls ein - unbenannter - besonders schwerer Fall gegeben sein kann (siehe BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1999, 4 StR 312/99; NStZ 2000, 194). Wenn der Tatrichter bei einem Angeklagten aufgrund seines Zusammenwirkens mit „Waffenträgern“, des angerichteten hohen Gesamtschadens und ihrer bedeutenden Tatbeiträge die Voraussetzung eines unbenannten besonders schweren Falls des § 125a StGB für gegeben erachtet, lässt das einen Schuldspruch gemäß §§ 125 Abs. 1, 125a StGB selbst dann unberührt, wenn der Tatrichter gleichzeitig - fehlerhaft - die Verwirklichung des Regelbeispiels gemäß § 125a Nrn. 1 bis 4 StGB annimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2019, a.a.O., Rdnr. 25, juris). Hier hat das Landgericht nachvollziehbar in der Abwägung berücksichtigt, dass der Angeklagte zwar nicht vorbestraft ist, eigenhändig keine Zerstörung vorgenommen und sich bei den Geschädigten entschuldigt hat (UA S. 20), jedoch durch das spezifische gemeinsame Vorgehen aller Teilnehmer des Marsches die öffentliche Sicherheit durch eine besonders bedenkenlose Vorgehensweise in besonders schwerwiegender Weise gestört und innerhalb weniger Minuten in einer Art paramilitärischem Einmarsch ein gesamter Straßenzug verwüstet und hohe Sachschäden (im Umfang von mindestens 116.000,00 EUR) angerichtet wurden sowie jederzeit die Gefahr von Personenschäden bestand. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Teilnehmer des Marsches durch die W......-Straße und andere Straßen in Y...... am 11. Januar 2016 nicht nur den besonders massiv und brutal handelnden Gewalttätern die Möglichkeit für die rücksichtslose Zerstörung der betroffenen Straßen gegeben haben und es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass bei den Handlungen außer dem Anwohner Q...... keine anderen Personen verletzt wurden, sondern dass sämtliche Teilnehmer auch bereit waren, für die Erreichung ihrer politischen Ziele - Einschüchterung politisch links stehender Einwohner des Stadtviertels Y...... - an ihrer politischen Auseinandersetzung völlig unbeteiligte Dritte zu gefährden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. März 2019, a.a.O., Rdnr. 24 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 24. Juni 2004, 5 StR 306/03; NJW 2004, 3051). c) Die konkrete Strafzumessung innerhalb des nach § 125a StGB erhöhten Strafrahmens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. S...... S...... K......

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